Zuzahlungsbefreiung 2026: Viele Rentner zahlen zu viel
Viele Rentnerinnen und Rentner leisten in der Apotheke, im Krankenhaus oder bei einer Physiotherapie regelmäßig gesetzliche Zuzahlungen. Überschreiten die Zahlungen jedoch die persönliche Belastungsgrenze, muss die Krankenkasse übersteigende Beträge erstatten und für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres eine Befreiung ausstellen.
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Wer keinen Antrag stellt, kann deshalb weiterhin zahlen, obwohl die gesetzliche Höchstbelastung bereits erreicht wurde.
Die Krankenkasse kennt nicht automatisch alle Zahlungen
Die Behauptung, eine Krankenkasse kenne sämtliche geleisteten Zuzahlungen, ist zu pauschal. Zahlungen erfolgen bei Apotheken, Kliniken, Therapiepraxen und weiteren Anbietern, während sich außerdem Einkommen und Haushaltsverhältnisse verändern können.
Versicherte müssen ihre Zahlungen deshalb selbst nachweisen. Auch das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass Krankenkassen nicht automatisch über das Erreichen der Belastungsgrenze informieren.
Bei zwei Prozent des Einkommens ist normalerweise Schluss
Nach § 62 SGB V müssen gesetzlich Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlungen tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch erkrankte Menschen sinkt die Grenze auf ein Prozent.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen des gemeinsamen Haushalts betrachtet. Erfüllt ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied die Voraussetzungen der Chronikerregelung, gilt die Ein-Prozent-Grenze für den gemeinsamen Familienhaushalt.
Diese Einnahmen berücksichtigt die Krankenkasse
Zu den berücksichtigten Einnahmen gehören unter anderem gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Mieteinkünfte sowie Kapital- und Zinserträge. Bei Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit wird regelmäßig der wirtschaftliche Überschuss beziehungsweise Gewinn betrachtet.
Wohngeld, Pflegegeld, Kindergeld und bestimmte zweckgebundene Leistungen werden dagegen nicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Wer neben seiner Rente Wohngeld bezieht, muss das Wohngeld daher nicht auf die Berechnungsgrundlage aufschlagen.
| Einnahmen, die regelmäßig berücksichtigt werden | Leistungen, die regelmäßig nicht berücksichtigt werden |
|---|---|
| Gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten | Wohngeld |
| Betriebs- und Hinterbliebenenrenten | Pflegegeld |
| Arbeitsentgelt und Krankengeld | Kindergeld |
| Gewinne aus Vermietung oder Selbstständigkeit | BAföG und bestimmte zweckgebundene Hilfen |
| Kapital- und Zinserträge | Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehungsweise entsprechende Entschädigungsleistungen |
Freibeträge senken die Belastungsgrenze
Von den gemeinsamen Bruttoeinnahmen werden Freibeträge für Angehörige abgezogen. Im Jahr 2026 beträgt der Freibetrag für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner 7.119 Euro und für jedes berücksichtigte Kind 9.756 Euro.
Dadurch erhöht ein zweites Einkommen die Belastungsgrenze nicht in voller Höhe. Die aktuellen Beträge werden unter anderem in der Übersicht der AOK zur Zuzahlungsbefreiung ausgewiesen.
| Beispiel für 2026 | Berechnung der Belastungsgrenze |
|---|---|
| Alleinstehender Rentner mit 1.450 Euro Bruttorente im Monat | 17.400 Euro im Jahr: 348 Euro bei zwei Prozent oder 174 Euro bei anerkannter chronischer Erkrankung |
| Ehepaar mit 1.900 und 700 Euro Bruttorente im Monat | 31.200 Euro minus 7.119 Euro Freibetrag: 481,62 Euro bei zwei Prozent oder 240,81 Euro bei einem Prozent |
| Durchgehender Bezug bestimmter existenzsichernder Leistungen | 2026 regelmäßig 135,12 Euro oder 67,56 Euro bei anerkannter chronischer Erkrankung |
Weitere Hinweise zu den Werten bietet die Übersicht zur Zuzahlungsbefreiung bei Rente und Grundsicherung im Jahr 2026. Bei einem Leistungsbezug nur während eines Teils des Jahres sollte die Berechnung unmittelbar bei der Krankenkasse angefordert werden.
Nicht jede chronische Erkrankung führt zur Ein-Prozent-Grenze
Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme reicht für die abgesenkte Belastungsgrenze nicht automatisch aus. Nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses muss dieselbe Erkrankung mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal pro Quartal ärztlich behandelt worden sein.
Zusätzlich muss mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Anerkannt werden eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3, ein Grad der Behinderung von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, sofern die Einstufung zumindest teilweise durch die behandelte Erkrankung verursacht wurde.
Die Voraussetzung kann ebenfalls erfüllt sein, wenn eine dauerhafte medizinische Versorgung notwendig ist. Ohne diese Behandlung müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität drohen.
Der Grad der Behinderung wird nicht in Prozent angegeben, weshalb rechtlich von einem „GdB 60“ gesprochen wird. Eine allgemeine Erwerbsminderung ist außerdem nicht automatisch mit der in der Richtlinie genannten Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen.
Die ärztliche Bescheinigung ist entscheidend
Die chronische Erkrankung wird in der Regel mit dem ärztlichen Vordruck Muster 55 nachgewiesen. Pflegegrad, GdB oder Minderung der Erwerbsfähigkeit müssen gegebenenfalls durch entsprechende Bescheide belegt werden.
Bei jüngeren Versicherten können zusätzliche Anforderungen zur Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, Beratungen oder strukturierten Behandlungsprogrammen gelten. Das betrifft auch jüngere Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, weshalb die Voraussetzungen vor dem Antrag mit der Krankenkasse geklärt werden sollten.
Welche Zahlungen auf die Grenze angerechnet werden
Berücksichtigt werden ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsleistungen, Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und genehmigten Fahrkosten.
Nicht angerechnet werden selbst gekaufte Arzneimittel, private Behandlungen, individuelle Gesundheitsleistungen, Eigenanteile zum Zahnersatz oder Mehrkosten für ein Arzneimittel oberhalb des Festbetrags. Auch der Eigenanteil für einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zählt nicht immer vollständig als gesetzliche Zuzahlung.
| Wird regelmäßig angerechnet | Wird regelmäßig nicht angerechnet |
|---|---|
| Gesetzliche Arzneimittelzuzahlungen | Kosten für nicht verordnete Medikamente |
| Krankenhauszuzahlungen | Mehrkosten oberhalb eines Arzneimittelfestbetrags |
| Zuzahlungen zu Physio-, Ergo- oder Sprachtherapie | Eigenanteile zum Zahnersatz |
| Gesetzliche Zuzahlungen zu Hilfsmitteln | Individuelle Gesundheitsleistungen |
| Zuzahlungen zu genehmigten Fahrkosten | Komplett privat bezahlte Behandlungen |
So werden zu hohe Zahlungen erstattet
Für den Antrag benötigt die Krankenkasse Einkommensnachweise und Belege über die geleisteten Zuzahlungen. Rentner sollten insbesondere den aktuellen Rentenbescheid, Nachweise über weitere Renten sowie gegebenenfalls Unterlagen über Miet- oder Kapitaleinkünfte einreichen.
Quittungen sollten den Namen der versicherten Person, die Art der Leistung und den gezahlten Betrag erkennen lassen. Bei Krankenhausrechnungen kann zusätzlich ein Kontoauszug oder ein anderer Zahlungsnachweis verlangt werden.
Viele Stammapotheken können eine persönliche Jahresübersicht über die dort geleisteten Arzneimittelzuzahlungen ausdrucken. Ob die Krankenkasse Originalbelege, Kopien oder digitale Nachweise akzeptiert, ergibt sich aus dem jeweiligen Antragsformular.
Wurde die Belastungsgrenze bereits überschritten, erstattet die Krankenkasse den übersteigenden Betrag. Anschließend gilt die Befreiung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Erstattung kann auch für frühere Jahre beantragt werden
Eine nachträgliche Prüfung ist grundsätzlich auch für vergangene Kalenderjahre möglich. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 SGB I regelmäßig vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Wer den Antrag im Jahr 2026 stellt, sollte daher insbesondere die Jahre 2022 bis 2025 sowie das laufende Jahr prüfen lassen. Ein Anspruch aus dem Jahr 2022 sollte noch im Jahr 2026 schriftlich geltend gemacht werden, damit die Verjährungsfrist nicht ungenutzt verstreicht.
Für jedes Jahr müssen die damaligen Einnahmen, die Haushaltsverhältnisse und die geleisteten Zuzahlungen nachgewiesen werden. Fehlen Belege, sollte bei Apotheken, Kliniken und Therapiepraxen nach einer Zahlungsübersicht gefragt werden.
Vorauszahlung kann sinnvoll sein, birgt aber ein Risiko
Wer seine Belastungsgrenze voraussichtlich sicher erreichen wird, kann bei vielen Krankenkassen den errechneten Höchstbetrag im Voraus zahlen. Die Kasse stellt dann bereits zu Jahresbeginn eine Befreiungsbescheinigung aus.
Fallen die tatsächlichen Zuzahlungen wider Erwarten niedriger aus, wird die Differenz regelmäßig nicht erstattet. Die Verbraucherzentrale empfiehlt die Vorauszahlung daher nur, wenn das Erreichen der Grenze sehr wahrscheinlich ist.
Ab 2027 steigen die einzelnen Zuzahlungen
Die im Juli 2026 vom Bundestag verabschiedete GKV-Finanzreform sieht ab 2027 eine Erhöhung der Zuzahlungsbeträge um 50 Prozent vor. Bei Arzneimitteln steigen der Mindestbetrag von 5 Euro auf 7,50 Euro und der Höchstbetrag von 10 Euro auf 15 Euro.
Auch die tägliche Krankenhauszuzahlung soll von 10 auf 15 Euro steigen. Der Bundestag bestätigte zugleich, dass die Belastungsgrenzen von zwei beziehungsweise einem Prozent bestehen bleiben.
Menschen mit vielen Verordnungen erreichen ihre persönliche Grenze dadurch möglicherweise früher im Jahr. Der höchstens selbst zu tragende Jahresbetrag erhöht sich wegen der Reform jedoch nicht automatisch, solange Einkommen und Haushaltsverhältnisse unverändert bleiben.
Praxisbeispiel: Horst bekommt 356 Euro zurück beziehungsweise spart sie ein
Horst ist 74 Jahre alt und erhält monatlich 1.450 Euro Bruttorente. Wegen Diabetes, einer Herzerkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB 70 erkennt die Krankenkasse nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung die Ein-Prozent-Grenze an.
Seine Bruttoeinnahmen betragen 17.400 Euro im Jahr, sodass er höchstens 174 Euro an gesetzlichen Zuzahlungen tragen muss. Vier Medikamente verursachen monatlich 40 Euro Zuzahlung, hinzu kommen im Mai 50 Euro für einen fünftägigen Krankenhausaufenthalt.
Bis Ende Mai hat Horst insgesamt 250 Euro gezahlt und seine Grenze damit um 76 Euro überschritten. Nach dem Antrag erstattet die Krankenkasse diese 76 Euro und befreit ihn bis zum Jahresende von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen.
Ohne Befreiung würden sich seine Zahlungen rechnerisch auf 530 Euro summieren. Tatsächlich darf er wegen der anerkannten chronischen Erkrankung nur 174 Euro tragen, sodass sich eine Entlastung von 356 Euro ergibt.
Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung
1. Informiert die Krankenkasse automatisch über das Erreichen der Grenze?
Nein. Versicherte müssen ihre Zuzahlungen selbst beobachten, Belege sammeln und die Befreiung beantragen.
2. Gilt für jeden chronisch kranken Menschen die Ein-Prozent-Grenze?
Nein. Erforderlich sind eine mindestens einjährige Dauerbehandlung mit mindestens einem Arztkontakt pro Quartal sowie eine weitere gesundheitliche Voraussetzung aus der Chroniker-Richtlinie.
3. Reicht ein GdB 60 automatisch für die niedrigere Grenze?
Nicht in jedem Fall. Der GdB muss zumindest teilweise durch die Erkrankung verursacht worden sein, wegen der die regelmäßige Behandlung erfolgt.
4. Wie lange gilt eine Zuzahlungsbefreiung?
Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr und endet grundsätzlich am 31. Dezember. Für das folgende Jahr ist ein neuer Antrag oder eine neue Vorauszahlung erforderlich.
5. Können zu hohe Zuzahlungen rückwirkend erstattet werden?
Ja, eine Prüfung ist grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Betroffene müssen für jedes Jahr die damaligen Einkommensverhältnisse und die gesetzlichen Zuzahlungen belegen.
6. Erhöht sich die persönliche Belastungsgrenze 2027 wegen der höheren Rezeptzuzahlung?
Nein, die Grenze bleibt bei zwei Prozent beziehungsweise bei einem Prozent für anerkannte schwerwiegend chronisch erkrankte Menschen. Durch die höheren Einzelbeträge kann die Grenze allerdings schneller erreicht werden.




