Arbeit in Pflegeeinrichtung begründet keinen Corona-Pflege-Bonus

Die Bundesländer müssen einen freiwilligen Corona-Pflegebonus für in der Pflege tätige Beschäftigte nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage gewähren. Sie können für bestimmte Pflegekräfte und Einrichtungen keinen Bonus vorsehen, selbst wenn es wegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr möglichweise gute Gründe für eine Corona-Förderung der Arbeit gibt, entschied das Verwaltungsgericht München in mehreren am Donnerstag, 18. Februar 2021, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az.: M 31 K 20.4504 und weitere).

Das Bayerische Gesundheitsministerium hatte im April 2020 per Verordnung beschlossen, angesichts der Corona-Pandemie die Pflege und Betreuung kranker und behinderter Menschen sowie die Arbeit von Rettungskräften besonders zu fördern. Auf Antrag gewährt das Bundesland einen einmaligen freiwilligen Corona-Pflegebonus in Höhe von 500 Euro. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden sind 300 Euro vorgesehen.

Verwaltungsgericht München: Auf Infektionsrisiko kommt es nicht an

Doch die Corona-Pflegerichtlinie sieht nicht für jede Pflegekraft oder Beschäftigten in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen eine Förderung vor. So hatte das für die Bewilligung des Pflegebonus zuständige Landesamt für Pflege Bonuszahlungen für zwei Klägerinnen, die in einem ambulanten Dialysezentrum arbeiten, abgelehnt. Auch eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim und eine in einem Krankenhaus tätige Servcieassistentin in der Pflege gingen leer aus. Letztere betreut zwar Patienten, führt aber keine pflegerischen Leistungen durch. Ohne Erfolg verwiesen die Klägerinnen darauf, dass auch sie einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt seien.

Doch der Corona-Pflegebonus ist nach der Verordnung nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet, urteilte das Verwaltungsgericht. Daher komme es nicht darauf an, ob Beschäftigte einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt seien und es damit möglicherweise gute Gründe für eine Corona-Pflege-Förderung gebe.

Der Verordnungsgeber habe vielmehr einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, wer und welche Einrichtung den freiwilligen staatlichen Bonus erhalten könne. Dies sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Hier seien die Grenzen des Willkürverbotes nicht überschritten worden. fle/mwo

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