Bürgergeld: Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung – rechtens ist das nicht

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Jobcenter verlangt Attest zur Krankschreibung: Warum eine Kürzung angreifbar sein kann

Wer krank ist, braucht nicht noch zusätzlichen Druck durch das Jobcenter. Trotzdem können Einladungsschreiben den Eindruck erwecken, eine gewöhnliche Krankschreibung sei wertlos und nur ein weiteres Attest schütze vor einer Leistungskürzung. Eine solche pauschale Hürde müssen Leistungsberechtigte nicht einfach hinnehmen.

Gericht kassierte Kürzung wegen irreführender Belehrung

Das Sozialgericht Hildesheim hob mit Urteil vom 14. Juli 2020 eine Kürzung um zehn Prozent auf (S 38 AS 1417/17). Es ging um Arbeitslosengeld II für August bis Oktober 2017, nicht um einen neuen Bürgergeld-Fall. Die Klägerin hatte ein Eingangsgespräch bei der Jobakademie Hann. Münden abgesagt, weil sie die Teilnahme für unnötig hielt.

Die Einladung verlangte bei Erkrankung eine Bettlägerigkeitsbescheinigung. Das Gericht beanstandete den Eindruck, nur dieses Attest könne eine gesundheitliche Verhinderung beweisen: Auch andere Beweismittel, etwa Zeugen, kamen infrage. Einen begründeten Ausnahmefall für die zusätzliche Anforderung erkannte es nicht.

Ergänzend bezweifelte das Gericht die Anwendung von § 32 SGB II: Das Gespräch gehörte nach seiner Bewertung bereits zu einer Maßnahme, deren verweigerte Teilnahme unter § 31 SGB II zu prüfen gewesen wäre. Auch eine rechtzeitige Zuteilung fehlte. Diese Einzelheiten ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteil.

Ein Schreiben darf Rechte nicht verschleiern

Eine Rechtsfolgenbelehrung soll verständlich erklären, welches Verhalten welche Konsequenzen haben kann. Sie verfehlt diesen Zweck, wenn Betroffene daraus schließen müssen, ihre tatsächliche Erkrankung zähle ohne ein bestimmtes Zusatzpapier nicht. Gegen-Hartz erläutert den Fall auch im Beitrag über Sanktionen bei irreführenden und falschen Informationen.

Gerade bei existenzsichernden Leistungen ist ein solcher Fehler keine belanglose Formalität. Wer eine Kürzung befürchten muss, braucht verlässliche Informationen über seine Rechte und Pflichten. Die Behörde darf diese Unsicherheit nicht durch missverständliche Anforderungen selbst erzeugen.

Warum eine Krankschreibung trotzdem nicht immer genügt

Aus der Entscheidung folgt allerdings kein generelles Verbot zusätzlicher ärztlicher Nachweise. Arbeitsunfähigkeit und die gesundheitliche Unfähigkeit, einen bestimmten Termin wahrzunehmen, sind nicht automatisch dasselbe. Das Bundessozialgericht hat diese Unterscheidung bereits mit Urteil vom 9. November 2010 betont (B 4 AS 27/10 R).

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit in der veröffentlichten Fassung vom März 2024 nennen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als ausreichenden Nachweis eines wichtigen Grundes. Zugleich beschreiben sie die Möglichkeit, nach vorheriger Aufforderung ein ergänzendes Attest zur Unmöglichkeit der Terminwahrnehmung zu verlangen. Eine Zusatzanforderung sollte deshalb geprüft und nicht einfach ignoriert werden.

Die zehn Prozent gehören zum damaligen Fall

Die im Urteil genannten zehn Prozent dürfen nicht pauschal als heutige Rechtsfolge dargestellt werden. Die Bundesagentur hat ihre Weisungen zu § 32 SGB II zum 1. Juli 2026 an geänderte gesetzliche Regeln angepasst. Ihre Weisung vom 18. Juni 2026 nennt unter anderem 30 Prozent bei wiederholten Meldeversäumnissen.

Für einen aktuellen Bescheid müssen deshalb die geltende Rechtslage und der konkrete Ablauf geprüft werden. Ein älteres Urteil kann Argumente gegen eine fehlerhafte Belehrung liefern. Es ersetzt jedoch keine Prüfung der heutigen Voraussetzungen einer Kürzung.

Zusatzattest verlangt: Begründung und Kosten klären

Betroffene sollten dem Jobcenter eine Erkrankung unverzüglich mitteilen und die vorhandenen Nachweise nachweisbar einreichen. Fordert die Behörde darüber hinaus ein Attest, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage, weshalb dieses im konkreten Fall erforderlich ist und welche gesundheitliche Einschränkung bestätigt werden soll. Zugleich sollte die Kostenübernahme geklärt werden.

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Die genannten BA-Weisungen von 2024 sehen eine mögliche Übernahme angemessener Attestkosten vor. Daraus folgt jedoch keine Zusage für jede beliebig hohe Privatrechnung. Eine schriftliche Klärung vor der Ausstellung hilft, einen weiteren Streit über die Rechnung zu vermeiden.

Die Bitte um eine Begründung ersetzt weder erforderliche Nachweise noch einen fristgerechten Rechtsbehelf. Sie verschiebt auch nicht automatisch die Pflicht, eine krankheitsbedingte Verhinderung nachvollziehbar darzulegen. Einladung, Atteste und Übermittlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.

Widerspruch: Ein Monat, nicht vier Wochen

Gegen einen Kürzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Monat ist rechtlich etwas anderes als vier Wochen. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz.

Der Widerspruch allein stoppt die Auszahlungskürzung grundsätzlich nicht. Dafür kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein; erst eine entsprechende gerichtliche Entscheidung verschafft vorläufigen Schutz. Weitere Informationen bietet der Beitrag zum Eilantrag gegen Jobcenter-Sanktionen.

Praxisbeispiel: Krankmeldung eingereicht, Zusatzpapier fehlt

Ein fiktives Beispiel: Sabine hat hohes Fieber, sagt ihren Jobcenter-Termin sofort ab und reicht die ärztliche Krankschreibung ein. In der anschließenden Anhörung verweist das Jobcenter darauf, dass eine zusätzliche Bescheinigung fehle. Sabine legt den Übermittlungsnachweis vor und bittet um die konkrete Begründung der Zusatzanforderung.

Sie beschreibt außerdem, weshalb ihr die Anreise an diesem Tag gesundheitlich nicht möglich war, und klärt ein gegebenenfalls benötigtes ergänzendes Attest mit ihrer Arztpraxis. Erlässt das Jobcenter dennoch einen Kürzungsbescheid, lässt sie Einladung und Bescheid bei einer Sozialberatungsstelle prüfen und wahrt die Widerspruchsfrist. Damit schafft sie eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung ihres Falls.

Vier Fragen und Antworten

Reicht eine Krankschreibung für die Absage eines Jobcenter-Termins?

Grundsätzlich kann sie eine krankheitsbedingte Verhinderung belegen. In einem begründeten Einzelfall kann jedoch ein ergänzender Nachweis erforderlich sein.

Sind Wegeunfähigkeitsbescheinigungen generell unzulässig?

Nein. Angreifbar ist insbesondere eine pauschale Forderung, die ohne ausreichende Begründung den Eindruck erweckt, ausschließlich dieses Dokument werde akzeptiert.

Wer bezahlt ein zusätzlich verlangtes Attest?

Eine Kostenübernahme durch das Jobcenter kommt in Betracht. Betroffene sollten die Übernahme und die erstattungsfähige Höhe möglichst vor der Ausstellung schriftlich klären.

Was ist nach einem Kürzungsbescheid besonders wichtig?

Die grundsätzlich einmonatige Widerspruchsfrist darf nicht verstreichen. Wenn die Kürzung bereits umgesetzt wird oder unmittelbar bevorsteht, sollte zusätzlich die Möglichkeit eines Eilantrags beim Sozialgericht geprüft werden.