Aktivrente und Grundrentenzuschlag: Was die meisten Rentner nicht wissen

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Rund 1,4 Millionen Menschen in Deutschland beziehen einen Grundrentenzuschlag. Viele von ihnen fragen sich seit Januar 2026, ob das Weiterarbeiten mit der Aktivrente diesen Zuschlag gefährdet. Die Antwort ist kontraintuitiv:

Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro im Monat wird beim Grundrentenzuschlag nicht als Einkommen gezählt. Bei der Wohngeldberechnung dagegen schon. Wer beide Leistungen bezieht und jetzt über die Aktivrente nachdenkt, muss genau verstehen, wo welche Logik gilt.

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, bleiben bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Weniger bekannt ist, was dieser Steuerfreibetrag im Zusammenspiel mit Grundrentenzuschlag und Wohngeld auslöst: unterschiedliche Anrechnungslogiken, die nach anderen Regeln funktionieren als das Steuerrecht.

Wie die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag funktioniert

Der Grundrentenzuschlag wird nicht bedingungslos gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jährlich zum 1. Januar, ob das Einkommen des Berechtigten einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ist das der Fall, wird der Zuschlag gekürzt oder fällt ganz weg. Diese Einkommensprüfung folgt den Regeln nach § 97a SGB VI.

Was als Einkommen zählt, ist im Gesetz abschließend gelistet: das zu versteuernde Einkommen aus der Einkommensteuerveranlagung, der steuerfreie Teil von Renten sowie bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge, und versteuerte Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags. Das ist die vollständige Liste. Einkünfte, die nicht darunter fallen, werden nicht berücksichtigt.

Entscheidend ist außerdem, welches Einkommen konkret geprüft wird: nicht das aktuelle, sondern das des vorletzten Kalenderjahres. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 hat das Finanzamt im Herbst 2025 die Einkommensdaten aus dem Jahr 2023 an die Rentenversicherung übermittelt. Das Einkommen, das Sie heute verdienen, wirkt sich frühestens im Januar 2028 auf den Grundrentenzuschlag aus.

Die Freibeträge, bis zu denen Einkommen nicht angerechnet wird, gelten ab Januar 2026 wie folgt: Alleinstehende bleiben bis zu 1.492 Euro monatlich vollständig verschont. Zwischen 1.492 und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Oberhalb von 1.909 Euro wird der überschießende Teil vollständig auf den Zuschlag angerechnet. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt die untere Grenze bei 2.326 Euro gemeinsam.

Warum steuerfreies Aktivrente-Einkommen den Grundrentenzuschlag nicht gefährdet

Die Aktivrente ist eine Regelung des Einkommensteuergesetzes. Der Verdienst bis 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei und fließt damit nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Und genau dieses zu versteuernde Einkommen ist die Basis, auf die sich die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag stützt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat das in ihrem Rechtskommentar ausdrücklich festgehalten: Steuerfreie Einnahmen des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Einkommensprüfung für den Grundrentenzuschlag unberücksichtigt.

Die DRV nennt als Beispiele ehrenamtliche Tätigkeiten und pauschal besteuerte Minijob-Einkünfte. Die Aktivrente fällt in dieselbe Kategorie: steuerfrei nach dem Einkommensteuergesetz, deshalb nicht anrechenbar auf den Grundrentenzuschlag.

Das Finanzamt meldet der Rentenversicherung die Steuerdaten aus dem zu versteuernden Einkommen. Was steuerfrei ist, taucht in diesen Daten nicht auf. Die Rentenversicherung sieht das Aktivrente-Einkommen bis 2.000 Euro schlicht nicht, weil es steuerrechtlich nicht existiert. Für den Grundrentenzuschlag ist es damit irrelevant.

Margit K., 68, aus Duisburg, bezieht eine Altersrente von 890 Euro und einen Grundrentenzuschlag von 84 Euro. Seit Februar 2026 arbeitet sie 20 Stunden pro Woche als Verkäuferin und verdient 1.100 Euro Aktivrente im Monat.

Ihr anrechenbares Einkommen für die Grundrentenzuschlag-Prüfung bleibt bei 890 Euro: allein die Rente, um den steuerfreien Rentenanteil bereinigt. Die 1.100 Euro Aktivrente erscheinen in dieser Rechnung nicht. Der Grundrentenzuschlag bleibt ungekürzt.

Achtung: Der steuerpflichtige Teil über 2.000 Euro wirkt zwei Jahre später nach

Die Schutzwirkung gilt ausschließlich für den steuerfreien Teil der Aktivrente. Wer mehr als 2.000 Euro im Monat verdient, zahlt auf den darüber hinausgehenden Betrag regulär Einkommensteuer. Dieser steuerpflichtige Mehrverdienst fließt in das zu versteuernde Einkommen ein und ist damit für die Grundrentenzuschlag-Prüfung relevant.

Der zeitliche Effekt folgt zwingend dem Zwei-Jahres-Verzug. Wer 2026 über 2.000 Euro monatlich verdient, erhöht sein zu versteuerndes Einkommen des Jahres 2026. Diese Erhöhung wirkt auf den Grundrentenzuschlag erst ab dem 1. Januar 2028. Das Finanzamt meldet die Daten für 2026 im Herbst 2027. Bis Ende 2027 bleibt der Grundrentenzuschlag von diesem Mehrverdienst unberührt.

Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich arbeitet und einen Grundrentenzuschlag bezieht, sollte diesen mittelfristigen Effekt in die Planung einbeziehen. Je nach Höhe des Überschreitungsbetrags und Freibetragshöhe kann der Zuschlag ab 2028 erheblich sinken oder ganz wegfallen.

Werner H., 69, aus Mannheim, verdient 2.400 Euro Aktivrente im Monat. 2.000 Euro davon sind steuerfrei. Die verbleibenden 400 Euro werden regulär versteuert und erhöhen sein zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 um rund 4.800 Euro.

Das Finanzamt meldet diese Erhöhung im Herbst 2027 an die DRV. Ob sein Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 sinkt, hängt davon ab, ob sein gesamtes zu versteuerndes Jahreseinkommen 2026 nach Abzügen den Freibetrag von rund 17.900 Euro übersteigt.

Aktivrente und Wohngeld: Hier zählt derselbe Euro doppelt

Beim Wohngeld greift eine fundamental andere Logik. Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen Einkommensbegriff, der sich vom Steuerrecht deutlich unterscheidet. Danach werden auch steuerfreie Einnahmen berücksichtigt, sofern sie dem Lebensunterhalt dienen. Arbeitseinkommen dient dem Lebensunterhalt. Die Aktivrente auch. Das ist in den Einkommensregeln des Wohngeldgesetzes ausdrücklich geregelt.

Wer Wohngeld bezieht und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, muss damit rechnen, dass der Wohngeldbescheid sinkt oder ganz wegfällt. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen, das bei der Grundrenten-Einkommensprüfung unsichtbar ist, ist beim Wohngeldamt vollständig sichtbar. Derselbe Euro, den Margit K. steuerfrei verdient, zählt beim Wohngeld als volles Einkommen.

Hinzu kommt ein Detail, das viele unterschätzen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf das gesamte Aktivrente-Einkommen an. Wer 1.500 Euro Aktivrente verdient, zahlt auf alle 1.500 Euro die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge. Das schmälert den tatsächlichen Nettozufluss gegenüber dem steuerlichen Bruttoeffekt erheblich.

Drei Konstellationen: Was konkret passiert

Wer Aktivrente bis 2.000 Euro monatlich bezieht und kein Wohngeld erhält, muss sich um den Grundrentenzuschlag keine Sorgen machen. Das steuerfreie Einkommen taucht in der Einkommensprüfung der Rentenversicherung nicht auf. KV- und PV-Beiträge fallen auf den Bruttoverdienst an, das Nettoplus fällt deshalb etwas kleiner aus als die 2.000 Euro Steuerfreiheit erwarten lassen.

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Wer gleichzeitig Wohngeld erhält und eine Aktivrente-Beschäftigung aufnimmt, steht vor einer asymmetrischen Situation. Der Grundrentenzuschlag ist geschützt, das Wohngeld nicht. Wie stark das Wohngeld sinkt, hängt von Haushaltsgröße, Mietstufe und Gesamteinkommen ab.

Es gibt keine feste Grenze, ab der der Anspruch entfällt, der Verlauf ist degressiv. Das Wohngeldamt muss unverzüglich informiert werden, nicht erst wenn die Steuererklärung fertig ist. Eine verspätete Meldung führt zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.

Wer dauerhaft mehr als 2.000 Euro monatlich verdient, trägt einen zusätzlichen Planungsaufwand. Der steuerpflichtige Teil des Verdienstes erhöht zwar erst in zwei Jahren das anrechenbare Einkommen beim Grundrentenzuschlag. Aber dieser Zeitverzug ist kein dauerhafter Schutz, er verschiebt den Effekt nur.

Wer 2026 und 2027 jeweils 400 Euro im Monat über dem steuerfreien Freibetrag verdient, bekommt den ersten Effekt auf den Grundrentenzuschlag ab Januar 2028 zu spüren. Ein Wohngeldanspruch wird davon unabhängig sofort berührt.

Was Sie jetzt prüfen und tun müssen

Wer die Aktivrente nutzen will und Wohngeld bezieht, muss die zuständige Wohngeldbehörde unmittelbar bei Aufnahme der Beschäftigung informieren. Die Frist läuft nicht bis zur Steuererklärung und auch nicht bis zum Jahresende. Eine verspätete Meldung führt zu Rückforderungen bereits ausgezahlter Wohngeldbeiträge.

Für den Grundrentenzuschlag braucht es keine aktive Meldung gegenüber der Rentenversicherung. Die DRV prüft das Einkommen automatisch im jährlichen Verfahren auf Basis der Steuerdaten.

Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen erscheint in diesen Daten nicht und verändert deshalb den Grundrentenzuschlag nicht. Betroffene erhalten einen neuen Rentenbescheid jeweils nach der Neuberechnung zum 1. Januar.

Wer dauerhaft über 2.000 Euro monatlich verdienen will, sollte das zu versteuernde Gesamteinkommen des Jahres 2026 im Blick behalten.

Liegt es nach allen steuerlichen Abzügen auf Jahressicht deutlich über dem Freibetrag von rund 17.900 Euro (alleinstehend) beziehungsweise 27.900 Euro (verheiratet), ist ein Rückgang des Grundrentenzuschlags ab 2028 wahrscheinlich. Die DRV stellt dann im Herbst 2027 einen entsprechenden Bescheid aus.

Häufige Fragen zu Aktivrente, Grundrentenzuschlag und Wohngeld

Muss ich die Rentenversicherung informieren, wenn ich die Aktivrente nutze?

Nein. Die DRV prüft das Einkommen für den Grundrentenzuschlag automatisch über die Steuerdaten des Finanzamts. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen taucht im zu versteuernden Einkommen nicht auf. Eine eigene Meldung ist weder erforderlich noch würde sie etwas verändern.

Was gilt, wenn mein Ehepartner ebenfalls Einkommen hat?

Beim Grundrentenzuschlag wird auch das Einkommen des Ehepartners einbezogen. Der gemeinsame Freibetrag liegt 2026 bei 2.326 Euro monatlich. Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 bestätigt, dass diese Einbeziehung des Partnereinkommens verfassungsgemäß ist. Das steuerfreie Aktivrente-Einkommen des Partners bis 2.000 Euro monatlich fließt auch dort nicht in die Prüfung ein.

Kann die Aktivrente für jemanden einen Grundrentenzuschlag überhaupt erst ermöglichen?

In bestimmten Konstellationen schon. Wer bisher wegen eines hohen steuerpflichtigen Erwerbseinkommens keinen Grundrentenzuschlag bezogen hat und nun auf eine Aktivrente-Beschäftigung umsteigt, könnte durch den Wegfall oder die Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens erstmals in die Freibetragsgrenzen rutschen. Der Effekt tritt aufgrund des Zwei-Jahres-Verzugs nicht sofort ein, ist aber möglich.

Gilt die Aktivrente auch bei einer vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente?

Nein. Die Aktivrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus. Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann den steuerfreien Freibetrag nicht nutzen. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt die Aktivrente ebenfalls nicht, da sie ausschließlich nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze einsetzt.

Werden die KV- und PV-Beiträge auf die Aktivrente bei der Grundrentenzuschlag-Prüfung berücksichtigt?

Nein. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern den Nettozufluss, beeinflussen aber die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag nicht. Die Prüfung stützt sich auf das zu versteuernde Einkommen nach Steuerbescheid, nicht auf das Nettoeinkommen nach Sozialabgaben.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Stand: Januar 2026)

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (Stand: Februar 2026)

Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag)

Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags (Pressemitteilung November 2025)

Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Aktivrente, Inkrafttreten 01.01.2026 (März 2026)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente – Fragen und Antworten

AOK Firmenkunden: Beschäftigung und Rente, neue Regeln ab 2026 (Februar 2026)