Das Jobcenter muss jährlich wiederkehrende Avalprovision von der Bank als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Bürgergeldempfängerin übernehmen.
Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen, sind tatsächliche Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Bei der auf eine Mietkautionsbürgschaft jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Avalprovision handelt es sich um laufende Kosten einer Dienstleistung zur Aufrechterhaltung der Wohnung, welche als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen ist.
Es handelt sich dabei nicht um Wohnungsbeschaffungskosten ( LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 – L 11 AS 814/18 – ).
Spontanberatungspflicht des Jobcenters § 14 SGB I
Dem Jobcenter treffen Hinweis- und Beratungspflichten, sofern es kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. durch Übernahme der Mietkaution als Darlehen) gibt ( vgl. zur Pflicht des Jobcenters zur sog Spontanberatung bei naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten: § 14 SGB I, und vgl zu Hinweispflichten des Jobcenters zB bei zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarungen: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R -).
Fazit:
1. Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen, sind Aufwendungen iSd § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, weil hierzu im Grundsatz alle tatsächlichen Aufwendungen fallen .
Hierunter fallen nicht nur Kosten, die nach dem Mietvertrag geschuldet werden, sondern auch Kosten, die der Leistungsempfänger an Dritte (hier: die Bank), klassischerweise etwa einem Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung mit zB Gas, zu zahlen hat. Maßgeblich ist allein, dass die Kosten dem Zweck dienen, die Unterkunft zu sichern.
2. Die Zahlung der Avalprovision dient dem durch § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sicherzustellenden Grundbedürfnis Wohnen, weil die Nichtzahlung der Provision zur Kündigung der Mietkautionsbürgschaft führen kann.