EM-Rente entzogen: Versicherung fordert 10.000 Euro zurück

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Die volle Erwerbsminderungsrente verlieren und rund 10.000 Euro zurückzahlen: Damit konfrontierte die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd einen Versicherten. Er klagte und erreichte, dass die Rente weiterläuft und die Rückforderung entfällt.

Ein Gerichtsgutachten bestätigte seine fortbestehende volle Erwerbsminderung.

Rentenversicherung behauptete eine gesundheitliche Besserung

Der Mann leidet laut Kanzleibericht an wiederkehrenden Depressionen und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren. Mit Bescheid vom 25. März 2025 hob die Rentenversicherung seine Rentenbewilligung rückwirkend auf.

Sie begründete dies mit einer wesentlichen gesundheitlichen Besserung.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Versicherte vor dem Sozialgericht Regensburg (S 10 R 477/25, keine Vollveröffentlichung). Der neurologisch-psychiatrische Gerichtsgutachter bestätigte weiterhin Einschränkungen, die eine volle Erwerbsminderung begründen.

Anerkenntnis statt Urteil

Die Rentenversicherung kritisierte zunächst das Gutachten. Die Kanzlei trat ihren Einwänden entgegen. Schließlich gab die Versicherung ein Anerkenntnis ab: Rentenentzug und Rückforderung waren damit abgewehrt.

Es handelt sich um einen Prozesserfolg durch Anerkenntnis, nicht um ein Urteil mit gerichtlichen Entscheidungsgründen. Ein dauerhafter Schutz vor jeder späteren Überprüfung folgt daraus nicht.

Eine andere Einschätzung ist noch keine wesentliche Änderung

Will die Rentenversicherung eine laufende Bewilligung wegen veränderter Verhältnisse aufheben, ist § 48 SGB X maßgeblich. Dafür muss tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten sein. Eine bloß andere Bewertung unveränderter gesundheitlicher Verhältnisse genügt für diesen Aufhebungsgrund nicht.

Für Betroffene lautet die entscheidende Frage deshalb: Welche gesundheitliche Verbesserung soll seit der maßgeblichen Bewilligung eingetreten sein, und wie verändert sie das Leistungsvermögen?

Dass eine Untersuchung günstiger ausfällt oder einzelne Beschwerden nachlassen, beantwortet diese Frage noch nicht.

Entscheidend ist die tägliche Belastbarkeit

Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt nach § 43 SGB VI vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, welche Diagnosen ein Arzt nennt.

Wenn Sie einen Rentenentzug angreifen, sollten Ihre medizinischen Unterlagen die konkreten Einschränkungen erklären. Die Befunde sollten erkennen lassen, wie sich die Beschwerden auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auswirken.

Rückwirkend aufheben darf die Rentenversicherung nicht automatisch

Selbst eine nachgewiesene wesentliche Besserung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Aufhebung für die Vergangenheit. § 48 SGB X verlangt dafür zusätzliche Voraussetzungen.

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In Betracht kommt, dass jemand eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat oder vom Wegfall des Anspruchs wusste beziehungsweise ihn grob fahrlässig nicht erkannte.

Eine Rückforderung nach § 50 Absatz 1 SGB X setzt voraus, dass die zugrunde liegende Bewilligung für den betreffenden Zeitraum wirksam aufgehoben wurde. Prüfen Sie deshalb sowohl den Rentenentzug als auch die Erstattungsforderung.

Widerspruch und Klage: Beide Entscheidungen angreifen

Richtet sich Ihr Rechtsbehelf gegen den gesamten Bescheid, sollte daraus klar hervorgehen, dass Sie sowohl die Aufhebung der Rente als auch die Rückzahlung angreifen.

Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und lassen Sie die Frist nicht verstreichen, während Sie weitere Befunde beschaffen.

Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid beträgt die Klagefrist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Eine bereits erfolgte Ablehnung im Widerspruchsverfahren schließt einen Erfolg vor dem Sozialgericht nicht aus.

Die laufende Zahlung im Blick behalten

Bei der Entziehung einer laufenden Rente hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine Ausnahme greift, etwa eine gesondert angeordnete sofortige Vollziehung.

Für die anschließende Anfechtungsklage entfällt diese Wirkung hinsichtlich des Entzugs der laufenden Sozialversicherungsleistung grundsätzlich.

Bei einem drohenden Zahlungsstopp kommt ein Antrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.

FAQ: Rentenentzug und Rückforderung

Darf die Rentenversicherung meine Erwerbsminderungsrente überprüfen?

Ja. Eine Bewilligung verhindert spätere Überprüfungen nicht. Will die Rentenversicherung die Rente wegen einer gesundheitlichen Besserung aufheben, muss sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Muss ich bei einer gesundheitlichen Besserung bisherige Rentenzahlungen zurückzahlen?

Nicht automatisch. Für eine rückwirkende Aufhebung gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine zulässige Änderung für die Zukunft bedeutet deshalb noch keine rechtmäßige Rückforderung für vergangene Monate.

Garantiert ein günstiges Gerichtsgutachten den Erfolg?

Nein. Ein Gutachten ist ein Beweismittel, dessen Aussagekraft das Gericht prüft. Im beschriebenen Verfahren erkannte die Rentenversicherung den Anspruch schließlich an; andere Verfahren können anders ausgehen.

Quellen

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Gesetze im Internet: § 86a SGG – Aufschiebende Wirkung
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetze im Internet: § 87 SGG – Klagefrist
Rechtsanwaltskanzlei Klose: Anerkenntnis der DRV im Rentenprozess – Mandant erhält Erwerbsminderungsrente weiter, 6. August 2026; SG Regensburg, S 10 R 477/25

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