Das Sozialgericht Hildesheim stellt klar: Das Jobcenter muss Aufwendungen der Haltung des Therapiehundes zahlen bei Bürgergeld-Bezug zahlen.
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Medizinische Empfehlung für ESD-Hund kann einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 begründen
Ein solcher Mehrbedarf ist im atypischen Einzelfall der psychisch schwer erkrankten Klägerin notwendig, der es für diese als lebensnotwendig für ihre Gesundheit erscheinen lässt, einen ESD-Hund zu halten.
Das Jobcenter muss einer alleinstehenden an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leidenden Bürgergeld- Empfängerin monatlich 40 Euro an Mehrbedarf ( § 21 Abs. 6 SGB 2 ) für die Aufwendungen der Haltung des Therapiehundes zahlen.
Der Volltext dieser Entscheidung liegt mir nun vor-Kurzbesprechung
Im vorliegenden Einzelfall ist zur Überzeugung des Gerichts ein solcher Mehrbedarf im atypischen Einzelfall der psychisch schwer erkrankten Klägerin notwendig, der es für diese als lebensnotwendig für ihre Gesundheit erscheinen lässt, einen ESD-Hund zu halten.
Ärztliche Befundberichte überzeugen die Kammer von der Notwendigkeit
Anhand ärztlicher Befundberichte lässt sich für die Kammer ohne vernünftige Zweifel nachweisen, dass die Klägerin an einer PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Bulimia Nervosa und an einer instabilen Persönlichkeitsstörung erkrankt ist, wobei sich aus den Arztberichten auch ein gescheiterter Suizidversuch entnehmen lässt, welcher die Schwere der Erkrankungen illustriert.
Aus diesen Befunden ergibt sich die ohne Weiteres nachvollziehbar zwingende medizinische Empfehlung für die Unterstützung der Klägerin durch einen ESD-Hund, um eine Verschlechterung der erheblichen Erkrankungen zu verhindern und ein alltägliches Leben zu ermöglichen.
Der ESD-Hund ist somit aus Sicht der Kammer unbedingt notwendig und der Bedarf ist – unabweisbar i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB 2
Um der Klägerin ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und ihre ebenfalls grundrechtlich in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG geschützte Gesundheit zu bewahren, so dass der besondere Bedarf im konkreten Umfang aufgrund der nachgewiesenen Erkrankungen unabweisbar ist.
Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich wesentlich von dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juni 2023 – L 9 AS 2274/22 –
Bürgergeld: Muss das Jobcenter die Hundesteuer zahlen? Urteil
In welchem in der Coronazeit ein offenbar einsamer, nicht wesentlich erkrankter Leistungsberechtigter die Unterhaltungskosten für einen Hund ohne jede medizinische Indikation verlangte.
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Klägerin ist nachweislich medizinisch auf diesen Hund angewiesen
Vorliegend ist hingegen der atypische Fall einer psychisch erheblich erkrankten Klägerin gegeben, die aus gesundheitlichen Gründen und mehrfach ärztlich attestiert auf die Hilfe eines von ihr fachgerecht ausgebildeten ESD-Hundes angewiesen ist.
Die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs bezieht sich nicht nur auf die zugrundeliegende Bedarfslage, sondern auch den Umfang der beanspruchten Leistungen.
Ohne Zweifel sind die Futterkosten für den ESD-Hund, die mit durchschnittlich 40,– Euro nachgewiesen wurden, in diesem Sinne unabweisbar.
Gleiches gilt jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht für die Kosten der Tierkrankenschutzversicherung.
In diesem Kontext wird nicht verkannt, dass die Übernahme dieser Kosten, selbst wenn sie im streitigen Zeitraum die Prämien übersteigen, nicht als unabweisbar im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II angesehen werden können.
Denn dabei handelt es sich nicht um eine Pflichtversicherung, welcher die Klägerin nicht ausweichen könnte.
Versicherung ist nicht angemessen im Sinne des SGB 2
Zudem dürfte die Versicherung unter entsprechender Heranziehung der Maßstäbe des § 11b Absatz Satz 1 Nr. 3 SGB II unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellation – auch nach Grund und Höhe nicht angemessen sein, weil sie nicht den allgemeinen Lebensumständen einer Person im Leistungsbezug nach SGB II/SGB XII entspricht und in einkommensschwachen Bevölkerungsschichten keine wesentliche Verbreitung hat.
Dies ändert zwar nichts an der Tatsache, dass der Beklagte die Tierarztkosten als unabweisbar für die bestehende Bedarfslage hätte übernehmen müssen, jedoch ist aus Sicht des Gerichts vorrangig auf die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs in Gestalt der Versicherungsprämien abzustellen.
Rechtstipp: Assistenzhund als Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation
Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung ) sind Leistungen der sozialen Teilhabe, so ganz aktuell das LSG NSB Az. L 8 SO 101/25 B ER -).
Das Gericht verpflichtet hier die Behörde monatlich 65,00 Euro für die Unterhaltungskosten der Hündin einer schwerstbehinderten Empfängerin von Leistungen nach dem 4. Kapitel als Eingliederungshilfe zu gewähren.
Quelle: SG Hildesheim, Urteil vom 15.12.2023 – S 26 AS 816/20 – (unveröffentlicht), Berufung anhängig unter LSG NSB Az. L 11 AS 75/24



