Neun Jahre volle Erwerbsminderungsrente bedeuten nicht immer, dass die Rentenversicherung künftig unbefristet zahlen muss. Haben Sie zunächst eine Arbeitsmarktrente erhalten und später eine volle EM-Rente allein aus gesundheitlichen Gründen, zählt die Neun-Jahres-Frist nur für die medizinisch begründete Rente.
Das überrascht Betroffene: Auf den Bescheiden steht zwar durchgehend „Rente wegen voller Erwerbsminderung“. Trotzdem kann sich dahinter ein Wechsel der Ansprüche verbergen.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diesen Fall ausdrücklich in ihrer Rechtsanweisung zu § 102 SGB VI.
Volle Rente bedeutet nicht immer volle medizinische Erwerbsminderung
Bei einer Erwerbsminderungsrente zählt grundsätzlich, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können. Können Sie gesundheitlich noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
Können Sie nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten, liegt grundsätzlich volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Auch teilweise Erwerbsgeminderte können eine volle Rente erhalten: Steht ihnen kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung und gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen, kommt eine sogenannte Arbeitsmarktrente infrage.
Sie verbindet die gesundheitliche Einschränkung mit der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Allein Arbeitslosigkeit reicht dafür nicht aus.
Fiktives Beispiel: Norbert kann nicht mehr in der Gießerei arbeiten
Norbert ist 59 Jahre alt und lebt in Castrop-Rauxel. Er hat als Gießereimechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Arthrose im Knie und Wirbelsäulenschäden kann er die körperlichen Anforderungen seines Berufs nicht mehr leisten. Die Rentenversicherung stellt darüber hinaus fest, dass er auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch vier Stunden täglich ausüben kann.
Damit ist Norbert teilweise erwerbsgemindert. Er findet keine andere geeignete Stelle; ein passender Teilzeitarbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt steht ihm nicht zur Verfügung. Im fiktiven Fall erkennt die Rentenversicherung den verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt an und bewilligt ihm ab Oktober 2017 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente als Arbeitsmarktrente.
Die Feststellung zum allgemeinen Arbeitsmarkt ist wichtig: Könnte Norbert mindestens sechs Stunden täglich in einer anderen geeigneten Tätigkeit arbeiten, würde die fehlende Einsatzfähigkeit in seinem gelernten Beruf grundsätzlich nicht genügen, um eine EM-Rente zu erhalten.
Später verschlechtert sich Norberts Gesundheitszustand
In den folgenden Jahren verlängert die Rentenversicherung Norberts Arbeitsmarktrente. Später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand so stark, dass er auch leichte Tätigkeiten nicht mehr drei Stunden täglich bewältigen kann.
Ab Oktober 2023 bewilligt die Rentenversicherung die volle EM-Rente deshalb erstmals allein aus medizinischen Gründen, zunächst befristet bis Ende September 2026.
Norbert beantragt die Weiterzahlung und erwartet im Oktober 2026 eine unbefristete Rente. Schließlich erhält er seit neun Jahren die volle EM-Rente. Für die hier maßgebliche Frist stehen jedoch erst drei Jahre ausschließlich medizinisch begründeter voller Erwerbsminderungsrente zu Buche.
Die sechs vorangegangenen Jahre als Arbeitsmarktrentner werden dafür nicht hinzugerechnet.
| Zeitraum in Norberts Beispiel | Bedeutung für die Neun-Jahres-Frist |
|---|---|
| Oktober 2017 bis September 2023: volle Rente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts | Diese sechs Jahre zählen nicht zur Befristungsdauer der später ausschließlich medizinisch begründeten vollen EM-Rente. |
| Oktober 2023 bis September 2026: volle Rente allein aus medizinischen Gründen | Für diese Rente sind drei Jahre der maßgeblichen Befristungsdauer erreicht. |
| Weiterbewilligung ab Oktober 2026 | Eine erneute Befristung bleibt möglich. Ist eine rentenrechtlich relevante Besserung unwahrscheinlich, kommt bereits jetzt eine unbefristete Bewilligung infrage. |
Was die Neun-Jahres-Regel tatsächlich festlegt
Nach § 102 Absatz 2 SGB VI bewilligt die Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit. Eine Befristung umfasst höchstens drei Jahre; auch Verlängerungen dürfen jeweils höchstens drei Jahre dauern.
Bei Renten, deren Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, muss sie unbefristet leisten, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.
Nach insgesamt neun Jahren maßgeblicher Befristung geht das Gesetz davon aus, dass dies der Fall ist.
Die DRV stellt für den Wechsel von der Arbeitsmarktrente zur medizinisch begründeten vollen EM-Rente klar: Maßgeblich ist der Beginn der ersten Befristung der ausschließlich medizinisch begründeten vollen Rente. Die erste Zahlung einer Arbeitsmarktrente setzt diese Frist nicht in Gang.
Arbeitsmarktrenten bleiben auch nach neun Jahren befristet.
Sie müssen nicht erst neun Jahre auf eine Dauerrente warten
Die Neun-Jahres-Regel erlaubt der Rentenversicherung nicht, jeden medizinisch begründeten Anspruch zunächst neun Jahre lang zu befristen. Entscheidend bleibt die Prognose.
Ist bereits früher unwahrscheinlich, dass sich Ihre Erwerbsfähigkeit rentenrechtlich relevant bessert, kommt eine unbefristete Rente schon früher infrage.
Norbert sollte deshalb nicht nur seine bisherigen Bezugsjahre addieren. Er sollte auch prüfen lassen, ob die erneute Befristung zu den aktuellen ärztlichen Befunden passt.
Aussagekräftig sind Angaben zu dem verbleibenden Leistungsvermögen, zum bisherigen Krankheitsverlauf und zu den noch bestehenden Möglichkeiten, seine Beschwerden zu behandeln.
Diese Angaben sollten Sie in Ihren Bescheiden vergleichen
Legen Sie den ersten Rentenbescheid und die späteren Weiterbewilligungen nebeneinander. Prüfen Sie, für welche Zeiträume die Rentenversicherung die Arbeitsmarktlage berücksichtigt hat und ab wann sie eine volle Erwerbsminderung unabhängig davon anerkennt.
Die Überschrift „volle Erwerbsminderungsrente“ allein beantwortet diese Frage nicht.
Bleibt die Begründung unklar, bitten Sie die Rentenversicherung schriftlich um Erläuterung: Seit welchem Datum beruht der volle Rentenanspruch ausschließlich auf medizinischen Gründen, welche Zeiträume berücksichtigt sie bei der Neun-Jahres-Frist und weshalb hält sie eine weitere Befristung für gerechtfertigt?
Entscheidend ist der anerkannte Anspruchszeitraum, nicht allein das Ausstellungsdatum des jüngsten Bescheids.
Weiterzahlung beantragen und Befristung rechtzeitig prüfen
Eine befristete Rente endet mit dem im Bescheid genannten Fristablauf. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass die Rentenversicherung nach neun Bezugsjahren automatisch weiterzahlt.
Beantragen Sie die Weitergewährung rechtzeitig vor dem Ende der Bewilligung und reichen Sie aktuelle medizinische Unterlagen ein.
Halten Sie eine erneute Befristung für falsch, können Sie den Bescheid mit einem Widerspruch überprüfen lassen. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe in Deutschland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat.
Benennen Sie konkret, ob Sie den angesetzten Fristbeginn, die berücksichtigten Zeiträume oder die medizinische Prognose beanstanden.
FAQ: Arbeitsmarktrente und Neun-Jahres-Frist
Beginnt bei jeder Verlängerung eine neue Neun-Jahres-Frist?
Nein. Eine bloße Verlängerung setzt die Frist nicht zurück. Beim hier beschriebenen Wechsel zählt aber erst die ausschließlich medizinisch begründete volle EM-Rente.
Erhalte ich nach dem Wechsel automatisch mehr Rente?
Aus dem Wechsel allein folgt keine automatische Erhöhung. Schon die Arbeitsmarktrente ist eine volle Erwerbsminderungsrente; hier geht es um die Grundlage des Anspruchs und seine Befristung.
Bedeutet unbefristet, dass die Rente niemals mehr enden kann?
Nein. Unbefristet bedeutet, dass kein festes Ablaufdatum wegen der Befristung vorgesehen ist. Entfallen die Anspruchsvoraussetzungen, kann die Rentenversicherung die Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen und ändern. Die EM-Rente reicht längstens bis zur Regelaltersgrenze.
Quellen
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