Das Jobcenter darf einer alleinerziehenden Mutter und ihren zwei Kindern nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft (KdU) langfristig begrenzen, im konkreten Fall um 148 Euro pro Monat und über Jahre.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat dazu klargestellt: Eine zeitliche Befristung dieser Begrenzung ist in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht ausdrücklich vorgesehen. (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2024, Az. S 5 AS 2352/22)
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock.
Inhaltsverzeichnis
Worum es im Fall ging
Der Umzug der Klägerinnen wurde vom Gericht als nicht erforderlich bewertet. Folge: Das Jobcenter durfte die KdU auf das bisherige Niveau begrenzen, obwohl die neue Wohnung als solche nicht zwingend unangemessen sein musste.
Rechtlicher Maßstab: Erforderlichkeit eines Umzugs in zwei Schritten
Die Prüfung, ob ein Umzug erforderlich ist, ist nach der im Text dargestellten Linie zweistufig.
Erstens ist zu klären, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
Zweitens ist zu prüfen, ob die Kosten der gewählten neuen Wohnung im Lichte dieser Erforderlichkeit als angemessen erscheinen.
Eine Beschränkung auf die bisherigen KdU und Heizkosten kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwendig ist, also wenn die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht mehr decken kann.
§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II umfasst nach der zitierten Rechtsprechung aber auch Fälle, in denen ein Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011, Az. B 14 AS 107/10 R).
Warum der Umzug hier nicht als erforderlich anerkannt wurde
Eine zwingende Umzugsnotwendigkeit lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Das Gericht sah auch keinen sonstigen Grund, der den Umzug erforderlich gemacht hätte.
- Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen nicht belegt
Die vorgetragenen Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen ließen sich nach Ansicht des Gerichts nicht belegen. Insbesondere war eine Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde unterblieben.
Da die im Verwaltungsverfahren angeführten Störungen aus der Nachbarschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehr als vier Jahre zurücklagen, sah das Gericht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr, diese Störungen durch Hinzuziehung der damaligen Nachbarschaft in Qualität und Quantität weiter aufzuklären.
- Mängel der Mietwohnung nicht substantiiert
Auch die behaupteten Mängel der Mietwohnung wurden nicht hinreichend substantiiert. Zudem verwies das Gericht darauf, dass zunächst Gewährleistungsansprüche gegenüber der Vermieterin durchzusetzen wären.
- Deutliche Erhöhung der Unterkunftskosten
In die Abwägung floss außerdem die deutliche Erhöhung der Unterkunftskosten ein. Die Bruttokaltmiete stieg von 445 Euro monatlich auf zunächst 528 Euro monatlich, eine Steigerung der Unterkunftskosten um rund 18 Prozent.
Gemessen an der Qualität der vorgetragenen Störungen sei eine solche Kostensteigerung nicht als gerechtfertigt anzusehen. Zudem habe die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen, in welchem Umfang nach anderweitigen, günstigeren Wohnungen gesucht worden sei.
§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II: Keine ausdrückliche Befristung der Deckelung
Der Text stellt heraus: § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II enthält keine explizite zeitliche Befristung der Begrenzung der Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug.
Leistungsbeziehende haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Leistungsbezug und damit die Deckelung zu unterbrechen oder zu beenden. In der Praxis kann das jedoch gerade für bestimmte Konstellationen schwer erreichbar sein.
Besonders Alleinerziehende betroffen, Gericht sieht das Problem, kann es aber nicht lösen
Das Gericht berücksichtigte im Fall der Klägerin, dass diese als Alleinerziehende auf absehbare Zeit kein bedarfsdeckendes Einkommen durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielen könne. Damit ist die Möglichkeit, die Begrenzung durch Beendigung oder Unterbrechung des Leistungsbezugs aufzuheben, praktisch stark eingeschränkt.
Hinzu kommt: Durch die Deckelung der KdU sind die Klägerinnen für einen relevanten Teil der Wohnungen, die das Jobcenter grundsätzlich als angemessen bewertet, faktisch ausgeschlossen. Sie müssen eine Wohnung finden, deren Kosten unter der dynamisierten alten Bruttokaltmiete liegen.
Der Text bringt es zugespitzt auf den Punkt: Je günstiger die Wohnung vor dem nicht erforderlichen Umzug war, desto schwieriger wird das Finden einer neuen Wohnung.
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Das wirkt umso schwerer, als ein relevanter Anteil der Personen im SGB II Leistungsbezug, gerade Alleinerziehende, sich um ein oder mehrere minderjährige Kinder kümmern und in eine vergleichbare Lage geraten können.
Gesetzeszweck: Verhinderung missbräuchlicher Ausnutzung der Angemessenheitsgrenzen
Der Text betont, dass § 22 Abs. 1 SGB II wiederholt gesetzlichen Änderungen unterlag, ohne dass eine zeitliche Befristung der Deckelung in den Gesetzeswortlaut aufgenommen wurde.
Dies stehe im Einklang mit der Zielrichtung der Regelung, im Text genannt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 10.08.2021 sowie § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II in der Fassung vom 16.12.2022. Die Regelung solle verhindern, dass Angemessenheitsgrenzen zulasten des Beklagten und damit der Steuerzahler ausgenutzt werden.
Der Text argumentiert weiter: Eine Befristung auf einige Jahre würde dem möglicherweise nicht ausreichend entgegenwirken. Denn dann könnte der nicht erforderliche Umzug, gerade bei geringen Steigerungen, im Sinne einer Kosten Nutzen Abwägung in Kauf genommen werden, um nach Ablauf der Frist die vollständigen Unterkunftskosten zu erhalten.
Rechtsprechung: Keine klare Befristung, aber Dynamisierung als Korrektiv
Der Text führt aus, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest indirekt mit dem Problem befasst hat.
Das Bundessozialgericht habe sich nicht für eine Befristung entschieden (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. B 4 AS 12/15 R).
Für eine Befristung wurden im Text genannt: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010, Az. S 82 AS 7352/09; Landessozialgericht Sachsen Anhalt, Urteil vom 20. November 2014, Az. L 4 AS 166/14.
Statt einer Befristung wurde nach der im Text dargestellten Linie die Notwendigkeit einer Dynamisierung unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geänderter Mietobergrenzen ausgesprochen. Eine Dynamisierung führt auch im Fall der Klägerinnen jedenfalls zu einer teilweisen finanziellen Entlastung.
Fazit und Weiterentwicklung: Bestätigung durch das LSG NRW
Der Text weist darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Düsseldorf später vom 19. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen bestätigt worden sei: Eine fortgesetzte, jahrelange Deckelung der Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug sei nicht verfassungswidrig.
Anmerkung des Verfassers: verfassungsrechtliche Bedenken als Meinung und Einordnung
Nach Auffassung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock kann eine dauerhafte Kürzung beziehungsweise Deckelung der Unterkunftskosten wegen fehlender Umzugserforderlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich sein, weil sie faktisch wie eine langfristige Belastung wirkt.
Als Argumente werden genannt: Es liege ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff in das Existenzminimum nahe. Zudem fehle eine gesetzliche Regelung, die eine verlässliche Wiedererlangung der vollständigen Unterkunftskosten ermögliche.
Eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Bedarfs begegne grundrechtlichen Bedenken. Durch die dauerhafte Unterdeckung im KdU Bereich sei der Leistungsempfänger gezwungen, Teile der Regelleistung zur Deckung dieser Kosten einzusetzen.
Auch mit Blick auf die Neue Grundsicherung nach dem SGB II erwartet Brock keine Verbesserung, er bewertet diese Regelung kritisch.
Als redaktionelle Einordnung gegen hartz wird im Text formuliert, dass man die Neue Grundsicherung als problematisch einschätze und eine Totalverweigerung von Leistungen für verfassungswidrig halte. Diese Passage ist kommentierend und als Meinung zu verstehen.
Wichtige Hinweise zu § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II Stand seit 1. Januar 2023
§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung des Bürgergeldgesetzes enthält keine explizite zeitliche Befristung für die Deckelung der Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug.
Regelungsinhalt: Satz 6 besagt, dass sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug, durch den sich die Aufwendungen erhöhen, auf die bisherigen Aufwendungen beschränkt.
Keine Karenzzeit Anrechnung: Diese Begrenzung gilt inhaltlich unverändert weiter, auch wenn sie mit anderen Regelungen wie der Karenzzeit in Wechselwirkung steht. Sie ist dauerhaft, solange kein erneuter Wohnungswechsel stattfindet, der erforderlich ist oder als solcher anerkannt wird.
Abgrenzung: Die Befristung auf 6 Monate bezieht sich hingegen auf das Kostensenkungsverfahren § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, nicht auf die Deckelung nach einem Umzug ohne Zusicherung.
Zusammenfassend: Wird die Zusicherung für einen Umzug nicht eingeholt und ist der Umzug nicht erforderlich, bleiben die Kosten dauerhaft auf dem niedrigeren Niveau der alten Wohnung begrenzt § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II.



