Wollen Pflegeeltern einen Hausgebärdensprachkurs zu Verständigung mit ihrem hörbehinderten Pflegekind absolvieren, muss die Eingliederungshilfe nicht die Kosten übernehmen. Der Anspruch des Kindes auf Leistungen zur sozialen Teilhabe umfasst nicht, dass den Pflegeeltern ein Hausgebärdensprachkurs ermöglicht wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 1. Juni 2026 (Az.: L 7 SO 1227/26 ER-B).
Eltern klagten auf Kurs
Im Streitfall ging es um ein 2020 geborenes Pflegekind, welches von einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit an beiden Ohren betroffen ist. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie ein Pflegegrad 3 wurden festgestellt.
Die Eingliederungshilfe erstellte einen Gesamt- und Teilhabeplan, der unter anderen ein Hausgebärdensprachkurs vorsah. Für die Zeit vom 1. März 2024 bis Ende 2025 bewilligte der Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs zunächst für das Kind und zuletzt auch für die Pflegeeltern im Umfang von zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.
Pro Woche fielen so 150 Euro zuzüglich Kosten für die Fahrzeit der Dozenten von 1,5 Stunden pro Woche und 0,42 Euro pro gefahrenen Kilometer an.
Ab 2026 wollte der Eingliederungshilfeträger diese Kosten nicht mehr übernehmen. Der Hausgebärdensprachkurs diene überwiegend der Anleitung und Befähigung der Pflegeeltern zur Kommunikation mit dem Kind. Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur sozialen Teilhabe werde aber zur unmittelbaren Förderung des leistungsberechtigten Kindes erbracht.
Der Kurs diene jedoch den Pflegeeltern „zur Stabilisierung und Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses“. Allenfalls sei die Kinder- und Jugendhilfe hier zuständig.
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Die Pflegemutter führte an, dass mit dem Hausgebärdensprachkurs die soziale Interaktion, Selbstbestimmung und Teilhabe überhaupt erst einmal ermöglicht werde. Es handele sich um Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Frau beantragte im Namen ihres Pflegekindes einstweiligen Rechtsschutz und die vorläufige Kostenübernahme.
LSG Stuttgart: Nur hörbehindertes Kind selbst kann gefördert werden
Doch sowohl das Sozialgericht Karlsruhe als nun auch das LSG entschieden, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht. Dieser sei keine Leistung zur sozialen Teilhabe, so die Stuttgarter Richter.
Für Leistungen der sozialen Teilhabe müsse der Bedarf behinderungsbedingt sein. Die Leistungen müssten erforderlich und geeignet sein und zur Teilhabe der behinderten Person beitragen.
Die Kosten dienten jedoch nicht der Deckung des Bedarfs des behinderten Kindes, sondern dem Erlernen einer Sprache durch die Pflegeeltern.
Zwar könnten auch Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht werden, aber nur „für“ hörbehinderte Personen und nicht für ihre Pflegeeltern. Schließlich seien die fehlenden Sprachkenntnisse der Pflegeeltern auch nicht „behinderungsbedingt“, so dass die Kostenübernahme ausscheide. fle




