Fahren ohne Fahrerlaubnis kostet die EM-Rente

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Wer ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert Auto fährt, riskiert nicht nur strafrechtliche Folgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine beantragte Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise versagt werden. Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 2014 mit dem Aktenzeichen L 5 R 129/14.

Der Fall macht deutlich, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht jede gesundheitliche Folge eines selbst verursachten Unfalls absichern muss. Entscheidend war, dass die Erwerbsminderung nach Auffassung der Gerichte auf einem Verhalten beruhte, das strafrechtlich geahndet wurde. Damit griff § 104 SGB VI, der eine Rentenversagung bei bestimmten Straftaten ermöglicht.

Der Unfall: Alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis unterwegs

In dem Verfahren ging es um einen Mann aus Hessen, der nachts mit einem Auto unterwegs war. Er hatte keine gültige Fahrerlaubnis und stand unter Alkoholeinfluss. Nach den veröffentlichten Angaben lag seine Blutalkoholkonzentration bei 1,39 Promille.

Die Fahrt endete mit einem schweren Unfall. Der Mann erlitt erhebliche Verletzungen, darunter mehrere Frakturen und eine Nervenschädigung am Arm. In der Folge konnte er seinen Beruf nicht mehr ausüben und beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Strafrechtlich blieb die Fahrt nicht folgenlos. Der Mann wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Genau diese Verurteilung wurde später auch im Rentenverfahren wichtig.

Warum die Rentenversicherung nicht zahlen wollte

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Sie berief sich darauf, dass der Versicherte die gesundheitlichen Folgen bei einer strafbaren Handlung erlitten habe. Nach § 104 SGB VI kann eine Rente versagt werden, wenn sich die erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung ereignet hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist.

Der Mann hielt die Ablehnung für rechtswidrig. Er argumentierte, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei nicht die Ursache des Unfalls gewesen. Außerdem habe er früher bereits eine Fahrerlaubnis besessen und deshalb grundsätzlich fahren können.

Diese Argumentation überzeugte die Gerichte nicht. Sowohl das Sozialgericht Gießen als auch das Hessische Landessozialgericht bestätigten die Entscheidung der Rentenversicherung. Die Richter sahen den Zusammenhang zwischen der strafbaren Fahrt und dem Unfall als gegeben an.

Gericht sieht Zusammenhang zwischen Straftat und Erwerbsminderung

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts durfte die Erwerbsminderungsrente versagt werden. Der Mann sei vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren und dafür rechtskräftig verurteilt worden. Der Unfall sei nicht losgelöst von diesem Verhalten zu betrachten.
Hinzu kam der Alkoholkonsum. Auch wenn die Trunkenheit strafrechtlich nur fahrlässig begangen wurde, betrachtete das Gericht die Gesamtumstände der Fahrt. Der Mann habe sich bewusst über Verkehrsregeln hinweggesetzt, die gerade dazu dienen, gefährliche Situationen zu verhindern.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Straftat automatisch zum Verlust einer Rente führt. Es kommt auf den Zusammenhang zwischen Tat, Gesundheitsschaden und Rentenanspruch an. Außerdem ist eine Abwägung des Einzelfalls erforderlich.

Was § 104 SGB VI in solchen Fällen bedeutet

§ 104 SGB VI ist eine Ausnahmevorschrift im Rentenrecht. Sie erlaubt es, bestimmte Renten ganz oder teilweise zu versagen, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer schweren oder vorsätzlich begangenen Straftat entstanden ist. Dazu gehören insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift soll verhindern, dass jemand aus einem eigenen strafbaren Verhalten rentenrechtliche Vorteile zieht. Zugleich hat das Sozialrecht aber keine strafende Funktion wie das Strafrecht. Deshalb muss immer geprüft werden, ob die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

Wichtig ist auch: Die Rentenversicherung darf nicht beliebig jede riskante Handlung heranziehen. Erforderlich ist grundsätzlich ein strafgerichtliches Urteil wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens. Bei rein fahrlässigen Vergehen reicht das normalerweise nicht aus.

Die Entscheidung im Überblick

Gericht und Aktenzeichen Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 20. November 2014, Az. L 5 R 129/14; Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az. S 4 R 158/12.
Sachverhalt Ein Mann verursachte alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis einen Verkehrsunfall und wurde danach voll erwerbsgemindert.
Strafrechtliche Folge Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Rentenrechtliche Folge Die Rentenversicherung durfte die Erwerbsminderungsrente nach § 104 SGB VI versagen.
Bedeutung für Versicherte Wer eine Erwerbsminderung durch eine strafbare Handlung selbst verursacht, kann trotz Beitragszeiten leer ausgehen.

Warum der frühere Führerscheinbesitz nicht half

Der Kläger verwies darauf, dass er früher schon einmal eine Fahrerlaubnis hatte. Daraus leitete er ab, er habe die nötigen Kenntnisse zum Autofahren besessen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht durchgreifen.
Eine frühere Fahrerlaubnis ersetzt keine aktuell gültige Fahrerlaubnis. Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, verstößt bewusst gegen ein gesetzliches Verbot. Dieses Verbot dient nicht nur formalen Zwecken, sondern dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und des Fahrers selbst.

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Besonders schwer wog im Verfahren, dass die Fahrt unter Alkoholeinfluss stattfand. Dadurch wurde die Gefahr des Fahrens zusätzlich erhöht. Das Gericht bewertete die Fahrt deshalb nicht als bloßen formalen Verstoß.

Kein Freibrief für die Rentenversicherung

Trotz der deutlichen Entscheidung bleibt die Versagung einer Rente ein schwerer Eingriff. Sie setzt mehr voraus als bloßes Fehlverhalten. Die Rentenversicherung muss prüfen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung tatsächlich bei einer strafbaren Handlung entstanden ist.

Auch die Art der Straftat ist wichtig. § 104 SGB VI verlangt bei Vergehen grundsätzlich Vorsatz. Eine lediglich fahrlässige Straftat genügt nicht ohne Weiteres.

Außerdem muss die Behörde ihr Ermessen ausüben. Sie darf also nicht schematisch ablehnen, sondern muss die Umstände des Einzelfalls betrachten. Dazu können auch die wirtschaftliche Lage, die Schwere der Tat und der konkrete Unfallhergang gehören.

Was Betroffene wissen sollten

Für Versicherte ist die Entscheidung ein Warnsignal. Wer eine schwere Verletzung bei einer strafbaren Handlung erleidet, kann sich nicht automatisch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente verlassen. Das gilt selbst dann, wenn zuvor Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt wurden.

Besonders riskant sind Fälle, in denen Verkehrsdelikte mit Alkohol, Drogen, fehlender Fahrerlaubnis oder grob gefährlichem Verhalten zusammentreffen. Kommt es dann zu einem Unfall mit dauerhaften gesundheitlichen Folgen, kann die Rentenversicherung eine genaue Prüfung nach § 104 SGB VI einleiten.

Für die Praxis bedeutet das: Nach einem Unfall mit strafrechtlichem Hintergrund sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Entscheidend sind sowohl das Strafurteil als auch die rentenrechtliche Bewertung des Unfallgeschehens.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerker fährt nach einer Feier ohne Fahrerlaubnis mit dem Auto nach Hause. Er hat Alkohol getrunken, kommt von der Straße ab und verletzt sich schwer. Später kann er auf Dauer nicht mehr arbeiten und beantragt eine Erwerbsminderungsrente.

Wird er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt und steht der Unfall mit dieser Fahrt in Zusammenhang, kann die Rentenversicherung die Rente versagen. Das gilt auch dann, wenn der Mann viele Jahre Beiträge gezahlt hat. Entscheidend ist, dass die Erwerbsminderung aus einer strafbaren Handlung hervorgegangen ist.

Fazit

Das Urteil zeigt die harte Seite des Rentenrechts. Die Erwerbsminderungsrente schützt Versicherte vor den wirtschaftlichen Folgen schwerer Krankheit oder Behinderung. Sie ist aber kein automatischer Ausgleich für Gesundheitsschäden, die bei einer vorsätzlich begangenen Straftat entstehen.

Wer ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert fährt, riskiert daher mehr als Punkte, Geldstrafe oder Bewährung. Im schlimmsten Fall kann der Unfall nicht nur die Arbeitsfähigkeit zerstören, sondern auch den Zugang zur Erwerbsminderungsrente versperren.

Quellen

Hessisches Landessozialgericht, Entscheidung vom 20. November 2014, Az. L 5 R 129/14; zusammengefasst bei Legal Tribune Online.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. S 4 R 158/12, § 104 SGB VI und Anwendungshinweise der Deutschen Rentenversicherung.