Kindergeld wird rückwirkend weiterhin nur für sechs Monate ausbezahlt. Die entsprechende Gesetzesregelung ist „verfassungsrechtlich unbedenklich“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 17. November 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: III R 21/21).
Er wies damit eine Mutter aus Westfalen ab. Für ihren 1995 geborenen Sohn hatte sie zunächst Kindergeld erhalten, zuletzt, weil er in Ausbildung war. Dann teile die Mutter der Familienkasse mit, dass die Ausbildung im Januar 2017 ende. Die Familienkasse stellte daraufhin die Kindergeldzahlungen ab Februar 2017 ein.
Allerdings war der Sohn weiterhin in einem ausbildungsbegleitenden sogenannten Verbundstudium. Als die Mutter bemerkte, dass sie daher wohl weiterhin Anspruch auf Kindergeld hatte, beantragte sie dies im Juli 2019 rückwirkend.
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Familienkasse überwies rückwirkend nur für sechs Monate
Die Familienkasse gab dem statt. Sie wies allerdings darauf hin, dass das Geld nach den gesetzlichen Vorgaben nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat ausbezahlt wird. Entsprechend überwies die Familienkasse das Geld rückwirkend für Januar bis Juni 2017.
Die Mutter meinte, ihr stehe das Kindergeld rückwirkend ab Februar 2017 zu. Die Beschränkung auf sechs Monate sei ein „Fremdkörper“ und daher verfassungswidrig.
Wie schon das Finanzgericht Münster folgte dem nun auch der BFH nicht. Die Regelung, wonach Eltern das Kindergeld spätestens sechs Monate nach Beginn des Anspruchs beantragen müssen, sei „verfassungsrechtlich unbedenklich“.
BFH: Gesetzesregelung „verfassungsrechtlich unbedenklich“
Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter auch auf ein Urteil zu einer vergleichbaren Vorgängerregelung, die bis zum 17. Juli 2019 galt. Auch diese war danach nicht verfassungswidrig (Urteil vom 09. September 2020, Az.: III R 37/19).
In diesem Urteil habe der BFH auch bereits geklärt, dass eine verfassungswidrige Besteuerung des Existenzminimums der Kinder bei richtiger Gesetzesauslegung auch nicht im Zusammenhang mit der sogenannten Günstigerprüfung entstehen kann.
Diese nimmt das Finanzamt automatisch vor und klärt, ob Eltern bei höheren Einkünften gegebenenfalls mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag besser fahren als mit dem Kindergeld. mwo/fle
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