Günstigere Krankenversicherung der Rentner: Anspruch bei Witwerrente trotz über 55

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Wer eine Witwenrente beantragt, kann auch nach dem 55. Lebensjahr noch in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit einer Krankenkasse widersprochen, die einem Witwer die Pflichtversicherung verweigern wollte.

Für Betroffene mit Witwen- oder Witwerrente ist das Urteil von großer Bedeutung, weil es den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung im Alter erleichtern kann (Az.: L 1 KR 441/21).

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger ab dem Tag seines Antrags auf Witwerrente gesetzlich krankenversichert war. Die Kasse durfte sich nicht auf die sogenannte 55-Jahre-Sperre berufen, weil die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner über die verstorbene Ehefrau erfüllt waren.

Witwerrente und Krankenversicherung der Rentner: Worum es in dem Fall ging

Der 1948 geborene Kläger war früher Beamter und über viele Jahre privat krankenversichert. Nach seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bezog er später zunächst eine Erwerbsminderungsrente und dann eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als seine Ehefrau im Januar 2021 verstarb, beantragte er am 10. Februar 2021 eine Witwerrente. Die verstorbene Ehefrau war selbst Rentnerin und erfüllte die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner. Genau daraus leitete der Kläger seinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ab.

Krankenkasse lehnte Pflichtversicherung wegen Alter über 55 Jahren ab

Die Krankenkasse teilte dem Kläger zwar zunächst mit, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung grundsätzlich vorlägen. Gleichzeitig erklärte sie aber, eine Aufnahme sei dennoch ausgeschlossen, weil der Kläger das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Zur Begründung verwies die Kasse darauf, dass der Mann in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Außerdem sei er in diesem Zeitraum mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfrei gewesen. Deshalb müsse die Regelung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V greifen.

Wann Hinterbliebene über den verstorbenen Ehepartner in die KVdR kommen

Das Gericht stellte klar, dass es eine besondere Regelung für Hinterbliebene gibt. Danach gelten die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner auch dann als erfüllt, wenn nicht der Antragsteller selbst die nötigen Vorversicherungszeiten hat, sondern der verstorbene Ehepartner diese erfüllt hatte.

Genau das war hier der Fall. Die Ehefrau des Klägers war zu Lebzeiten pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Deshalb konnte der Kläger seinen Krankenversicherungsschutz aus ihrer Versicherung ableiten, nachdem ihm die Witwerrente bewilligt worden war.

Warum das Landessozialgericht die 55-Jahre-Sperre hier nicht gelten ließ

Entscheidend war die Frage, auf welchen Fünfjahreszeitraum bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit abzustellen ist. Die Krankenkasse meinte, bei Hinterbliebenen müsse auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden, nämlich auf den Rentenantrag oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben des Betroffenen selbst.

Das Landessozialgericht sah das anders. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht tatsächlich eintritt. Im Fall des Klägers war das der Antrag auf Witwerrente am 10. Februar 2021. Nur die letzten fünf Jahre vor diesem Datum durften geprüft werden.

Fünfjahreszeitraum bei Witwenrente und Witwerrente: Dieses Datum zählt wirklich

Das Urteil ist an dieser Stelle besonders wichtig. Das Gericht betonte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei. Der relevante Fünfjahreszeitraum ende mit dem Eintritt der Versicherungspflicht und nicht mit einem früheren Rentenantrag oder dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Damit wies das Gericht ausdrücklich die Auffassung der Krankenkasse und auch die Sichtweise des Sozialgerichts Berlin zurück. Bei Hinterbliebenenrenten zählt also grundsätzlich der Antrag auf Witwen- oder Witwerrente, wenn es um die Prüfung der Krankenversicherungspflicht geht.

Krankenversicherung der Rentner trotz privater Krankenversicherung im Alter

Zwar war der Kläger in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Witwerrente nicht gesetzlich krankenversichert. Das allein reichte nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, um die Versicherungsfreiheit auszulösen.

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Denn die zusätzliche Voraussetzung des Gesetzes war nicht erfüllt. Nach Auffassung des Senats muss sich auch die zweite Voraussetzung auf genau denselben Fünfjahreszeitraum beziehen. Die Krankenkasse durfte daher nicht einen anderen Zeitraum heranziehen, um den Kläger doch noch aus der gesetzlichen Krankenversicherung herauszuhalten.

Gericht widerspricht Krankenkasse und Sozialgericht deutlich

Das Landessozialgericht hob sowohl das Urteil des Sozialgerichts Berlin als auch die Bescheide der Krankenkasse auf. Es stellte ausdrücklich fest, dass der Kläger seit dem 10. Februar 2021 als Antragsteller und Bezieher einer Hinterbliebenenrente pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht nicht nur mit dem Ergebnis argumentierte, sondern die Auslegung der Krankenkasse auch inhaltlich klar zurückwies. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes sprächen gegen die Position der Kasse.

Warum das Urteil für privat Versicherte mit Witwenrente wichtig ist

Die Entscheidung betrifft vor allem ältere Menschen, die lange privat krankenversichert waren und nach dem Tod ihres Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Gerade in solchen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob doch noch ein Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.

Das Urteil zeigt, dass die 55-Jahre-Regel nicht automatisch jede Pflichtversicherung ausschließt. Wer eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines Ehepartners bezieht, sollte genau prüfen lassen, ob dadurch doch ein Anspruch auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner entsteht.

Welche Folgen das Urteil für Betroffene mit Hinterbliebenenrente haben kann

Für Betroffene kann das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann deutlich günstiger sein als eine private Absicherung im Alter, vor allem wenn hohe Beiträge im Basistarif oder Versorgungslücken bestehen.

Zugleich stärkt das Urteil die Rechtsposition von Witwen und Witwern, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung des verstorbenen Ehepartners ableiten. Es macht deutlich, dass die gesetzlichen Sonderregeln für Hinterbliebene nicht durch eine zu weite Auslegung der Versicherungsfreiheit entwertet werden dürfen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung der Rentner bei Witwenrente und Witwerrente

Kann man trotz Alter über 55 noch in die Krankenversicherung der Rentner kommen?
Ja, das ist möglich. Nach dem Urteil kann auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Pflichtversicherung eintreten, wenn die Voraussetzungen über eine Hinterbliebenenrente erfüllt sind.

Zählt bei der Prüfung der Fünfjahresfrist der eigene Rentenantrag oder der Antrag auf Witwenrente?
Entscheidend ist der Antrag auf die Hinterbliebenenrente. Auf dieses Datum ist abzustellen, wenn dadurch die Versicherungspflicht ausgelöst wird.

Muss der Hinterbliebene selbst die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllen?
Nicht zwingend. Es reicht aus, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt hatte.

Schließt eine frühere private Krankenversicherung die Pflichtversicherung automatisch aus?
Nein. Eine frühere private Krankenversicherung allein genügt nicht automatisch, um die Pflichtversicherung auszuschließen. Es kommt auf die genauen gesetzlichen Voraussetzungen und den richtigen Prüfungszeitraum an.

Warum ist das Urteil so wichtig für Witwen und Witwer?
Weil es den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung im Alter erleichtern kann. Wer bislang wegen der 55-Jahre-Regel abgelehnt wurde, hat unter Umständen doch Anspruch auf Pflichtversicherung.

Fazit: Witwerrente kann auch nach 55 zur gesetzlichen Krankenversicherung führen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil die Rechte von Hinterbliebenen deutlich gestärkt. Wer eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, kann auch nach dem 55. Lebensjahr noch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt hatte.

Für Betroffene bedeutet das: Eine Ablehnung durch die Krankenkasse sollte nicht vorschnell akzeptiert werden. Gerade bei Hinterbliebenenrenten lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, weil die 55-Jahre-Grenze nicht in jedem Fall greift.