Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg ging es um die Frage, ob ein Sozialplan ältere Beschäftigte bei der Abfindung deutlich schlechterstellen darf (LArbG Nürnberg, Urteil vom 19.01.2023 – 8 Sa 164/22).
Der Kläger hatte nach einer betriebsbedingten Kündigung nur ein Viertel der Standardabfindung erhalten, weil er zum Stichtag bereits 62 Jahre alt war, und hielt das für unzulässige Altersdiskriminierung.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall im Betrieb und die Kündigung
Der Kläger, Jahrgang 1958, arbeitete seit 1995 als Knüpfer bei der Arbeitgeberin und verdiente im Schnitt rund 2.495 Euro brutto im Monat. Im Januar 2021 kündigte der Betrieb ihm ordentlich zum 31. August 2021, der Arbeitsplatz ging also endgültig verloren.
Sozialplan zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile
Arbeitgeberin und Betriebsrat schlossen am 13. Januar 2021 einen Sozialplan, der wirtschaftliche Nachteile der Betroffenen abfedern sollte. Der Sozialplan verstand die Abfindung ausdrücklich als Leistung im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, allerdings nicht als vollständige Entschädigung, sondern als Milderung.
So wurde die Abfindung berechnet
Die Abfindung setzte sich aus Betriebszugehörigkeit, Bruttomonatsverdienst, einem festen Faktor und einem Altersfaktor zusammen. Bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres galt der Altersfaktor 1,0, ab Vollendung des 62. Lebensjahres galt nur noch 0,25.
Warum der Kläger nur ein Viertel der Standardabfindung bekam
Weil der Kläger am maßgeblichen Stichtag das 62. Lebensjahr bereits vollendet hatte, berechnete die Arbeitgeberin seine Abfindung mit dem Altersfaktor 0,25. So kam sie auf 9.249,21 Euro brutto, während der Kläger bei einem Altersfaktor 1,0 rechnerisch auf 36.996,84 Euro brutto gekommen wäre.
Rentennähe als Kernargument im Sozialplan
Der Kläger konnte die Regelaltersrente ab Januar 2025 beanspruchen. Nach seiner Rentenauskunft konnte er als langjährig Versicherter aber bereits ab Januar 2022 eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen, nachdem er die notwendige Wartezeit erfüllt hatte.
Was der Kläger gegen die Kürzung vorbrachte
Der Kläger sah eine Benachteiligung allein wegen des Alters, die nicht gerechtfertigt sei. Er argumentierte, ein Sozialplan dürfe Leistungen für „rentennah“ nur dann kürzen, wenn diese Gruppe tatsächlich hinreichend wirtschaftlich abgesichert sei, und das sei bei ihm wegen der niedrigen zu erwartenden Rente nicht der Fall.
Warum die Arbeitgeberin die Regelung verteidigte
Die Beklagte verwies auf den Zweck eines Sozialplans, ein begrenztes Budget möglichst gerecht zu verteilen. Rentennahe Beschäftigte hätten typischerweise geringere wirtschaftliche Nachteile, weil nach Arbeitslosengeld I der Wechsel in eine Altersrente möglich sei, und deshalb dürfe die Abfindung für diese Gruppe geringer ausfallen.
Wie das Gericht Sozialpläne grundsätzlich bewertet
Das Gericht stellte klar, dass Sozialplanabfindungen weder ein nachträglicher Lohn für vergangene Arbeit noch eine vollständige Kompensation des Arbeitsplatzverlusts sind. Sie sollen vielmehr überbrücken, bis eine wirtschaftliche Absicherung greift, und dürfen deshalb typisierend ausgestaltet werden.
Altersdifferenzierung und AGG
Das Gericht sah in der Regelung zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, weil sie direkt an die Vollendung des 62. Lebensjahres anknüpft. Diese Benachteiligung könne aber nach den Regeln des AGG zulässig sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist.
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Warum die konkrete Rentenhöhe keine Rolle spielte
Nach Auffassung des Gerichts mussten die Betriebsparteien die individuelle Rentenhöhe der Betroffenen nicht berücksichtigen. Für die Rechtfertigung komme es typisierend darauf an, ob nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I grundsätzlich ein Rentenzugang möglich ist, auch wenn dabei Abschläge anfallen.
Stichtag und Härten
Das Gericht akzeptierte den Stichtag als sachlich vertretbar, weil er an die Rentennähe anknüpft. Dass Stichtage zu harten Grenzfällen führen können, sei aus Gründen der Rechtssicherheit hinzunehmen, solange die Grenzziehung nicht willkürlich ist.
Ergebnis des Verfahrens
Die Berufung blieb ohne Erfolg, der Kläger bekam keine höhere Abfindung. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass die Gruppe ab 62 nicht vollständig ausgeschlossen wurde, sondern zumindest ein Viertel der Standardabfindung erhielt, und dass für den Kläger eine Rentenoption bestand.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Dürfen Sozialpläne Abfindungen für ältere Beschäftigte kürzen?
Ja, Sozialpläne dürfen zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterscheiden, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Regelung verhältnismäßig bleibt.
Entscheidend ist, dass ein Sozialplan typisierend ein begrenztes Budget so verteilt, dass die wirtschaftlichen Nachteile zumindest spürbar gemildert werden.
Ist eine Kürzung auf ein Viertel automatisch unzulässige Altersdiskriminierung?
Nein, die Kürzung ist zwar eine Benachteiligung wegen des Alters, weil sie direkt an ein Lebensalter anknüpft. Sie kann aber zulässig sein, wenn sie nach dem AGG gerechtfertigt ist, also geeignet und erforderlich ist und die betroffene Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark benachteiligt.
Muss der Sozialplan die tatsächliche Rentenhöhe der Betroffenen berücksichtigen?
Nach diesem Urteil nicht. Die Betriebsparteien müssen nicht individuell prüfen, ob die konkrete Rente hoch oder niedrig ausfällt, sondern dürfen pauschal darauf abstellen, dass ein Rentenzugang grundsätzlich möglich ist.
Zählt eine vorzeitige Rente mit Abschlägen als ausreichende wirtschaftliche Absicherung?
Ja, nach der Argumentation des Gerichts kann auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen als wirtschaftliche Absicherung gelten. Die Betriebsparteien müssen Rentenabschläge grundsätzlich nicht ausgleichen, solange der Sozialplan die Nachteile insgesamt noch spürbar mildert.
Was bedeutet das Urteil praktisch für Beschäftigte kurz vor der Rente?
Wer in einem Sozialplan als rentennah eingestuft wird, muss mit deutlich niedrigeren Abfindungen rechnen, selbst wenn die spätere Rente eher klein ist. Entscheidend sind Stichtage und die typisierte Annahme, dass nach Arbeitslosengeld ein Wechsel in eine Rente möglich ist.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigt, dass Sozialpläne rentennahe Jahrgänge bei Abfindungen deutlich schlechterstellen dürfen, wenn damit die Mittel zugunsten rentenferner Beschäftigter verteilt werden sollen. Selbst eine Kürzung auf ein Viertel kann zulässig sein, wenn nach Arbeitslosengeld grundsätzlich ein Rentenzugang möglich ist und der Sozialplan die Nachteile noch spürbar abmildert.




