Bürgergeld abgelehnt: Zu wenig Einkommen kostete den Anspruch

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer arbeitet und trotzdem nicht genug zum Leben hat, kann grundsätzlich ergänzende Bürgergeld-Leistungen vom Jobcenter erhalten.

Eine rumänische Familie scheiterte jedoch mit ihrem Eilantrag, weil das Gericht die Selbstständigkeit des Vaters nicht als wirtschaftlich ernsthafte Erwerbstätigkeit anerkannte. Der Fall zeigt eine harte Zugangshürde: Bedürftigkeit allein begründet noch keinen Leistungsanspruch.

Schrott verkauft, aber keine Leistungen durchgesetzt

Der Vater hatte ein Gewerbe angemeldet und sammelte Altmetall, das er weiterverkaufte. Für sich, seine Frau und zwei Kinder verlangte er vorläufige Leistungen für Oktober 2025 bis März 2026.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde im Eilverfahren zurück, wie Gegen-Hartz über den Beschluss vom 11. Februar 2026, Az. L 2 AS 340/25 B ER, berichtete.

Nach der dort wiedergegebenen Begründung fehlte es an einer ausreichend nachhaltigen, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit. Der Mann hatte keinen verlässlichen Überblick über seine Betriebsausgaben; die Suche nach verwertbarem Metall war teilweise planlos und vom Zufall abhängig. Eine Gewerbeanmeldung und Verkaufsquittungen überzeugten das Gericht unter diesen Umständen nicht.

Von mehr als 2.600 Euro blieb kaum etwas übrig

Wie buergergeld.org zum Fall berichtet, belegte der Mann für Juni bis November 2025 Einnahmen von 2.644,38 Euro. In seinen Angaben standen monatlichen Einnahmen von 500 Euro allerdings Betriebsausgaben von null Euro gegenüber. Bei einem für die Schrottsuche eingesetzten Transporter war das nicht plausibel.

Das Gericht berücksichtigte deshalb Fahrzeugsteuer, Versicherung, Kraftstoff und weitere Aufwendungen. Die im Bericht wiedergegebene Rechnung zeigt, wie weit Umsatz und tatsächlicher Ertrag auseinanderlagen.

Berechnung für sechs Monate Betrag
Einnahmen aus Schrottverkäufen 2.644,38 Euro
Berücksichtigte Betriebsausgaben 2.438,82 Euro
Verbleibender Gewinn 205,56 Euro
Durchschnittlicher Monatsgewinn 34,26 Euro

Es gibt keinen allgemeinen Mindestverdienst fürs Bürgergeld

Aus dieser Entscheidung lässt sich keine Regel ableiten, nach der Selbstständige einen bestimmten Mindestgewinn erzielen müssten, um ergänzende Leistungen zu bekommen. Wenig Einkommen ist für sich genommen kein Ausschlussgrund. Zu prüfen sind vielmehr sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und mögliche gesetzliche Ausschlüsse.

Bei EU-Bürgern kann dabei das Aufenthaltsrecht entscheidend sein: § 7 SGB II schließt unter anderem Menschen aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt, sowie deren Familienangehörige. Eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit kann dagegen ein anderes Aufenthaltsrecht nach § 2 FreizügG/EU begründen. Genau diese Voraussetzung sah das Gericht hier nicht als ausreichend glaubhaft gemacht an.

Warum eine Gewerbeanmeldung nicht genügt

Eine Anmeldung dokumentiert zunächst, dass jemand ein Gewerbe angezeigt hat. Ob daraus eine tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit entsteht, lässt sich erst anhand des Geschäftsalltags beurteilen. Der geringe Gewinn war hier Teil einer Gesamtbewertung, zu der auch Organisation, Kostenüberblick und die Art der Schrottsuche gehörten.

Die Konsequenz für Betroffene: Wer seinen Zugang zu Leistungen auf eine Selbstständigkeit stützt, sollte Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar gegenüberstellen können.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Rechnungen, Absprachen mit Auftraggebern und Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten können helfen, den tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu erklären. Vollständige Unterlagen ersetzen jedoch keine Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fünf Jahre gemeldet ist nicht automatisch fünf Jahre hier gelebt

Im damaligen Verfahren kam außerdem die Ausnahme für einen mindestens fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 7 Absatz 1 Satz 4 SGB II in Betracht. Nach dem Bericht von buergergeld.org war die Familie seit Februar 2020 gemeldet, konnte einen durchgehenden gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht glaubhaft machen. Die Anmeldung allein genügte dafür nicht.

Auch hier lohnt die genaue Unterscheidung: Eine Meldebescheinigung und der tatsächliche Lebensmittelpunkt sind nicht dasselbe. Wer sich auf längere Aufenthaltszeiten beruft, sollte deshalb auch erklären und belegen können, wo er in diesem Zeitraum tatsächlich gelebt hat.

Ein verlorener Eilantrag beendet nicht automatisch den gesamten Streit

Der Beschluss betraf vorläufigen Rechtsschutz, keine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Zum im Ausgangsbericht beschriebenen Verfahrensstand war der Widerspruch gegen die Ablehnung noch offen. Daraus lässt sich keine Aussage darüber ableiten, wie dieses Verfahren später ausgegangen ist.

Gegen eine Ablehnung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid möglich. Droht eine akute existenzielle Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Dabei müssen sowohl der behauptete Anspruch als auch die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden.

Praxisbeispiel: Gleicher Gewinn, unterschiedliche Ausgangslage

Ein fiktives Beispiel: Elena ist deutsche Staatsangehörige und verdient mit einem kleinen Änderungsservice vorübergehend nur 40 Euro monatlich. Dieser geringe Gewinn allein verhindert keine ergänzenden Leistungen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Beruft sich dagegen ein EU-Bürger für sein Aufenthaltsrecht gerade auf eine vergleichbare Selbstständigkeit, muss zusätzlich geprüft werden, ob tatsächlich eine entsprechende Erwerbstätigkeit vorliegt oder ein anderes Aufenthaltsrecht besteht. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Zahl unter der Einnahmenrechnung, sondern auch die rechtliche Ausgangslage.

Vier Fragen und Antworten zum Thema

Kann das Jobcenter Bürgergeld allein wegen eines niedrigen Gewinns ablehnen?

Nein, ein geringer Gewinn ist kein allgemeiner Ausschlussgrund. In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Tätigkeit ein Aufenthaltsrecht als Selbstständiger begründete.

Reicht ein Gewerbeschein als Nachweis der Selbstständigkeit?

Er belegt die Anmeldung, aber nicht automatisch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb. Im beschriebenen Fall verlangte das Gericht eine wirtschaftlich ernsthafte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.

Müssen EU-Bürger von ihrer Selbstständigkeit vollständig leben können?

Aus den genannten Vorschriften folgt keine pauschale Pflicht, den gesamten Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, um ergänzende Leistungen zu erhalten. Zu unterscheiden sind das Aufenthaltsrecht, die Hilfebedürftigkeit und die übrigen Leistungsvoraussetzungen.

Was sollten Betroffene nach einer Ablehnung prüfen lassen?

Neben der Gewinnberechnung sollte geprüft werden, auf welches Aufenthaltsrecht sie sich stützen können und ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Die Widerspruchsfrist sollte dabei nicht verstreichen.