Trotz Erbschafts-Verschwendung Hartz IV Anspruch

Lesedauer 2 Minuten

Wer eine Erbschaft für Anschaffungen wie Möbel, Kleidung oder Fernseher ausgibt, hat danach trotzdem einen Anspruch auf Hartz IV

13.12.2013

Ein Hartz IV Leistungsberechtigter hatte eine kleinere Erbschaft für Möbel, Elektroartikel und eine Pauschalreise in Türkei ausgegeben. Nach einer Zeit von zwei Monaten stellte der Mann erneut einen Antrag auf Hartz IV-Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag, der Mann klagte sich erfolgreich bis zum Bundessozialgericht durch. (AZ: B 14 AS 76/12 R)

Ein Single aus Mönchengladbach hatte im Jahre 2009 eine Erbschaft in Höhe von rund 6500 Euro erhalten. Von diesem Geld kaufte sich der Mann ein Notebook und ersetzte defekte Möbel, einen Fernseher sowie Kleidung durch neue Artikel. Von dem übrig gebliebenen Geld kaufte sich der Kläger Lebensmittel und trat eine günstige Pauschalreise in die Türkei an. Während dieser Zeit hatte der Mann keinen Anspruch auf Hartz IV, weil die Erbschaft angetreten wurde. Dieses gab der Kläger ordnungsgemäß an.

Nach etwa zwei Monaten war das Geld aufgebraucht. Der erwerbslose Mann stellte erneut einen Antrag auf Hartz IV. Das Jobcenter Mönchengladbach verneinte die Bedürftigkeit und lehnte den Antrag ab. Als Begründung gab die Behörde an, der Antragsteller hätte nicht zwei, sondern mindestens sechs Monate von dem Geld leben müssen. So dann könne er nach sechs Monaten, sofern eine Hilfebedürftigkeit besteht, erneut einen Arbeitslosengeld-II-Antrag stellen.

Der Anwalt des Betroffenen sah dies anders. Zwar habe der Erbe das zugeflossene Geld „teilweise verschwenderisch ausgegeben“, allerdings sei der Staat, in jedem Falle Menschen Sozialleistungen zu gewähren, wenn eine Hilfebedürftigkeit bestehe. Das gelte auch für verschwenderische Menschen.

Nach einem erfolglosem Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht musste das Bundessozialgericht entscheiden. Die Richter folgten dem Argument der Klägerseite. Denn hier greife eindeutig das Sozialstaatsprinzip. Demnach haben Bürger, die ihre Erbschaft für Anschaffung ausgeben, immer noch einen Hartz IV-Anspruch. Nur wenn der Betroffene durch „sozialwidriges Verhalten“ auffällt, könne ein Anspruch versagt werden, urteilten die obersten Sozialrichter. Das BSG verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der Regelleistungen, um das Existenzminimum zu sichern. (sb)

Bild: Viktor Mildenberger / pixelio.de