Bürgergeld: Jobcenter muss auch Hausreparatur zahlen

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Das Bundessozialgericht beurteilte eine Dachreparatur in Eigenregie als Grund für eine Unterkunftsleistung bei einem Betroffenen, der Bürgergeld bezieht. Der Kläger war zuvor beim Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos geblieben.

Der konkrete Fall

Der Bürgergeldbezieher lebt allein. Vom Mai 2017 bis April 2018 bezog er Leistungen nach dem SGB II (damals Hartz IV).

Im April 2017 beantragte er beim Jobcenter, Kosten für die von ihm selbst getätigten Reparaturen seines Daches im von ihm selbst bewohnten Einfamlienhaus mit 129 Quadratmetern als Unterkunftsleistung zu zahlen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Haus „viel zu groß“ für einen Alleinstehenden sei.

Selbst genutztes Hauseigentum ist kein Vermögen

Das Bundessozialgericht entschied den Fall nicht endgültig, aber generell. Für eine endgültige Entscheidung fehlten Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen und zur Verwertbarkeit der Immobilie.

Die Dachreparatur erkannte das Gericht als Berechtigung für eine Unterkunftsleistung an und begründete dies folgendermaßen: Erstens seien unabweisbare Aufwendungen für das Instandhalten und Reparieren von selbstbewohntem Wohneigentum als Bedarf anzuerkennen, jedenfalls, wenn diese insgesamt angemessen seien.

Zweitens sei ein selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen anzusehen – bei angemessener Größe. Drittens erfolge die Anerkennung von Unterkunftsleistungen auch unabhängig von der Fläche, wenn die Aufwendungen angemessen seien.

Bewohnbarkeit der Unterkunft

Ein Bezug auf die angemessene Wohnfläche sei für Unterkunfstleistungen irrelevant. Auch bei unangemessenen selbstbewohnten Immobilien ginge es um den Erhalt / die Bewohnbarkeit.

Zudem stünde die Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe nicht notwendig in Relation zur Angemessenheit der als Vermögen zu schützenden Wohnfläche. Außerdem seien im vorliegenden Fall die Kosten insgesamt vermutlich angemessen und die Reparatur unabweisbar gewesen. (Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG AZ: – B 7 AS 14/22 R)

Reparatur ist Unterkunftsleistung – bei selbstbewohntem Eigentum

Das Jobcenter hatte seinerzeit die Übernahme der Kosten mit dem Argument abgelehnt, dass das Haus für einen Alleinstehenden viel zu groß sei und damit Instandhaltungen und Reparaturen nicht übernommen werden könnten.

Das Bundessozialgericht entschied im Gegenteil: Die Größe der Unterkunft sei unabhängig von der Angemessenheit der Reparatur. Jobcenter müssten Bürgergeldbezieher /innen, die in Wohneigentum lebten, angemessene Reparaturen bezahlen.

130 Quadratmeter Wohnfläche dürfen behalten werden

Mit der Einführung des Bürgergeldes wäre auch das Argument des „zu großen Hauses“ hinfällig. Seit 2023 liegt der Schutz für selbstbewohntes Eigentum offiziell bei Häusern bis zu 140 Quadratmetern und bei Wohnungen bis zu 130 Quadratmetern. Diese dürfen Menschen, die Bürgergeld beziehen, per se behalten.

Unter der heutigen Gesetzgebung wäre der Betroffene mit seinen 129 Quadratmetern Wohnfläche also sowieso im Bereich der Angemessenheit. Doch das Urteil des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich auch auf Fälle, in denen die Wohnfläche als zu groß eingestuft wird.