Bürgergeld: Jobcenter muss keine Kosten für den Ersatz des Gartenzaunes zahlen

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Das Landessozialgericht Bayern hat mit Beschluss vom 03.05.2018 – L 11 AS 253/18 NZB geurteilt, dass Kosten für den Ersatz eines Teiles des Gartenzaunes nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören. Es handelt sich nicht um unabweisbare Bedarfe im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II. Die Instandsetzung des Zaunes sei für die Bewohnbarkeit der Immobilie nicht zwingend erforderlich.

Das Bayrische Landessozialgericht folgt der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, wonach gilt:

Ein Gartenzaun, auch wenn er der Absturzsicherung vom/zum Nachbargrundstück dient, gehört nicht zu den Unterkunftskosten (vgl. dazu hinsichtlich eines Gartentores: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.05.2011 – L 13 AS 274/15 – ).

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Es entspricht der gängigen Rechtsprechung zum SGB 2, dass diese Kosten keinen Unterkunftsbedarf beziehungsweise Instandhaltungsaufwendungen darstellen.

Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung sind nur dann als KdU gemäß § 22 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen, wenn diese Kosten zum Erhalt der Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie notwendig sind

Ein maroder Außenzaun führt nicht zu einer beachtlichen Verringerung der Wohnqualität und stellt deshalb keinen übernahmefähigen Unterkunftsbedarf dar, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 – L 4 AS 637/12 – .

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten nicht den Kernbereich der Unterkunft betrifft und auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich ist.

Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011 – L 13 AS 274/10).

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Jobcenter übernehmen auch keine Reparaturkosten eines Grundstückszaunes als Kosten der Unterkunft bei selbstbewohntem Wohneigentum ( LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 – L 5 AS 293/11 B – ).

Kürzlich fragte mich Jemand, ob Kosten einer Tischkreissäge beziehungsweise Kosten für einen Rasenmäher vom Jobcenter zu erstatten sind?

Die Antwort lautet definitiv nein.

Soweit eine Tischkreissäge für die – vorliegend unterstellte – Instandhaltung der Wohnung benötigt wird, sind die Kosten hierfür in der Regelleistung enthalten (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.04.2014 – L 7 AS 536/11 NZB – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R – und Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R ).

Die Aufwendungen für den Rasenmäher gehören ebenfalls nicht zu den Kosten der Unterkunft, zumindest aber gehören sie nicht zu den unabweisbaren Kosten einer Unterkunft (vgl. dazu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4.Auflage, § 22 Rn. 162) bei einem selbstbewohnten Eigenheim.

Die Aufwendungen hierfür sind als Reparatur eines Haushaltsgerätes in der Regelleistung enthalten.

Rechtstipp:

Kosten der Hofpflasterung, welche infolge der Bauarbeiten für die Klärgrube erforderlich geworden waren, muss das Jobcenter für einen Bürgergeld Bezieher als Instandhaltungs-und Reparaturkosten für selbst bewohntes, angemessenes Wohneigentum nach § 22 Abs. 2 SGB 2 als Zuschuss übernehmen bei deren Angemessenheit (LSG Sachsen, Urt. v. 18.12.2025 – L 3 AS 745/21).