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Kindergeld für volljähriges behindertes Kind: Familienkasse lehnt trotz Gutachten ab
Wer ein volljähriges Kind mit Behinderung hat, kennt diesen Satz aus dem Ablehnungsbescheid: Laut Gutachten sei eine vollschichtige Tätigkeit möglich, also entfalle der Kindergeldanspruch.
Das Finanzgericht München hat genau diese Argumentation in einem Fall kassiert und die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld für mehr als zwei Jahre rückwirkend festzusetzen (Az. 7 K 1768/15).
Betroffen sind Eltern, deren erwachsenes Kind wegen einer Behinderung zwar theoretisch arbeiten könnte, in der Praxis aber nur unter geschützten Bedingungen.
Im entschiedenen Fall ging es um einen jungen Mann mit Epilepsie, ADHS und Lernbehinderung. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihm formularmäßig bescheinigt, er sei in der Lage, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen auszuüben.
Auf diesen Satz stützte die Familienkasse ihre Ablehnung. Das Gericht sah das anders.
Warum “vollschichtige Erwerbsfähigkeit” Kindergeld nicht ausschließt
Anspruchsgrundlage ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Wer ein volljähriges Kind hat, das wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (Beeinträchtigung, die länger als sechs Monate von der für das Alter üblichen Verfassung abweicht und die Teilhabe am Leben einschränkt) außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann weiter Kindergeld erhalten.
Familienkassen lehnen solche Anträge in der Praxis regelmäßig dann ab, wenn ein ärztliches oder sozialmedizinisches Gutachten dem Kind eine theoretische Erwerbsfähigkeit bescheinigt.
Es geht um die konkrete Situation, nicht um die Theorie
Genau hier liegt die Fehlannahme, die viele Eltern teuer zu stehen kommt. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2008 klargestellt: Die theoretische Möglichkeit, ein behindertes Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, reicht allein nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Behinderung und fehlender Erwerbsfähigkeit auszuschließen.
Entscheidend ist die konkrete Situation des Kindes, nicht das abstrakte Ergebnis eines Formulars. Das Finanzgericht München bestätigte das im vorliegenden Fall: Eine Ausbildung im Berufsbildungswerk war für den Sohn nur unter sozialpädagogischer Begleitung und geschützten Rahmenbedingungen überhaupt denkbar.
Wer diese Lücke zwischen Gutachten und Alltagspraxis kennt, kann gegen eine Ablehnung gezielt vorgehen.
Behinderung muss nicht der einzige Grund sein
Das Gesetz verlangt zwar, dass die Behinderung erheblich zur Unfähigkeit zum Selbstunterhalt beiträgt. Sie muss aber nicht der einzige Grund sein. Eine abstrakte Betrachtung, die nur auf den GdB-Wert oder ein einziges Formular schaut, ist nach der Rechtsprechung unzulässig.
Das Gericht muss vielmehr die Gesamtumstände würdigen: Schulabschluss, Behandlungsverlauf, gescheiterte Praktika, psychische Begleiterkrankungen. Welche Rolle dabei der Schwerbehindertenausweis spielt, der oft erst Jahre später beantragt wird, entscheidet über den nächsten Streitpunkt.
Schwerbehindertenausweis fehlt: Zählt die Behinderung trotzdem?
Ein häufiger Irrtum: Ohne gültigen Schwerbehindertenausweis bestehe kein Anspruch. Das stimmt nicht. Der Nachweis einer Behinderung kann auch durch ärztliche Atteste, Gutachten sozialpsychiatrischer Dienste oder Bescheinigungen behandelnder Fachärzte erfolgen.
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Im entschiedenen Fall wurde der Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 erst 2015 ausgestellt. Das Gericht erkannte die Behinderung trotzdem rückwirkend für die Jahre 2010 bis 2012 an, weil die zugrunde liegenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits damals bestanden.
Die Gesamtumstände zählen
Ein GdB unter 50 spricht laut Rechtsprechung eher gegen einen Zusammenhang zwischen Behinderung und fehlender Erwerbsfähigkeit. Ein GdB von genau 50 reicht nach diesem Urteil aber aus, wenn die Gesamtumstände – etwa ein gescheiterter Schulabschluss, mehrfach abgebrochene Ausbildungsversuche und eine dokumentierte psychische Begleiterkrankung – den Zusammenhang stützen.
Wer also einen GdB im mittleren Bereich hat und trotzdem eine Ablehnung erhält, sollte die Begründung des Bescheids genau prüfen: Stützt sie sich allein auf die GdB-Zahl, ohne die individuelle Lebenssituation zu würdigen?
Was Eltern jetzt konkret tun sollten
Wer einen Ablehnungsbescheid wegen angeblicher Erwerbsfähigkeit erhält, sollte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen. Wichtig ist, frühzeitig alle verfügbaren medizinischen Unterlagen zusammenzustellen: ärztliche Atteste, Stellungnahmen behandelnder Fachärzte, Berichte sozialpädagogischer oder sozialpsychiatrischer Dienste sowie Nachweise über gescheiterte Praktika oder abgebrochene Ausbildungen.
Diese Dokumente belegen die tatsächliche Lebenssituation, nicht nur den formalen GdB-Wert.
Wer sich auf ein zu spät ausgestelltes Gutachten oder einen späten Schwerbehindertenausweis beruft, sollte gezielt ältere Unterlagen vorlegen, die den tatsächlichen Beginn der Einschränkung belegen. Reicht die Familienkasse trotz vollständiger Unterlagen ab, bleibt der Klageweg vor dem zuständigen Finanzgericht offen.
Rückwirkend Kindergeld beantragen
Wer rückwirkend Kindergeld beantragen will, sollte zudem wissen: Eine Auszahlung ist nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung möglich, eine steuerliche Berücksichtigung über den Kinderfreibetrag dagegen für bis zu vier Jahre rückwirkend. Das ist ein Unterschied, der bei der Wahl der Strategie entscheidend sein kann.
Aktuell beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro Kind. Bei einem mehrjährigen Streitzeitraum wie im entschiedenen Fall, gut zwei Jahre, steht für Eltern ein Betrag im vierstelligen Bereich auf dem Spiel. Wer eine Ablehnung kampflos hinnimmt, weil ein Formular „vollschichtig erwerbsfähig” sagt, verzichtet möglicherweise auf einen Anspruch, der rechtlich längst anerkannt ist.
Häufige Fragen zum Kindergeldanspruch für behinderte volljährige Kinder
Reicht ein GdB von 50 für den Kindergeldanspruch aus?
Ja, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalls den Zusammenhang zwischen Behinderung und fehlender Erwerbsfähigkeit stützen. Ein GdB unter 50 spricht eher gegen einen solchen Zusammenhang, ein GdB von genau 50 kann aber bei zusätzlichen belastenden Faktoren wie gescheiterten Ausbildungsversuchen oder psychischen Begleiterkrankungen ausreichen.
Was bedeutet “Mitursächlichkeit” konkret für meinen Fall?
Die Behinderung muss nicht der alleinige Grund dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Es genügt, wenn sie erheblich dazu beiträgt, neben anderen Faktoren wie der allgemeinen Arbeitsmarktlage oder fehlenden Praktikumsplätzen.
Kann ich Kindergeld auch ohne aktuellen Schwerbehindertenausweis beantragen?
Ja. Der Nachweis kann auch durch ärztliche Atteste, fachärztliche Gutachten oder Bescheinigungen sozialpsychiatrischer Dienste erbracht werden. Entscheidend ist, wann die Einschränkungen tatsächlich eingetreten sind, nicht das Ausstellungsdatum eines späteren Ausweises.
Quellen
Bundesfinanzhof: Urteil vom 15.03.2012, Az. III R 29/09, Bundesfinanzhof: Urteil vom 19.11.2008, Az. III R 105/07, Bundesfinanzhof: Urteil vom 30.01.2024, Az. III R 42/22




