Ab dem 1. Juli 2026 reicht ein einziger Weiterbewilligungsantrag aus, um Wohnkosten, die das Jobcenter jahrelang akzeptiert hat, neu zu prüfen und zu kürzen — auch wenn sich an der Wohnung, am Mietvertrag und an der Lebenssituation nichts geändert hat.
Das neue Grundsicherungsrecht schleift den wichtigsten Schutz, auf den sich Bestandsmieter bisher verlassen konnten: dass eine einmal gebilligte Miete dauerhaft gilt. Wer keinen Bescheid erwartet, weil alles bisher reibungslos lief, kann ab diesem Sommer beim nächsten Folgeantrag kalt erwischt werden.
Dorothea M., 54, aus Bochum bezieht seit drei Jahren Grundsicherungsgeld. Ihre Kaltmiete liegt bei 680 Euro, der kommunale Richtwert für einen Einzelpersonenhaushalt bei 490 Euro.
Das Jobcenter hatte die Wohnkosten nie beanstandet — keine Kostensenkungsaufforderung, kein Druck zum Umzug. Als Dorothea im September 2026 ihren Weiterbewilligungsantrag stellt, trifft sie ein Schreiben, das sie nicht erwartet hat:
Das Jobcenter teilt ihr mit, dass die Wohnkosten neu bewertet worden seien und eine Kostensenkungsaufforderung folge. 190 Euro Differenz monatlich — zu senken innerhalb von sechs Monaten.
Was Dorothea erlebt, wird ab Juli 2026 für Hunderttausende zur Realität. Nach Daten der Bundesregierung zahlten im Jahr 2024 bereits 334.000 Bedarfsgemeinschaften im Schnitt 116 Euro monatlich aus eigener Tasche für Wohnkosten, die das Jobcenter nicht in voller Höhe übernahm. Die Reform verschärft diese Lage nicht nur für Neuantragsteller — sie holt auch langjährige Leistungsbeziehende ein, deren Wohnkosten bisher toleriert wurden.
Der neue § 22 Abs. 1a: Jede Folgebewilligung ist eine neue Prüfung
Bisher galt in der Praxis vieler Jobcenter: Wer eine Zustimmung zu höheren als den angemessenen Wohnkosten einmal erhalten hatte, behielt sie, solange keine wesentliche Änderung eintrat. Diese informelle Dauergenehmigung war kein Recht, aber eine gelebte Praxis — und sie schützte Tausende vor dem ständigen Druck, eine günstigere Wohnung zu suchen.
Das neue Gesetz macht damit Schluss. Künftig ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu Beginn des Leistungsbezugs und bei jedem Folgeantrag erneut zu prüfen.
Gemeint ist damit nicht eine gelegentliche Überprüfung nach Ermessen des Jobcenters, sondern eine systematische Pflichtprüfung bei jeder Weiterbewilligung. Wer alle sechs oder zwölf Monate seinen Folgeantrag stellt, riskiert dabei, dass eine früher gebilligte Wohnsituation nun plötzlich als unangemessen eingestuft wird — und eine Kostensenkungsaufforderung ausgelöst wird.
Besonders heikel ist das im Zusammenspiel mit dem angespannten Wohnungsmarkt: In Städten wie Berlin, Hamburg oder München, aber auch in mittelgroßen Kommunen mit hohem Mietdruck, liegen bezahlbare Alternativwohnungen oft schlicht nicht im Angebot.
Wer zur Kostensenkung aufgefordert wird und nachweisbar keine günstigere Wohnung findet, kann die Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend machen — das Verfahren greift dann nicht. Entscheidend ist aber: Das müssen Betroffene aktiv belegen und rechtzeitig beim Jobcenter einwenden.
Wer schweigt, verliert die Leistung sechs Monate später auf den angemessenen Betrag.
Die 1,5-fach-Grenze: Wer sofort selbst draufzahlt
Neben der neuen Prüfpflicht bei Folgeantrag kommt für Bestandsmieter eine zweite Belastung: Wohnkosten werden ab dem 1. Juli 2026 auch innerhalb der bisherigen Karenzzeit nur noch bis zum 1,5-fachen des örtlichen Richtwerts anerkannt. Wer also neu in die Grundsicherung kommt und eine Miete über dieser Grenze zahlt, spürt den Abzug vom ersten Tag an.
Ein Rechenbeispiel: Liegt der kommunale Richtwert für einen Einzelpersonenhaushalt bei 490 Euro Bruttokaltmiete, übernimmt das Jobcenter ab Juli maximal 735 Euro. Wer 900 Euro zahlt, muss 165 Euro monatlich selbst aufbringen — aus dem Regelsatz, der 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende liegt. Nach Abzug der Differenz bleiben für Ernährung, Kleidung, Haushalt und alle anderen Alltagsbedarfe weniger als 400 Euro.
Für Menschen, die schon länger im Leistungsbezug sind und deren Karenzzeit längst abgelaufen ist, gilt das normale Angemessenheitsverfahren — mit einer entscheidenden Ausnahme: Wer eine Miete über der 1,5-fachen Schwelle zahlt, kann ab dem ersten neuen Bewilligungszeitraum nach dem 1. Juli 2026 keine Toleranz mehr erwarten.
Die Differenz zur 1,5-fach-Grenze muss dann sofort selbst getragen werden, noch bevor das eigentliche Kostensenkungsverfahren mit seiner sechsmonatigen Frist beginnt. Das ist der Unterschied zur bisherigen Praxis: Früher lief das Kostensenkungsverfahren an, man hatte sechs Monate und musste erst nach Ablauf draufzahlen.
Jetzt gibt es für den Anteil über der 1,5-fach-Grenze keine Frist mehr — er wird sofort nicht mehr übernommen.
Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) belegen das Ausmaß: Bei rund 35 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften, die im Jahr 2022 neu in den Leistungsbezug kamen und zur Miete wohnten, lagen die Wohnkosten von Beginn an über dem kommunalen Richtwert.
Die neue Deckelung trifft also keine Randgruppe — sie betrifft einen erheblichen Teil derjenigen, die durch Jobverlust, Trennung oder gesundheitliche Einschränkungen auf Grundsicherung angewiesen werden.
Übergangsfrist: Was laufende Bewilligungszeiträume noch schützt — und wie lange
Das Gesetz enthält eine Übergangsregelung: Laufende Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Wer eine Kündigung oder Kostensenkungsaufforderung für diesen Sommer befürchtet, darf vorerst aufatmen — solange der aktuelle Bescheid noch läuft. Aber die Erleichterung hat ein Ablaufdatum.
Die neue 1,5-fach-Grenze und die Pflichtprüfung beim WBA greifen erst mit dem ersten Bewilligungsabschnitt, der nach dem 1. Juli 2026 beginnt.
Das bedeutet praktisch: Der Zeitpunkt des nächsten Weiterbewilligungsantrags ist für Bestandsmieter jetzt entscheidend. Wer seinen WBA im August 2026 stellt und ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, fällt unter das neue Recht.
Wer seinen laufenden Bewilligungszeitraum noch bis Ende 2026 ausschöpft, gewinnt einige Monate. Diese Zeit sollte nicht passiv verstreichen — sie ist die letzte Phase, in der die bisher geltenden Verhältnisse ohne neue Prüfung weiter laufen.
Wer diese Zeit nutzt, sollte jetzt prüfen: Liegt die eigene Miete unter dem 1,5-fachen des kommunalen Richtwerts? Wenn ja, bleibt der Spielraum für das normale Kostensenkungsverfahren mit Suchpflicht und sechsmonatiger Frist erhalten. Liegt die Miete über dieser Grenze, muss mit einer sofortigen Deckelung ab dem ersten neuen Bewilligungszeitraum gerechnet werden.
Kostensenkungsaufforderung erhalten: Was Bestandsmieter jetzt tun können
Eine Kostensenkungsaufforderung ist kein Bescheid und kein Verwaltungsakt — sie kann also nicht direkt mit Widerspruch angefochten werden. Wer eine solche Aufforderung erhält, hat nach der Regel sechs Monate Zeit, die Wohnkosten zu senken. In dieser Zeit muss das Jobcenter die tatsächlichen Kosten weiterhin übernehmen. Erst danach kann es auf den angemessenen Betrag kürzen.
Diese sechs Monate sind keine Schonfrist zum Abwarten — sie sind der Zeitraum, in dem Betroffene aktiv werden und Einwände dokumentieren müssen.
Unzumutbarkeit geltend machen. Ein Umzug ist rechtlich unzumutbar, wenn persönliche Umstände dagegen sprechen. Anerkannte Gründe sind hohes Alter oder schwere Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder die Pflege von Angehörigen in der Nähe, Alleinerziehung mit schulpflichtigen Kindern, die im Sozialumfeld verwurzelt sind, sowie ein absehbares Ende des Leistungsbezugs durch konkrete Jobzusage.
Diese Gründe müssen schriftlich und mit Belegen beim Jobcenter eingereicht werden — ein ärztliches Attest, ein Schulzeugnis, ein Arbeitsvertrag. Wer nicht reagiert, verliert den Anspruch.
Unmöglichkeit der Kostensenkung nachweisen. Das Jobcenter darf die Leistung nur dann kürzen, wenn die Kostensenkung tatsächlich möglich ist. In angespannten Wohnungsmärkten ist eine günstigere Wohnung zum kommunalen Richtwert oft schlicht nicht verfügbar. Dieser Einwand muss mit Nachweisen unterlegt werden: dokumentierte Wohnungssuche, Absagen von Vermietern, Auswertungen lokaler Wohnungsangebote.
Fünf bis zehn Nachweise über erfolglose Wohnungsbesichtigungen oder -anfragen pro Monat gelten in der Praxis als belastbar. Solange die Kostensenkung nachweislich unmöglich ist, muss das Jobcenter die höhere Miete weiter übernehmen — auch über sechs Monate hinaus.
Mietpreisbremse prüfen. Das neue Gesetz verpflichtet Betroffene in Gebieten mit geltender Mietpreisbremse, den Vermieter zu rügen, wenn die vereinbarte Miete die zulässige Höhe um mehr als zehn Prozent überschreitet.
Gelingt eine Absenkung der Miete, ist das Kostensenkungsverfahren in diesem Punkt erledigt. Wer in einem Mietpreisbremsen-Gebiet wohnt, sollte diese Möglichkeit prüfen — das Bundesministerium der Justiz stellt Musterbriefe für die Rüge bereit.
Erhält man trotzdem einen Kürzungsbescheid, weil das Jobcenter die tatsächlichen Kosten ab einem bestimmten Datum nicht mehr voll übernehmen will, muss dagegen Widerspruch eingelegt werden — und zwar innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; die Kürzung greift erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Wer keine Beratungsstelle kennt: Die Schuldner- und Sozialberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, der VdK und der SoVD begleiten Widerspruchs- und Klageverfahren zu KdU-Kürzungen — oft kostenlos.
Häufige Fragen zur KdU-Falle für Bestandsmieter
Meine Miete ist seit zwei Jahren vom Jobcenter akzeptiert. Ändert sich das jetzt automatisch?
Nicht sofort. Läuft Ihr aktueller Bewilligungszeitraum noch nach dem 1. Juli 2026, ändert sich zunächst nichts. Die neue Prüfpflicht greift erst mit Ihrem nächsten Weiterbewilligungsantrag, der einen neuen Bewilligungszeitraum nach dem 1. Juli 2026 eröffnet.
Nutzen Sie diese Zeit, um Ihre Miethöhe mit dem kommunalen Richtwert abzugleichen und Unterlagen für einen Unzumutbarkeits-Einwand vorzubereiten.
Was ist der Unterschied zwischen der alten und der neuen Regelung für Bestandsmieter?
Bisher konnte eine einmal erteilte Zustimmung zu unangemessenen Wohnkosten dauerhaft weitergelten, ohne dass das Jobcenter bei jeder Folgebewilligung neu prüfen musste. Viele Jobcenter hatten das nicht konsequent überprüft.
Die neue Regelung macht die Prüfung zur gesetzlichen Pflicht bei jedem Folgeantrag. Wer bisher durch diese informelle Duldung geschützt war, hat diesen Schutz ab dem ersten WBA nach dem 1. Juli 2026 nicht mehr automatisch.
Kann das Jobcenter mich zwingen umzuziehen?
Rechtlich nein. Das Jobcenter darf nicht befehlen umzuziehen — es kann nur auffordern, die Kosten auf anderem Weg zu senken. Faktisch entsteht dennoch Druck: Wer nach sechs Monaten nichts unternimmt, muss die Differenz zur Angemessenheitsgrenze dauerhaft aus dem Regelsatz zahlen.
Wer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit nachweist, kann diesen Druck abwehren — aber nur, wenn er das aktiv und schriftlich geltend macht. Die Kostensenkungsaufforderung selbst ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Der Widerspruch ist erst gegen den Kürzungsbescheid möglich.
Wann beginnt die sechsmonatige Frist im Kostensenkungsverfahren?
Ab Zugang der schriftlichen Kostensenkungsaufforderung. Erst dann beginnt die Sechs-Monats-Frist. Wer die Aufforderung erhalten hat, sollte sofort schriftlich beim Jobcenter Stellung nehmen und Gründe für Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit mitteilen — nicht erst nach Ablauf der Frist.
Ohne Reaktion kürzt das Jobcenter nach sechs Monaten auf den angemessenen Betrag.
Was gilt, wenn mein Jobcenter kein schlüssiges Konzept zur Angemessenheitsgrenze hat?
Dann fehlt die rechtliche Grundlage für eine Kostensenkungsaufforderung. Ohne schlüssiges Konzept, das die lokalen Mietdaten methodisch korrekt erhebt und auswertet, darf das Jobcenter nicht einfach einen Richtwert festsetzen.
In diesem Fall gelten ersatzweise die Höchstwerte des Wohngeldes. Eine erfolgreiche Klage gegen die Kostensenkungsaufforderung ist in diesen Fällen möglich — beim zuständigen Sozialgericht, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze — BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgefertigt 16.04.2026, veröffentlicht 22.04.2026 — https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO.html
Tacheles Sozialhilfe e.V. / Harald Thomé: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen — https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zusammenfassung-der-geplanten-sgb-ii-aenderungen.html
IAB-Forum: Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn über dem ortsüblichen Richtwert — https://iab-forum.de/bei-rund-einem-drittel-der-neuzugaenge-in-die-grundsicherung-liegen-die-wohnkosten-zu-beginn-des-leistungsbezugs-ueber-dem-ortsueblichen-richtwert/




