Wer Bürgergeld bezieht und umziehen muss, bekommt vom Jobcenter häufig nur einen knappen Hinweis: Die Kosten seien niedrig zu halten, ein Umzug müsse möglichst selbst organisiert werden. Doch so einfach ist es nicht. Erkennt das Jobcenter den Umzug als erforderlich an, muss es Leistungsberechtigte rechtzeitig und verständlich darüber informieren, welche Anforderungen an die Kosten gelten und wann Selbsthilfe erwartet wird.
Unterbleibt diese Aufklärung, kann das Jobcenter die Kosten eines gewerblichen Umzugsunternehmens später nicht pauschal mit dem Hinweis ablehnen, der Umzug hätte durch Freunde, Bekannte oder andere Helfer in Eigenregie erledigt werden müssen.
Das gilt besonders dann, wenn das Jobcenter die Erforderlichkeit des Umzugs bestätigt hat und der neue Wohnort weit entfernt liegt. In einem solchen Fall kann sich der Anspruch auf Übernahme der günstigsten Umzugsfirma auf eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null verdichten. Dann bleibt dem Jobcenter praktisch kein Spielraum mehr, die Kostenübernahme abzulehnen.
Inhaltsverzeichnis
Jobcenter darf nicht erst schweigen und später Kosten ablehnen
Nach § 22 Abs. 6 SGB II können notwendige Umzugskosten übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten angemessen sind. Vor dem Umzug soll grundsätzlich eine Zusicherung des Jobcenters eingeholt werden.
Hat das Jobcenter die Erforderlichkeit des Umzugs anerkannt, muss es aber auch klar sagen, was es von den Leistungsberechtigten erwartet. Ein bloßer späterer Verweis auf Selbsthilfe reicht nicht aus, wenn vorher keine rechtzeitige und ordnungsgemäße Beratung erfolgt ist.
Das ist der entscheidende Punkt: Jobcenter dürfen Bürgergeld-Beziehende nicht im Unklaren lassen und ihnen anschließend vorwerfen, sie hätten den Umzug günstiger organisieren müssen. Wer Kosten ablehnen will, muss vorher konkret erklären, welche Selbsthilfemöglichkeiten aus Sicht des Jobcenters zumutbar und erforderlich sind.
Wird diese Beratung unterlassen, kann das Jobcenter die Kosten eines gewerblichen Umzugsunternehmens nicht nachträglich allein deshalb als unangemessen einstufen, weil theoretisch ein Umzug mit privater Hilfe denkbar gewesen wäre.
Selbsthilfe muss im Einzelfall zumutbar sein
Zwar müssen Bürgergeld-Beziehende die Kosten eines Umzugs grundsätzlich niedrig halten. Das bedeutet aber nicht, dass sie jeden Umzug selbst organisieren oder körperlich selbst durchführen müssen.
Selbsthilfe kommt nur in Betracht, wenn sie tatsächlich möglich und zumutbar ist. Dabei müssen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wer körperlich eingeschränkt ist, unter schweren psychischen Belastungen leidet, eine Schwerbehinderung hat oder keinen verlässlichen Helferkreis mobilisieren kann, darf nicht pauschal auf Eigenorganisation verwiesen werden.
Auch die Entfernung spielt eine Rolle. Bei einem Umzug über mehrere hundert Kilometer oder sogar rund 1.000 Kilometer ist ein rein selbst organisierter Umzug nicht ohne Weiteres realistisch. Wenn das Jobcenter gerade einen solchen weiten Umzug als erforderlich anerkennt, muss es umso klarer erklären, welche Form der Eigenhilfe es konkret erwartet.
Fehlt diese Aufklärung, spricht viel dafür, dass die Kosten des günstigsten gewerblichen Angebots zu übernehmen sind.
Gewerbliches Umzugsunternehmen kann erforderlich sein
Ein gewerbliches Umzugsunternehmen ist nicht automatisch ausgeschlossen, nur weil Bürgergeld-Beziehende verpflichtet sind, sparsam zu handeln. Entscheidend bleibt, ob die Beauftragung im konkreten Fall erforderlich und angemessen war.
Ein professioneller Umzug kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn Leistungsberechtigte den Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst bewältigen können, wenn keine privaten Helfer zur Verfügung stehen, wenn eine große Entfernung zwischen alter und neuer Wohnung liegt oder wenn erheblicher Zeitdruck besteht.
Das Jobcenter darf sich deshalb nicht auf schematische Formeln zurückziehen. Es muss prüfen, ob ein Umzug in Eigenregie unter den konkreten Umständen überhaupt realistisch war. Nur wenn Selbsthilfe tatsächlich durchführbar und zumutbar gewesen wäre, kann daraus ein Einwand gegen die Kosten eines Umzugsunternehmens entstehen.
Angemessenheit richtet sich nicht nach starren Grenzen
Die Angemessenheit von Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das bedeutet: Die Frage, ob Kosten angemessen sind, kann von den Sozialgerichten vollständig überprüft werden.
Feste Grenzen allein reichen nicht aus. Weder die Zahl der Personen im Haushalt noch die Größe der Wohnung, das Volumen des Umzugsguts oder ein bestimmter Eurobetrag entscheiden für sich genommen darüber, ob die Kosten übernommen werden müssen.
Solche Kriterien können Hinweise geben. Sie ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. Auch Erfahrungswerte der Jobcenter zu durchschnittlichen Umzugskosten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich sind nur Anhaltspunkte. Maßgeblich bleibt, welche Kosten unter den konkreten Umständen notwendig und vertretbar waren.
Wer etwa mehrere Angebote eingeholt und das günstigste gewerbliche Angebot gewählt hat, kann damit ein wichtiges Argument für die Angemessenheit der Kosten liefern. Das gilt besonders, wenn das Jobcenter vorher keine konkreten Vorgaben gemacht hat.
Zeitdruck kann höhere Umzugskosten rechtfertigen
Auch Zeitdruck muss berücksichtigt werden. Das gilt vor allem, wenn ein Räumungsurteil vorliegt und bei Nichteinhaltung des Räumungstermins Obdachlosigkeit oder zusätzliche Vollstreckungskosten drohen.
In solchen Situationen können Leistungsberechtigte nicht beliebig lange nach günstigeren Alternativen suchen. Wer kurzfristig umziehen muss, hat oft weniger Auswahl, höhere Kosten und geringere Möglichkeiten, private Hilfe zu organisieren.
Das Jobcenter muss diese Lage in seine Prüfung einbeziehen. Ein Umzug unter Druck ist nicht mit einem langfristig planbaren Wohnungswechsel vergleichbar. Deshalb kann auch ein teureres Angebot angemessen sein, wenn es unter den konkreten Umständen die realistische und wirtschaftlich sinnvollste Lösung war.
Sperrmüll und Einlagerung können ebenfalls Kosten sein
Zu den Umzugskosten können nicht nur Transportkosten zählen. Auch unausweichliche Kosten für die Entsorgung von Hausrat können darunterfallen, etwa kommunale Sperrmüllgebühren, wenn die Abstoßung von Hausrat im Rahmen des Umzugs notwendig ist.
Daneben können Einlagerungskosten relevant werden. Die Kosten einer Einlagerung von Hausrat nach einem Umzug können als künftige laufende Wohnkosten zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie gemeinsam mit den übrigen Unterkunftskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend ist, ob die Einlagerung notwendig war und ob die Gesamtkosten der neuen Wohnsituation noch im angemessenen Rahmen liegen.
Auch nach abgelehnter Zusicherung kann Erstattung möglich sein
Wichtig für Betroffene ist außerdem: Eine abgelehnte Zusicherung bedeutet nicht immer, dass eine Kostenerstattung endgültig ausgeschlossen ist.
Wenn das Jobcenter die vorherige Zusicherung für Umzugskosten ablehnt, der Umzug aber trotzdem durchgeführt wird und die Aufwendungen tatsächlich entstehen, kann sich der Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln.
Das ist besonders relevant, wenn Leistungsberechtigte wegen eines notwendigen Umzugs nicht abwarten konnten, etwa weil ein Räumungstermin drohte oder der Wechsel in eine angemessene Wohnung sonst gescheitert wäre.
Dann kommt es darauf an, ob der Umzug notwendig war, ob die Kosten angemessen waren und ob das Jobcenter seine Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllt hat.
Konsequenz für Bürgergeld-Beziehende
Die Entscheidungslinie ist für Betroffene wichtig: Jobcenter dürfen Umzugskosten nicht nachträglich mit pauschalen Sparargumenten ablehnen, wenn sie vorher nicht klar beraten haben.
Wer Bürgergeld bezieht und umziehen muss, sollte sich die Erforderlichkeit des Umzugs schriftlich bestätigen lassen, möglichst mehrere Angebote einholen und dokumentieren, warum ein Umzug in Selbsthilfe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu gehören gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Helfer, große Entfernungen, Zeitdruck oder drohende Wohnungslosigkeit.
Gleichzeitig gilt: Das Jobcenter muss vor dem Umzug verständlich erklären, welche Anforderungen es stellt. Schweigt es dazu oder bleibt es unklar, kann es sich später nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass ein gewerbliches Umzugsunternehmen angeblich zu teuer gewesen sei.
Quellen
BSG: Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R
BSG: Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R
BSG: Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R
SG Freiburg: Rechtskräftiges Urteil vom 26.11.2025 – S 7 AS 1606/23
SG Halle/Saale: Urteil vom 05.03.2024 – S 11 AS 697/23
LSG Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 05.07.2018 – L 14 AS 614/16
SG Düsseldorf: Beschluss vom 12.10.2017 – S 18 AS 3636/17 ER



