Bürgergeld: Trotz Kündigung der Wohnung muss das Jobcenter Miete weiter zahlen

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Bei Mietverhältnissen unter engsten Verwandten unterstellen die Jobcenter zu oft ein Scheingeschäft und begründen es damit, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst ist. Diese Aussage ist jedoch nach Meinung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock von gegen-hartz rechtswidrig.

Denn Mietverträge unter Verwandten sind grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen!

Die Gedankenfolge:

“Das Jobcenter zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Antragsteller die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht”, ist ein vollständiger Fehlschluss sagt Detlef Brock – Rechtsexperte für das Bürgergeld/ SGB 2 von gegen-hartz.

Der immer wieder auftretenden Auffassung des Jobcenters, ein Mietvertrag werde nur praktiziert, wenn die ausbleibende Mietzahlung über Jahre letztlich auch eine mietrechtlich übliche Räumung zur Folge habe, ist nach Auffassung des Sozialrechtsexperten und obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht zu folgen.

Begründung mit Beispiel

Bei einem Mietverhältnis unter engsten Verwandten wird nach obergerichtlicher Rechtsprechung – das Standhalten eines Fremdvergleichs nicht gefordert.

Denn die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien müssen klar und eindeutig vereinbart worden sein und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Dabei wird bei einem Mietverhältnis unter engsten Verwandten das Standhalten eines Fremdvergleichs nicht gefordert.

Wird bei einer unter engen Verwandten ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrags aus Gründen der Ausbildung oder Erkrankung des Mieters von einer Räumung der Wohnung abgesehen, so ist dies für eine Übernahme der Unterkunftskosten durch das Jobcenter völlig – unschädlich.

Dies muss besonders gelten, wenn eine Mutter ( als Vermieterin ) im Wesentlichen aufgrund mütterlicher Fürsorge von einer Räumung der Wohnung abgesehen hat.

Besondere Umstände des Einzelfalls lassen die fehlenden mietrechtlichen Konsequenzen als Indiz für die Unwirksamkeit des Mietvertrages entfallen – Psychische Erkrankung und Abbruch des Studiums

Diese besonderen Umstände lassen die fehlenden mietrechtlichen Konsequenzen als Indiz für die Unwirksamkeit des Mietvertrages entfallen.

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Dass das Mietzinsverlangen ernst gemeint ist, wird gestützt dadurch, dass die Mutter der psychisch kranken Tochter selbst in äußerst knappen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt und jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Gründen leichthin auf die Miete verzichten und ihre Tochter finanziell unterhalten konnte.

Wohnung stellt aufgrund der Angststörung Schutzraum für die Erkrankte dar

Weiterhin kommt hinzu, dass die Wohnung der Tochter, welche im Eigentum der Mutter steht, für sie im Rahmen ihrer Angststörung – auch nach Aussage ihres Psychologen – einen zu erhaltenden Schutzraum darstellt.

Fazit:

Tatsächliche, vom Jobcenter zu übernehmende Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 für eine Wohnung liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat. Ausreichend ist, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.

Wird bei einer unter engsten Verwandten ( Mutter ) ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrags aus Gründen der Ausbildung oder Erkrankung des eigenen Kindes von einer Räumung der Wohnung abgesehen, so ist dies für eine Übernahme der Unterkunftskosten durch das Jobcenter unschädlich, wenn die Mutter der psychisch kranken Tochter selbst in äußerst knappen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt und jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Gründen leichthin auf die Miete verzichten und ihre Tochter finanziell unterhalten konnte.

Anmerkung vom Verfasser:

Ein Fremdvergleich im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, ist nicht gefordert.

Denn während es beim Fremdvergleich im Steuerrecht darum geht, ob die streitigen Aufwendungen des Vermieters in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem steuerlich nicht relevanten, privaten Bereich zugehörig sind, geht es im Grundsicherungsrecht nach dem SGB 2 darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss.

Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen.

Einzig der in der Formel des Bundesfinanzhofs (BFH) enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.

Das heißt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Mietverhältnissen unter engsten Verwandten:

Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden.

Zu prüfen ist vom Jobcenter, ob der Mietvertrag so, wie er “auf dem Papier stand”, im streitigen Zeitraum praktiziert worden ist oder ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist.