Grundsicherung: Jobcenter muss Umzugskosten trotz fehlender Zusicherung übernehmen

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Unvermeidbare Wohnungsbeschaffungs- beziehungsweise Umzugskosten, die insbesondere durch den Träger des SGB II selbst veranlasst wurden, sind auch dann zu übernehmen, wenn vor Abschluss des neuen Mietvertrags oder dem Umzug keine vorherige Zusicherung eingeholt wurde.

Wenn das Jobcenter den Umzug selbst veranlasst (z. B. durch eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten), darf die Übernahme notwendiger Kosten nicht allein an einer fehlenden vorherigen Zusicherung scheitern.

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil B 14 AS 2/19 R) hat diese Linie in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Die gesetzliche Regelung zur vorherigen Zusicherung (vgl. § 22 Abs. 6 SGB II) ist in solchen Fällen primär eine Aufklärungs- und Warnpflicht, kein absoluter Ausschlussgrund für berechtigte Ansprüche.

Gewährt das Jobcenter für die neue Wohnung die Kosten der Unterkunft und bescheinigt es deren Angemessenheit, handelt die Behörde treuwidrig, wenn es die Umzugskostenzusicherung dennoch verweigert.

Es handelt sich bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung nicht um einen Ausschlusstatbestand.

Nach der Rechtsprechung gilt: Es ist nichts dafür ersichtlich, die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II anderen Kriterien zu unterwerfen als derjenigen nach § 22 Abs. 4 SGB II.

Hier wie dort soll die Zusicherung zwar vor Vertragsabschluss eingeholt werden. Dabei hat die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II aber lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion. Sie zielt allein darauf ab, vor Vertragsschluss und einem Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen und so Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen.

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Nach erfolgtem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit der vorherigen Zustimmung nicht auf die Übernahme der angemessenen Kosten. Rechtsfolge ist allein, dass es in Umzugsfällen keinen befristeten Bestandsschutz gibt.

Auch bei einem nicht notwendigen Umzug während des Leistungsbezuges in eine Unterkunft ohne Zusicherung nach Abs. 4 sind auf jeden Fall immer lediglich die angemessenen Aufwendungen unabhängig von der vorherigen Unterrichtung des Leistungsträgers anzuerkennen.

Wesentliches Kriterium ist somit nicht die vorherige Zustimmung, sondern lediglich die Gewährung von angemessenen Leistungen.

Fazit:

Liegt allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil das zuständige Jobcenter sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung.

Brockscher Tipp für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II:

Gleiches muss gelten, wenn das Jobcenter die Übernahme der neuen Mietkosten treuwidrig verzögert.

Auch in der Neuen Grundsicherung gilt, dass trotz Auszug ohne Zusicherung das Jobcenter aus Verfassungsgründen die tatsächlichen Mietkosten übernehmen muss, denn kann dem Leistungsberechtigten eine Verletzung der Obliegenheit nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorgeworfen werden, gebietet die Verfassung selbst ( vgl. BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 -) die Übernahme der tatsächlichen Kosten, soweit eine Aufforderung zur Kostensenkung nicht erfolgt ist.

Das Jobcenter muss in diesem Einzelfall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewähren und nicht die nur die angemessenen Mietkosten, denn auch wenn die Hilfesuchenden ohne Zusicherung des JobCenters umgezogen sind, hat sich das JobCenter hier zu viel Zeit mit seiner Entscheidung gelassen.

Somit gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Eine vorherige Zusicherung ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Jobcenter treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/ 09 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2014 – L 8 SO 95/14 – zum SGB XII ).