Grundsicherung: Bei einem Umzug gilt die normale Mietgrenze auch in der Karenzzeit – Urteil

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Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % gilt nicht, wenn Leistungsempfänger während der Karenzzeit ohne Zusicherung des Jobcenters in eine unangemessene Wohnung ziehen.

SG München: Eine Bewohnerin einer Obdachlosenunterkunft mit Bezug von Grundsicherungsgeld unterliegt im Eilverfahren dem Jobcenter. Sie hat keinen Anspruch auf eine Zusicherung für ihre neue, aber deutlich unangemessene Unterkunft und somit auch nicht auf eine Übernahme der Mietkaution.

Mit wegweisendem Beschluss gibt das Sozialgericht München bekannt, dass auch bei einem Umzug in der Karenzzeit für die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 4 SGB II die allgemeine Angemessenheitsgrenze des Jobcenters nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt, nicht aber die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % dieser Grenze (Beschluss vom 27.08.2026 – S 46 AS 2278/26 ER).

Welche Bedeutung hat die Zusicherung des Jobcenters?

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 oder 6 SGB II wäre ein Verwaltungsakt, in dem sich das Jobcenter gemäß § 34 SGB X verpflichten würde, nachfolgend einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen: hier die Miete in der zugesicherten Höhe als Bedarf zu berücksichtigen und die Kosten der Kaution zu übernehmen.

Dadurch soll wegen der langfristigen Auswirkungen eines Umzugs Planungssicherheit erzeugt werden.

In einem Eilverfahren kann eine Behörde aber grundsätzlich nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Ein Eilverfahren soll nur eine vorläufige Regelung zur Vermeidung einer aktuellen Notlage schaffen, bis im Hauptsacheverfahren (Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, ggf. Klageverfahren) eine abschließende Entscheidung möglich ist.

Zusicherung im Eilverfahren: Die Rechtsprechung ist uneinig

Es ist daher in der Rechtsprechung strittig, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 SGB II erlangt werden kann.

Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung, und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).

Endgültige Zusicherung nur in Ausnahmesituationen

Das Sozialgericht geht davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann – insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.

Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Denn die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 und 6 SGB II gehen.

Kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung für die neue Miete

Es besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Miete der neuen Wohnung.

Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob sich die Antragstellerin noch in der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II befindet. Denn auch bei einem Umzug in der Karenzzeit gilt für die Zusicherung die allgemeine Angemessenheitsgrenze, nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % der Angemessenheitsgrenze.

§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung lautet:

„Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“

Die „angemessenen Aufwendungen“ sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Die Karenzzeit-Obergrenze ist keine Angemessenheitsgrenze

Die Karenzzeit-Obergrenze von 150 % legt keine Angemessenheitsgrenze fest, sondern eine Ausnahmeregel für eine begrenzte Übergangszeit. Dem entspricht auch die Begründung der Bundesregierung zu § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II n. F. (BT-Drs. 21/3541, S. 69).

Dieser Satz enthalte die Klarstellung, dass die Zusicherung sowohl während als auch nach Ablauf der Karenzzeit erforderlich ist. Also bezieht sich § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf jeden Umzug unabhängig von einer Karenzzeit.

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Eine Zusicherung ergäbe mit der befristeten Obergrenze auch keinen Sinn, weil die Zusicherung eine langfristige Planungssicherheit für die Unterkunftskosten schaffen soll.

Neue Bruttokaltmiete überschreitet die örtliche Grenze deutlich

Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht sich auf die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten).

Sie beträgt laut Behörde ab 01.01.2026 in M-Stadt 911 Euro. Die Sozialgerichte haben diese Angemessenheitsgrenze oftmals überprüft und seit Jahren bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der aktuellen Grenze zu zweifeln, weil die Stadt M-Stadt seit Jahren dasselbe Ermittlungsverfahren verwendet.

Hier übersteigt die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung mit 1.195 Euro diese Grenze deutlich. Es besteht somit kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.

Auch kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution

Weil die Miete der neuen Wohnung die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete übersteigt, besteht auch kein Anordnungsanspruch auf eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II.

§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II legt fest, dass eine Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der geplante Umzug wurde nicht vom Antragsgegner veranlasst.

Notwendig ist ein Umzug, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Keine zwingende Notwendigkeit für den Umzug in diese Wohnung

Die neue Wohnung hat eine deutlich unangemessene Miete. Ein Einzug in eine Wohnung mit abstrakt unangemessenen Kosten könnte allenfalls bei einer zwingenden Notwendigkeit eines solchen Umzugs zu weiteren Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R).

Eine zwingende Notwendigkeit liegt hier trotz der belastenden Wohnungslosigkeit der Antragstellerin nicht vor.

Denn mit der schlüssigen Angemessenheitsgrenze kann die Antragstellerin eine angemessene Wohnung finden, zumal die für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Wohnfläche von 50 m² unterschritten werden kann, was die Antragstellerin auch akzeptiert.

Zusicherung der Kaution im Ermessen des Jobcenters

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann eine Zusicherung für die Kaution auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden (sogenannte Kann-Bestimmung).

Diese Zusicherung liegt aber im Ermessen der Behörde („kann“). Für einen Anordnungsanspruch wäre eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten der Antragstellerin erforderlich.

Das wäre nur der Fall, wenn jede andere Entscheidung als die Zusicherung falsch sein müsste. Eine derartige Situation ist nicht gegeben, schon weil die neue Miete die Angemessenheitsgrenze deutlich überschreitet und auch die Mietkaution unangemessen hoch wäre.

Fazit

Auch eine Grundsicherungsgeld-Empfängerin, die in einer Obdachlosenunterkunft wohnt, hat keinen Anspruch auf die Zusicherung des Jobcenters für eine neue Wohnung, wenn deren Miete den Angemessenheitswert des Jobcenters deutlich übersteigt und sie noch eine angemessene Wohnung finden kann.

Hinweis für Betroffene

Bei einem Umzug in eine unangemessene Wohnung während der Karenzzeit gilt für die Zusicherung des Jobcenters grundsätzlich die allgemeine örtliche Angemessenheitsgrenze, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor.

Höhere Kosten werden nur dann zugesichert und übernommen, wenn der Umzug zwingend erforderlich ist (z. B. wegen familiärer Vergrößerung, eines Zwangsumzugs oder gesundheitlicher Gründe) und nachweislich keine angemessene Wohnung auf dem Markt verfügbar ist.

Weiterführender Hinweis: Vollzugshinweise zu Unterkunftskosten bei einem Wohnungswechsel