Ein mündlicher Kostenvoranschlag ist nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen.
Reparaturkosten oder andere Kosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn diese konkret anfallen und belegt werden (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R).
Erstattungsfähig sind nur konkrete Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, für die tatsächlich Aufwendungen getätigt worden sind (BT-Drs. 17/3404).
So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.01.2024 – L 2 AS 3163/22 entschieden, dass bei Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten für seine Haustürschließanlage nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II handele.
Der Kläger habe bislang nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich überhaupt angefallen seien. Er habe hierzu trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Jobcenter keinerlei Nachweise erbracht, so dass für das Gericht nicht erkennbar sei, ob überhaupt ein Bedarf an Reparaturkosten entstanden sei bzw. in welcher Höhe ein Bedarf angenommen werden könne.
Der Kläger könne eine Kostenübernahme für Kosten, die er nicht nachweise, nicht verlangen
Soweit er behaupte, die Vorlage eines schriftlichen Kostenvoranschlags sei „branchenbedingt“ nicht möglich, überzeuge dies nicht. Auch in der Dienstleistungsbranche seien schriftliche Kostenvoranschläge, gerade wenn wie vorliegend höhere Kosten zu erwarten seien, nicht unüblich und von seriösen Dienstleistungsunternehmen zu erwarten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, wonach in seinem Falle ein Kostenvoranschlag erst bei Ausbau der Haustürschließanlage erstellt werden könne, da Hersteller, Modell und Typ der Anlage nicht mehr erkennbar seien.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheine es realitätsfern anzunehmen, dass ein beauftragter Schlüsseldienst erst vor Ort und nach Ausbau der defekten Schließanlage eine Entscheidung darüber treffen würde, welche neue Schließanlage benötigt werde.
Hierzu müsste der beauftragte Schlüsseldienst sämtliche in Betracht kommenden Schließanlagen vorrätig haben und diese auch zum Montageort mitbringen. Dies erscheine wenig praxisgerecht.
Sofern die alte Schließanlage durch den Kläger nicht hinreichend benannt werden könne, müsse der zu beauftragende Schlüsseldienst diese vorab und vor Ort in Augenschein nehmen. Habe er dies getan, stehe der Erstellung eines Kostenvoranschlags nichts entgegen.
Darüber hinaus sei für den Senat nicht ersichtlich, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Aufwendungen in Höhe von 500,00 € um eine unabweisbare Aufwendung handele.
Denn unabweisbar seien jedenfalls zeitlich dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich seien, d.h. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei zu beachten (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 98). Es sei nicht ersichtlich, dass die Reparatur der Haustürschließanlage nicht zu einem niedrigeren Preis möglich sei.
Die Behauptung des Klägers, in Wohnortnähe sei nur ein „Schlüssel- und Schließanlagendienst“ ansässig, nämlich „L2-Schlüsseldienst“, teile das Gericht nicht.
Die Kammer hat insofern auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.04.2021 (S 21 AS 1253/21 ER) verwiesen, wonach sich nach kurzer Internetrecherche mindestens vier weitere Dienstleistungsunternehmen ergeben hätten, die ausweislich ihres Internetauftritts in L1 ansässig seien und den Verkauf und Einbau von Schließanlagen anbieten würden, darunter Schlüsseldienst E1, Schlüsseldienst A1, Schlüsseldienst D1 und Schlüsseldienst B2.
Vor diesem Hintergrund sei der Kläger gehalten gewesen, unterschiedliche Angebote bzw. Kostenvoranschläge einzuholen.
Sofern der Kläger vortrage, die genannten Schlüsseldienste seien komplett unseriös, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu dieser Auffassung gelange, und sehe dies als Schutzbehauptung.
Auch die Behauptung des Klägers, er habe kein Internet und kein Telefon, hindere ihn nicht an der Einholung von Kostenvoranschlägen
So sei ihm zuzumuten, ggf. Bekannte um Hilfe zu bitten oder ein Internetcafé aufzusuchen. Eine unabweisbare und angemessene Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 500,00 € sei somit nicht gegeben.
Daher scheide auch ein Anspruch auf Darlehen für übersteigenden Bedarf nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus, da ein solches nur gewährt werden könne, wenn ein Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht komme.
Wichtiger Hinweis vom Verfasser:
Die Jobcenter zahlen bei Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nur noch die angemessenen Aufwendungen (§ 22 Abs. 2 SGB II); der vorherigen Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens bedarf es seit dem 01. Januar 2011 nicht mehr (BSG, Urteil v. 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R).
Außerdem unterliegt eine vollständige Versagung oder Entziehung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung (zum Beispiel bei Kostenvoranschlägen) besonderen Begründungs- und Ermessensanforderungen (LSG Berlin-Brandenburg vom 10.02.2021 – L 5 AS 1582/20 B PKH).
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 – L 2 AS 3163/22
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 – L 5 AS 1582/20 B PKH
Bundestags-Drucksache 17/3404




