Bürgergeld trotz Studium? Gericht zieht klare Grenze

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Der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen folgt der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Wer ein förderungsfähiges Hochschulstudium in Vollzeit aufnimmt oder fortführt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld, auch wenn wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer keine BAföG-Leistungen mehr gezahlt werden.

Entscheidend ist nicht, ob im Einzelfall tatsächlich BAföG fließt, sondern ob die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies mit Beschluss vom 5. März 2026 bestätigt (Az. L 7 AS 143/26 B ER). Der Senat schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

Danach kommt es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung an. Individuelle Versagungsgründe im BAföG-Recht bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht. Genau diese Linie hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 6. Juni 2023 bekräftigt.

Kein Bürgergeld nur deshalb, weil BAföG wegfällt

Im vorliegenden Fall half der Antragstellerin nicht, dass sie wegen des Überschreitens der Förderungshöchstdauer keine BAföG-Leistungen mehr erhielt. Auch das ändert nichts daran, dass ihr Bachelorstudium als Vollzeitstudium dem Grunde nach unter das BAföG fällt.

Dass die Förderung im Einzelfall ausscheidet, öffnet den Weg ins Bürgergeld deshalb regelmäßig nicht. Die Förderungshöchstdauer ist in § 15a BAföG geregelt.

Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II griff hier nicht

Eine Ausnahme vom Leistungsausschluss kam hier nicht durch. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II gibt es eng begrenzte Rückausnahmen. Diese greifen insbesondere dann, wenn Auszubildende tatsächlich BAföG erhalten, wenn sie allein wegen der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen kein BAföG bekommen oder wenn über einen rechtzeitig gestellten BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde. Genau diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor.

Die Antragstellerin bezog gerade kein BAföG. Der Grund dafür lag auch nicht in Einkommen oder Vermögen, sondern im Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Ebenso lag nach den Feststellungen des Gerichts kein noch offener BAföG-Antrag vor, über den das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hatte. Auch deshalb griff die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht ein.

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Wohnen bei den Eltern änderte nichts

Dass die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern wohnte, änderte am Ergebnis nichts. Das Gericht verweist insoweit auf die BAföG-rechtliche Bedarfssystematik. Entscheidend war aber nicht die Wohnform, sondern der Umstand, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss gerade nicht erfüllt waren.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Auch verfassungsrechtliche Einwände griffen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat den Leistungsausschluss für Auszubildende im Grundsatz gebilligt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, eine verdeckte Ausbildungsförderung über das Bürgergeld zu verhindern.

Leistungen nach dem SGB II sollen grundsätzlich Personen vorbehalten bleiben, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht in einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung gebunden sind. Auf diese Linie verweisen sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Für Betroffene ist die Entscheidung klar: Kein BAföG bedeutet nicht automatisch Bürgergeld. Wer ein Vollzeitstudium betreibt, das dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist, bleibt in aller Regel vom Bürgergeld ausgeschlossen, selbst wenn im konkreten Fall wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung mehr gezahlt wird.

Nur die engen Ausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II können den Ausschluss durchbrechen. Zusätzlich können in bestimmten Konstellationen noch ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II eine Rolle spielen, nicht aber der reguläre Bürgergeldanspruch.

Bewertung

Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung ein. Maßgeblich bleibt die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums, nicht der konkrete BAföG-Zahlbetrag im Einzelfall.

Wer sein Studium trotz weggefallener Förderung fortsetzt, trifft damit nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine eigenverantwortliche Entscheidung, die nicht über das Bürgergeld aufgefangen werden soll.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorlage: Ich habe die Verweise auf die Ausnahmeregelung sauber auf § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II umgestellt, den Punkt „kein BAföG wegen Förderungshöchstdauer“ klar von den Fällen „kein BAföG wegen Einkommen/Vermögen“ getrennt und die Kernaussage verständlicher gefasst.

Quellen