Erben können nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse regelmäßig keine Kostenerstattung für eine aufgewandte Verhinderungspflege beanspruchen. Nur wenn die pflegebedürftige Person noch zu Lebzeiten tatsächlich die Vergütung der Pflegeperson gezahlt hat, können Erben diese Kosten zwölf Monate ab dem Tod des Hilfebedürftigen von der Pflegekasse noch erstattet bekommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Montag, 28. September 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 P 10/25).
Die Klägerin hatte ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause gepflegt. Die Mutter hatte hierfür von der Pflegeversicherung Pflegegeld erhalten. Als die Tochter krank oder in Urlaub war, wurde die Pflege von einer anderen Pflegeperson übernommen. Für diese Verhinderungspflege fiel in den Jahren 2020 bis 2022 eine Vergütung in Höhe von 4.850 Euro an, die jedoch zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde.
Nachdem die Mutter 2022 starb, machte die Tochter als Erbin bei der Pflegekasse erfolglos die Erstattung der Vergütung der Verhinderungspflegeperson geltend.
LSG Darmstadt: Pflegekasse muss nur für geleistete Vergütung zahlen
Sowohl das Sozialgericht als nun auch das LSG lehnten einen Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse ab. Zwar habe die verstorbene Mutter zu Lebzeiten wegen der von ihrer Tochter geleisteten Pflege zu Hause einen Anspruch auf Verhinderungspflege gehabt, so das LSG. Dieser Anspruch sehe vor, dass Pflegebedürftige hinsichtlich der Vergütung in Vorleistung träten und dann die Erstattung der gezahlten Vergütung von der Pflegekasse verlangen können.
Doch die Klägerin könne diesen Anspruch als Erbin nicht geltend machen. Dem stehe die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch I entgegen, da im Zeitpunkt des Todes der Pflegebedürftigen der Anspruch weder bereits festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch anhängig gewesen sei.
Vorgesehen sei, dass Erben einen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tod des Pflegebedürftigen nur geltend machen können, wenn der pflegebedürftigen Person tatsächlich die Kosten durch Zahlung der Vergütung auch entstanden sind. Hieran fehle es, da die Vergütung der Verhinderungspflegeperson nie gezahlt worden sei, entschied das LSG in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Juni 2026.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar




