Bürgergeld: Jobcenter muss Autoreparatur nicht zahlen – aber es gibt Ausnahmen

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Das Jobcenter muss Reparaturkosten für ein Auto nicht automatisch übernehmen, wenn Bürgergeld-Beziehende die Kosten selbst nicht tragen können. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Nach der Entscheidung des 7. Senats vom 26.02.2026, Az. L 7 AS 1396/23, besteht im entschiedenen Fall weder ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II noch auf einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.

Der Grund: Die Nutzung eines Autos gehört nach der Rechtsprechung nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum. Damit sind auch Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug nicht ohne Weiteres existenznotwendig.

Autoreparatur ist kein unabweisbarer Bedarf

Der Regelbedarf im Bürgergeld umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten sowie Bedarfe des täglichen Lebens.

Eine Autoreparatur fällt nach Auffassung des Gerichts nicht in den Bereich eines unabweisbaren existenzsichernden Bedarfs. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gehört die Möglichkeit, ein Auto zu nutzen, nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum.

Das hat für Bürgergeld-Beziehende eine harte Konsequenz: Auch wenn ein Auto im Alltag wichtig oder praktisch notwendig erscheint, begründet das allein noch keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten durch das Jobcenter.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Kläger den geltend gemachten Reparaturbedarf nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Auch daran scheiterte der Anspruch.

Kein Darlehen vom Jobcenter für die Autoreparatur

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II kommt nur in Betracht, wenn ein vom Regelbedarf umfasster Bedarf im Einzelfall unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.

Das Gericht sah diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die Reparatur eines Autos sei im konkreten Fall kein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Damit reicht es nicht aus, dass Bürgergeld-Beziehende erklären, sie seien auf das Auto angewiesen. Entscheidend ist, ob die Kosten rechtlich als existenzsichernder Bedarf anerkannt werden müssen. Genau das verneinte das LSG NRW.

Auch ein Härtefallmehrbedarf scheidet hier aus

Auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II wurde abgelehnt. Zwar können seit der gesetzlichen Neufassung auch einmalige unabweisbare Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die Hürde bleibt aber hoch. Ein Härtefallmehrbedarf setzt voraus, dass der Bedarf unabweisbar, besonders und nicht auf andere Weise zu decken ist.

Bei einer Autoreparatur sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht. Da ein Auto nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört, seien auch die Reparaturkosten nicht existenznotwendig.

Das LSG NRW schließt sich damit einer Linie in der Rechtsprechung an, nach der Reparaturkosten für ein Auto im Bürgergeld-Bezug regelmäßig nicht über den allgemeinen Lebensunterhalt oder einen Härtefallmehrbedarf finanziert werden müssen.

GdB allein reicht nicht für den Behindertenmehrbedarf

Das Urteil enthält noch einen weiteren wichtigen Punkt. Der Kläger hatte auf seinen Grad der Behinderung verwiesen. Bei ihm lag ein GdB von 50 beziehungsweise später 80 vor. Die Merkzeichen G oder aG waren jedoch nicht anerkannt.

Das Gericht stellte klar: Ein Grad der Behinderung allein begründet keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Der Mehrbedarf für behinderte Menschen setzt nicht nur eine Behinderung voraus. Er knüpft vielmehr daran an, dass bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder andere Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben tatsächlich erbracht werden.

Nicht schon der Anspruch auf solche Leistungen und auch nicht allein deren Bewilligung lösen den Mehrbedarf aus. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Maßnahme.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er eine entsprechende Teilhabeleistung tatsächlich erhielt. Deshalb bestand auch aus diesem Grund kein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag.

Wann Autoreparaturen trotzdem vom Jobcenter übernommen werden können

Das Urteil bedeutet nicht, dass Autoreparaturen im Bürgergeld-Bezug niemals gefördert werden können. Entscheidend ist die richtige Anspruchsgrundlage.

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Eine Kostenübernahme kann unter engen Voraussetzungen als Leistung zur Eingliederung in Arbeit in Betracht kommen. Dafür kommt insbesondere § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB II in Betracht.

Danach kann das Jobcenter freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, wenn diese erforderlich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern.

Das kann etwa relevant werden, wenn das Auto konkret benötigt wird, um eine Arbeitsstelle anzutreten, eine bestehende Beschäftigung zu sichern, Bewerbungsgespräche zu erreichen oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Jobcenter muss eine Prognose treffen

Bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit muss das Jobcenter eine Prognoseentscheidung treffen. Es muss prüfen, ob durch die Förderung ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nur bejaht werden kann, wenn ein Erfolg der Eingliederung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann.

Das bedeutet: Wer eine Autoreparatur über das Jobcenter finanzieren lassen will, sollte nicht nur die Rechnung oder den Kostenvoranschlag vorlegen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung, warum das Fahrzeug konkret für Arbeit oder Eingliederung erforderlich ist.

Schwierig wird eine Förderung, wenn kein realistischer Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme oder Beschäftigung besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn nur ein sehr geringes Erwerbseinkommen erzielt wird und das Jobcenter deshalb keinen ausreichenden Eingliederungseffekt sieht.

Praktische Konsequenz für Bürgergeld-Beziehende

Bürgergeld-Beziehende sollten bei Reparaturkosten für ein Auto genau unterscheiden, worauf sie ihren Antrag stützen.

Geht es nur um allgemeine Mobilität, private Wege oder den normalen Alltag, sind die Erfolgsaussichten gering. Das Jobcenter wird sich in solchen Fällen regelmäßig darauf berufen, dass ein Auto nicht zum Existenzminimum gehört.

Anders kann es aussehen, wenn das Fahrzeug konkret für Arbeit, Ausbildung, Arbeitsaufnahme oder Eingliederung gebraucht wird. Dann sollte der Antrag nicht nur als Darlehen oder Härtefallmehrbedarf gestellt werden, sondern ausdrücklich auch als Eingliederungsleistung geprüft werden.

Wichtig sind dabei Nachweise: Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Schichtzeiten, fehlende ÖPNV-Verbindungen, Entfernung zum Arbeitsplatz, Kostenvoranschlag der Werkstatt und eine Begründung, warum ohne Reparatur die Arbeitsaufnahme oder Beschäftigung gefährdet wäre.

Fazit

Das LSG Nordrhein-Westfalen zieht eine klare Grenze: Eine Autoreparatur ist im Bürgergeld-Bezug nicht automatisch vom Jobcenter zu zahlen. Weder ein Darlehen noch ein Härtefallmehrbedarf kommen in Betracht, wenn das Auto nicht existenznotwendig ist und der Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen wird.

Für Betroffene ist aber entscheidend: Die Tür ist nicht vollständig geschlossen. Wer das Auto konkret für die Eingliederung in Arbeit braucht, kann eine Förderung über Eingliederungsleistungen beantragen. Dann geht es nicht um allgemeinen Lebensunterhalt, sondern um die Frage, ob die Reparatur hilft, Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 26.02.2026, Az. L 7 AS 1396/23

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 06.09.2022, Az. L 2 AS 795/22

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 26.01.2018, Az. L 2 AS 664/17 B ER

Sozialgericht Landshut: Urteil vom 27.10.2023, Az. S 11 AS 62/22

Bundessozialgericht: Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 63/09 R

Sozialgericht Karlsruhe: Az. S 12 AS 45/23