Gericht kippt Kürzung der Psychotherapeutenvergütung

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent gekürzte Vergütung für psychotherapeutische Leistungen ist vorerst vom Tisch. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit rechtskräftigem Eilbeschluss vom Donnerstag, 9. Juli 2026, die bundesweit umstrittene sofortige Vollziehung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses ausgesetzt (Az.: L 7 KA 11/26 KL ER).

Bis nicht rechtskräftig über die Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden worden ist, dürfe nicht von der beschlossenen Honorarabsenkung Gebrauch gemacht werden, so die Potsdamer Richter.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss, in dem unter anderem Vertreter der KBV und des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen und unparteiische Mitglieder sitzen, hatte infolge des Spardrucks bei den gesetzlichen Krankenkassen die Honorare für Psychotherapeutinnen und -therapeuten für fast alle Leistungen um 4,5 Prozent abgesenkt.

Dazu zählen etwa die Vergütung für eine antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie oder die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Akutbehandlung. Ursprünglich hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss sogar eine Kürzung in Höhe von 9,97 Prozent für denkbar gehalten.

LSG Potsdam beanstandet falsche Zahlenbasis bei Honorar-Überprüfung

Die KBV legte gegen den bundesweit umstrittenen Kürzungsbeschluss Klage ein. Es gebe keine Belege, die eine solche massive Kürzung rechtfertigen. Zugleich beantragte die KBV im Eilverfahren die sofortige Vollziehung des umstrittenen Kürzungsbeschlusses auszusetzen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch müssen eigentlich die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen „eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit“ gewährleisten. Dies geht auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 1999 zurück. Inzwischen wird jährlich die angemessene Vergütung überprüft.

Dem Nachweis der angemessenen Vergütung ist der Erweiterte Bewertungsausschuss aber nun nicht nachgekommen, befand das LSG im Eilverfahren. Die beschlossene Honorarkürzung basiere auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahr 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Diese Vergleichsrechnung sei jedoch fehlerhaft, erklärte das LSG.

Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Zahlen aus dem Jahr 2024 herangezogen worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis aus dem Jahr 2026 errechnet wurde. Vergleichbar sei dies nicht. Besonders hohe Kostenentwicklungen in den vergangenen Jahren wurden bei psychotherapeutischen Praxien ausgeblendet.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss habe auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Kürzungsbeschlusses dargelegt, rügten die Potsdamer Richter. Falls es infolge der ausgesetzten Honorarkürzung zu vereinzelten Überzahlungen kommen sollte und die Klage der KBV abgewiesen werde, könnten diese immer noch zurückgefordert werden. Wann über die Klage der entschieden wird, ist noch offen. fle