Urteil stärkt Schwerbehinderte: Krankenkasse darf Kostenübernahme nicht einfach ablehnen

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Krankenkasse: Minderjähriges Kind hat Anspruch auf Therapieliedreirad zur Teilhabe am Leben

Ein 14-jähriges, schwerstbehindertes Kind hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Therapieliegedreirad mit E-Motor durch die Krankenkasse. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass auch ein minderjähriges Kind, das sich infolge einer Hirnschädigung wie ein Kleinstkind verhält, das Recht hat, sich im Nahbereich der Wohnung fortzubewegen und auf diese Weise am Leben teilzuhaben.

Damit hob das Gericht die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient das Therapieliegedreirad gerade dazu, den Nahbereich der Wohnung aktiv zu erschließen.

Genau diese Erschließung gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Das Gericht entschied daher zugunsten des Kindes und bejahte einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse.

LSG Baden-Württemberg stärkt Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen L 5 KR 25/24 entschieden, dass ein Therapieliegedreirad mit E-Motor im konkreten Fall als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren ist.

Nach Auffassung des Gerichts hat das Sozialgericht Reutlingen die Rechtslage verkannt. Der Anspruch auf das Dreirad sei grundsätzlich gegeben. Maßgeblich sei der mittelbare Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGB V.

Danach haben Versicherte Anspruch auf solche Hilfsmittel, die die Auswirkungen einer Behinderung im täglichen Leben beseitigen oder mindern und der Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse dienen.

Nahbereich der Wohnung gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen

Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur elementare Verrichtungen wie Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Essen, Ausscheiden und Körperpflege. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum zu erschließen.

Genau an diesem Punkt setzt das Urteil an. Das Gericht betont, dass das Grundbedürfnis nach Mobilität nicht zu eng verstanden werden darf. Es komme nicht allein darauf an, ob ein Versicherter wenige Meter irgendwie bewältigen kann. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Nahbereich der Wohnung in zumutbarer und angemessener Weise tatsächlich erschließen lässt.

Damit stärkt das Gericht die Rechte behinderter Menschen deutlich. Denn Mobilität bedeutet nicht nur bloße Fortbewegung, sondern auch Teilhabe am sozialen Leben, Erfahrung von Umwelt und Bewegung im Alltag.

BSG-Rechtsprechung aus 2024 ist maßgeblich

Das Landessozialgericht stützt sich dabei ausdrücklich auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der 3. Senat des BSG hat in mehreren Urteilen vom 18. April 2024 seine Linie zum Behinderungsausgleich weiterentwickelt.

Danach können Versicherte von der Krankenkasse Hilfsmittel verlangen, wenn diese ihnen ermöglichen, sich als körperlich aktive Menschen in einem örtlich begrenzten Bereich unter Einsatz der eigenen Restkörperkraft zu erfahren und fortzubewegen. Gerade bei Hilfsmitteln zur Mobilität darf der Nahbereich der Wohnung nicht schematisch und lebensfremd bestimmt werden.

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Das Bundessozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass sich Alltagsstrukturen und Bewegungsverhalten verändert haben. Viele Wege des täglichen Lebens werden heute nicht mehr ausschließlich zu Fuß in einem ganz engen Radius zurückgelegt. Deshalb sind auch die örtlichen Gegebenheiten und die realen Bedingungen der allgemeinen Versorgung und Gesunderhaltung zu berücksichtigen.

Auch E-Motor schließt den Anspruch nicht aus

Besonders wichtig ist, dass das Therapieliegedreirad hier mit einem E-Motor ausgestattet war. Das steht dem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Denn maßgeblich bleibt, ob das Hilfsmittel dem behinderten Kind einen tatsächlichen Gebrauchsvorteil im Alltag verschafft und ihm die aktive Erschließung des Nahbereichs ermöglicht.

Gerade bei schwerstbehinderten Kindern kann dies von erheblicher Bedeutung sein. Es geht dann nicht um Sport, Luxus oder Freizeitkomfort, sondern um die grundlegende Möglichkeit, sich überhaupt im Wohnumfeld zu bewegen und Umwelt wahrzunehmen.

Krankenkassen dürfen Mobilität nicht auf ein Minimum reduzieren

Die Entscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, weil Krankenkassen Hilfsmittel zur Mobilität in der Praxis häufig mit dem Argument ablehnen, sie dienten vor allem Freizeitinteressen. Genau gegen diese verengte Sicht setzt das Urteil ein deutliches Signal.

Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen haben Anspruch auf einen Behinderungsausgleich, der sich nicht nur auf ein bloßes Existenzminimum an Bewegung beschränkt. Wird durch ein Hilfsmittel die aktive Erschließung des Nahbereichs ermöglicht, kann darin ein auszugleichendes allgemeines Grundbedürfnis liegen.

Bedeutung des Urteils für betroffene Familien

Für betroffene Familien ist das Urteil wichtig, weil es zeigt, dass die Versorgung mit einem Therapieliegedreirad nicht vorschnell als bloße Freizeitmaßnahme abgetan werden darf. Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel dem Kind im Alltag echte Teilhabe eröffnet und zur Milderung der Behinderungsfolgen beiträgt.

Gerade bei Kindern mit schweren neurologischen Schäden kann dies der Fall sein. Dann geht es nicht um einen Zusatznutzen, sondern um ein Hilfsmittel, das den Zugang zur Umwelt überhaupt erst ermöglicht.

Fazit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte schwerbehinderter Kinder gegenüber den Krankenkassen. Die aktive Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Dient ein Therapieliegedreirad dazu, dieses Grundbedürfnis auszugleichen, kann ein Anspruch gegen die Krankenkasse bestehen.

Die Entscheidung fügt sich in die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein. Sie macht deutlich, dass Teilhabe, Mobilität und personale Autonomie auch im Hilfsmittelrecht stärker zu berücksichtigen sind.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25.02.2026 – L 5 KR 25/24
Bundessozialgericht: Urteile vom 18.04.2024 – B 3 KR 7/23 R, B 3 KR 13/22 R und B 3 KR 14/23 R