Schwerbehinderung: Familienkasse verweigerte Kindergeld bei volljährigen Tochter

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Herr G. Tochter erlitt während ihrer Ausbildung einen schweren Schlaganfall. Kurz vor ihrem 18. Geburtstag begann sie ihre Berufsausbildung, die zunächst durch das Kindergeld unterstützt wurde.

Doch durch die Erkrankung konnte sie die Ausbildung nicht fortsetzen, was zu erheblichen Problemen führte.

Warum musste die Tochter ihre Ausbildung abbrechen?

Die Tochter der Familie musste aufgrund der Folgen der Krankheit ihre Ausbildung abbrechen.

Trotz intensiver Rehabilitation war es ihr nicht möglich, die Ausbildung wieder aufzunehmen. Dies führte zu einer Meldung an die Kindergeldkasse, die unverzüglich reagierte und eine Rückforderung von über 1.100 € für sechs Monate verlangte.

Welche Regelungen gelten für das Kindergeld?

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Volljährigkeit gezahlt. Für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren wird es weitergezahlt, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren.

Diese Regelung erfüllte Tochter von G.  zunächst, bis sie ihre Ausbildung abbrechen musste.

Eine besondere Regelung gilt für Kinder mit dauerhafter Behinderung: Der Anspruch auf Kindergeld besteht über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Dabei muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein und das Kind darf nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Nachdem die Familie G. die Erkrankung der Tochter gemeldet hatte, erhielt Herr G. ein Schreiben der Familienkasse mit dem Verdacht einer Steuerstraftat.

Ihm wurde vorgeworfen, steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich verschwiegen zu haben, was zu ungerechtfertigten Steuervorteilen geführt habe. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Rechtsschutz unterstützte die Familie in diesem schwierigem Fall.

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Warum reichten die ärztlichen Unterlagen nicht aus?

Obwohl Tochter bereits im Mai 2017 in Pflegegrad 2 eingestuft und ab 2018 ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt wurde, beeindruckte dies die Familienkasse zunächst wenig.

Sie bewilligte das Kindergeld erst ab 2018 und reduzierte die Rückforderung auf fünf Monate.

Die Nachzahlung des Kindergeldes wurde in Höhe des Rückforderungsbetrags einbehalten, was zu einer langen Verfahrensdauer und weiteren Schwierigkeiten für die Familie führte.

Wie verlief das Klageverfahren vor dem Finanzgericht?

Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Köln begann im August 2018 und gestaltete sich schwierig. Der medizinische Dienst der Kindergeldstelle erkannte die Voraussetzungen für Kindergeld für ein krankes volljähriges Kind erst ab Januar 2018 an, obwohl die Behinderung bereits früher vorlag. Herr G stellte daraufhin einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde, die ihm schließlich eine Bescheinigung ausstellte, wonach die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt wurde.

Wie reagierte die Kindergeldkasse auf den Überprüfungsantrag?

Die Kindergeldkasse benötigte weitere fünf Monate, um auf den entscheidenden Nachweis zu reagieren.

Sie forderte einen neuen Vordruck zur Bestätigung der Behinderung durch den behandelnden Arzt.

Nach Einreichung dieser Bescheinigung teilte die Kindergeldkasse schließlich mit, dass das Kindergeld im ursprünglichen Bescheid zu Recht gewährt worden war und die einbehaltenen Beträge ausgezahlt werden.

Was sind die rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen?

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Rechte der Familie Neumann im Fall 1 K 2059/18. D

Der Fall zeigt jedoch, wie wichtig es ist, die Kindergeldkasse sofort zu informieren, wenn ein Kind seine Ausbildung abbricht und sich nicht sofort arbeitssuchend meldet. Andernfalls drohen nicht nur Rückzahlungen, sondern auch Steuerstrafverfahren.