Grundsicherung: Gemeinsame Wohnung bedeutet nicht Partnerschaft

Lesedauer 4 Minuten

Wer Grundsicherung im Alter beantragt, erlebt häufig eine unangenehme Hürde: Das Sozialamt unterstellt eine Partnerschaft oder Einstehensgemeinschaft – und rechnet Einkommen einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners an.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat nun klargestellt: Allein gemeinsames Wohnen, ein gemeinsamer Mietvertrag und „Hilfe im Alltag“ reichen nicht automatisch für eine Anrechnung. Im konkreten Fall musste die Behörde dem Rentner Grundsicherung nachzahlen und laufend leisten. (S 22 SO 139/21)

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger ist Rentner und erhält nur eine sehr kleine Altersrente von rund 97 Euro monatlich. Er lebte seit Jahren zusammen mit einer Frau in wechselnden Wohnungen, zuletzt in einer neu angemieteten Wohnung, deren Miete nach Ansicht der Behörde deutlich über der Angemessenheitsgrenze lag.

Die Behörde lehnte daraufhin Grundsicherung ab, weil sie eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft annahm.

Der konkrete Einzelfall

Der Kläger hatte zuvor in einer anderen Stadt ergänzend Grundsicherung erhalten. Als es dort wegen eines Räumungsurteils zum Umzug kam, mieteten der Kläger und seine Mitbewohnerin gemeinsam eine Wohnung im neuen Zuständigkeitsgebiet an.

Der Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben, die Kosten waren hoch, und die Mitbewohnerin verweigerte zunächst jede Offenlegung ihres Einkommens.

Aus Kontoauszügen ergab sich, dass der Kläger Leistungen vom Sozialamt erhielt und monatlich Geld an die Mitbewohnerin überwies, das als Mietanteil gedacht war. Die Behörde argumentierte: Wer zusammen mietet und die Mitbewohnerin mehr als die Hälfte der Unterkunftskosten trage, zeige faktisch ein Einstehen füreinander.

Deshalb seien Einkommen und Vermögen der Frau zu berücksichtigen, was den Grundsicherungsanspruch des Klägers ausschließe.

Keine gemeinsame Kasse

Im Verfahren wurde der Kläger persönlich befragt und die Mitbewohnerin als Zeugin vernommen. Das Gericht gewann dabei einen Eindruck, der für die Entscheidung zentral war: Es gab keine gemeinsame Haushaltskasse, keine gemeinsamen Einkäufe, keine gegenseitigen Kontovollmachten und keine gemeinsame Freizeitgestaltung.

Die Zeugin gab zudem an, einen eigenen Lebenspartner zu haben, überwiegend auswärts zu essen und nur selten zuhause zu sein.

Was ist eine Einstehensgemeinschaft – und wann liegt sie vor?

Für eine Einstehensgemeinschaft genügt nicht, dass zwei Menschen zusammen wohnen. Entscheidend ist eine Kombination aus objektiven und subjektiven Kriterien. Objektiv muss es eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft geben, also ein gemeinsames „Wirtschaften aus einem Topf“.

Subjektiv muss ein wechselseitiger Wille bestehen, dauerhaft Verantwortung füreinander zu tragen und im Notfall finanziell einzustehen.

Das Gericht stellte fest: Schon die objektive Voraussetzung fehlte. Es wurde getrennt gewirtschaftet, getrennt eingekauft und getrennt abgerechnet. Auch eine partnerschaftliche Beziehung erkannte das Gericht nicht, und erst recht keinen belastbaren Einstandswillen, der einer Ehe oder Lebenspartnerschaft vergleichbar wäre.

Warum der gemeinsame Mietvertrag nicht gereicht hat

Das Gericht hat sich ausdrücklich mit dem „kritischen Punkt“ befasst: Beide hatten den Mietvertrag unterschrieben und lebten schon lange zusammen. Trotzdem sah es darin keinen sicheren Beweis für eine Einstehensgemeinschaft.

Zweckgemeinschaft statt geteilter Haushalt

Die Richter deuteten die Situation vielmehr als Zweckgemeinschaft, die aus praktischen Gründen entstanden sei – insbesondere weil es für den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und seines Auftretens sehr schwer sei, allein eine Wohnung zu finden.

Auch dass die Mitbewohnerin dem Kläger im Alltag helfe, wertete das Gericht nicht als finanzielles Einstehen. Es sei eher eine soziale Verantwortung, die aber nicht automatisch bedeutet, dass sie dauerhaft seinen Lebensunterhalt mitfinanzieren wolle.

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Das Urteil: Grundsicherung muss gezahlt werden

Das Sozialgericht hob die Ablehnung auf und verpflichtete die Behörde, dem Kläger Grundsicherung zu gewähren. Dazu gehören der Regelbedarf für Alleinstehende, ein Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G und ein Anteil an den angemessenen Unterkunftskosten.

Bei einer Wohngemeinschaft sind die angemessenen Kosten der Unterkunft grundsätzlich hälftig zu teilen, bezogen auf einen Zweipersonenhaushalt.

Welche Leistungen bekam der Kläger konkret?

Das Gericht sprach dem Kläger zu: Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende), Mehrbedarf nach § 30 SGB XII wegen Merkzeichen G und die Hälfte der angemessenen Unterkunftskosten nach den kommunalen Richtlinien für einen Zweipersonenhaushalt.

Den Anspruch sprach das Gericht für den Zeitraum ab dem 11.11.2020 bis Mai 2023 zu, unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge aus dem einstweiligen Rechtsschutz.

Warum die volle Miete nicht übernommen wurde

Der Kläger wollte höhere Unterkunftskosten, das Gericht blieb aber bei der Angemessenheit. Es sah keinen Grund, die tatsächlich gezahlte – deutlich höhere – Miete übergangsweise zu übernehmen.

Entscheidend war auch, dass dem Kläger die Grenzen der Angemessenheit aus dem früheren Leistungsbezug grob bekannt sein mussten und offenbar ohnehin kein klares internes Kostenmodell zwischen den Mitbewohnern bestand.

Was bedeutet das für andere Rentner in ähnlicher Lage?

Wer mit einer anderen Person zusammenlebt, muss nicht automatisch damit rechnen, dass deren Einkommen angerechnet wird. Wichtig ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar sind: getrennte Finanzen, getrennte Einkäufe, keine gemeinsame Kasse und keine gegenseitigen Vollmachten.

Auch ein gemeinsamer Mietvertrag kann vorkommen, ohne dass damit ein rechtlich relevanter Einstandswille bewiesen ist.

FAQ: Doe wichtigsten Fragen und Antworten

Woran erkennt das Sozialamt eine Einstehensgemeinschaft?
Typisch sind gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Konten oder Vollmachten, gemeinsamer Lebenszuschnitt und das erkennbare gegenseitige Einstehen, auch finanziell. Reines Zusammenwohnen reicht nicht.

Muss ich das Einkommen meiner Mitbewohnerin offenlegen?
Nur wenn tatsächlich eine Einstehensgemeinschaft angenommen werden darf. Bei einer reinen Wohngemeinschaft gibt es grundsätzlich keine Pflicht, fremdes Einkommen offenzulegen.

Ist ein gemeinsamer Mietvertrag automatisch ein Beweis gegen mich?
Nein. Er kann ein Indiz sein, aber das Gericht hat deutlich gemacht, dass er allein nicht genügt, wenn die übrigen Merkmale fehlen.

Wie werden die Kosten der Unterkunft in einer WG berechnet?
In der Regel werden die angemessenen Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt ermittelt und dann hälftig aufgeteilt. Maßgeblich ist nicht zwingend die tatsächlich gezahlte Miete.

Was sollte ich tun, wenn das Sozialamt eine Einstehensgemeinschaft unterstellt?
Legen Sie dar, wie Sie tatsächlich leben: getrennte Kasse, getrennte Einkäufe, getrennte Konten, keine gegenseitigen Vollmachten, getrennte Freizeitgestaltung. Wenn nötig, lassen Sie sich beraten und prüfen Sie Widerspruch oder Klage.

Fazit

Das Urteil zeigt: Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, muss sich nicht ohne Weiteres wie ein „Paar“ behandeln lassen. Das Sozialamt darf Einkommen anderer Personen nur dann anrechnen, wenn wirklich eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft plus Einstandswille vorliegt.

Für Rentner mit sehr kleiner Rente kann diese Abgrenzung über existenzsichernde Leistungen entscheiden.