Bürgergeld: Jobcenter darf nicht einfach zur EM-Rente drängen

Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, kennt die Standardfloskel: Erst müssen „vorrangige Leistungen“ beantragt werden. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch klargestellt, dass Jobcenter Leistungsberechtigte nicht beliebig zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente auffordern dürfen.

Fehlt eine nachvollziehbare Einzelfall-Abwägung, ist die Aufforderung rechtswidrig – und muss zurückgenommen werden. (L 6 AS 1299/22)

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin lebte mit ihren zwei Töchtern zusammen und bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte sie im März 2020 schriftlich auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen und dies binnen weniger Wochen nachzuweisen.

Zur Begründung verwies es pauschal auf die Pflicht, vorrangige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern.

Die Folgen der Aufforderung: Jobcenter stellte den Rentenantrag selbst

Weil nach Ansicht des Jobcenters kein Rentenantrag einging, stellte es den Antrag im Mai 2020 selbst. Die Rentenversicherung leitete ein Verfahren ein, verlangte Unterlagen und lehnte schließlich wegen fehlender Mitwirkung ab – nicht, weil Erwerbsminderung verneint wurde, sondern weil im Verfahren bestimmte Mitwirkungsschritte nicht erfüllt waren.

Das Jobcenter versagte daraufhin zunächst die SGB-II-Leistungen ab Oktober 2020 mit Verweis auf Mitwirkungspflichten gegenüber der Rentenversicherung. Später hob es die Versagung wieder auf, nachdem die Klägerin nachwies, dass sie bei der Rentenversicherung einen Beratungstermin vereinbart hatte.

Warum die Klägerin trotzdem weiter klagte

Die Klägerin beantragte die Überprüfung der ursprünglichen Aufforderung nach § 44 SGB X. Ihr Argument: Der Bescheid könne jederzeit wieder als Grundlage dienen, um erneut Druck auszuüben oder Leistungen wegen angeblicher fehlender Mitwirkung zu versagen. Außerdem habe das Jobcenter schon vor der Aufforderung keine ausreichenden Ermittlungen angestellt und sein Ermessen nicht nachvollziehbar ausgeübt.

Das Jobcenter hielt dagegen: Es gebe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil inzwischen wieder Bürgergeld gezahlt werde und der Rentenantrag ohnehin gestellt sei.

Entscheidung des Gerichts: Rechtsschutz besteht – und die Aufforderung war rechtswidrig

Das Landessozialgericht NRW gab der Klägerin Recht. Das Verfahren war nicht erledigt, weil die Rentenversicherung nicht endgültig über einen Rentenanspruch entschieden hatte. Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung lässt das sogenannte Stammrecht auf die Rente grundsätzlich bestehen – Mitwirkung kann nachgeholt werden. Damit bleibt auch die Verfahrensführungsbefugnis des Jobcenters im Rentenverfahren ein Thema.

Außerdem betonte das Gericht: Allein die Möglichkeit, dass das Jobcenter bei einer bestandskräftigen Versagung der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II selbst Leistungen entziehen oder versagen könnte, reicht aus, um ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Wer einen solchen Bescheid im Raum stehen hat, muss nicht warten, bis es erneut knallt.

Der zentrale Fehler: Keine echte Ermessensentscheidung

Inhaltlich hat das Gericht die Aufforderung vom 30.03.2020 als rechtswidrig eingestuft, weil das Jobcenter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Zwar darf ein Jobcenter grundsätzlich auffordern, vorrangige Leistungen – auch eine Erwerbsminderungsrente – zu beantragen. Aber: Die Aufforderung steht im Ermessen. Und dieses Ermessen muss erkennbar, konkret und einzelfallbezogen ausgeübt werden.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Genau daran fehlte es. Im Schreiben stand im Wesentlichen nur in Textbausteinen, man habe „alle Gesichtspunkte“ abgewogen, es gebe „keine maßgeblichen Gründe“ dagegen, und das Jobcenter müsse wirtschaftlich handeln. Was das konkret für diese Klägerin bedeutet, welche Unterlagen vorlagen, welche gesundheitlichen Informationen tatsächlich verwertet wurden und warum die Rente realistisch überhaupt in Betracht kommt – dazu fand sich nichts Belastbares.

Nachschieben von Gründen im Gerichtsverfahren? Nicht möglich

Besonders wichtig: Das Gericht stellte klar, dass das Jobcenter Ermessensgründe nicht später im Gerichtsverfahren „nachreichen“ kann. Wenn die Begründung im Bescheid fehlt und die Ermessensausübung nicht nachvollziehbar ist, ist der Verwaltungsakt materiell rechtswidrig. Das lässt sich nach Ablauf des Widerspruchsverfahrens nicht reparieren.

Ergebnis: Überprüfungsbescheid aufgehoben – Jobcenter muss Aufforderung zurücknehmen

Das Landessozialgericht hob den Überprüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete das Jobcenter, den ursprünglichen Aufforderungsbescheid zurückzunehmen. Die Kosten musste das Jobcenter tragen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu; die Entscheidung ist rechtskräftig.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer Bürgergeld bezieht, muss vorrangige Leistungen grundsätzlich in Anspruch nehmen. Das heißt aber nicht, dass Jobcenter nach Gutdünken zur Erwerbsminderungsrente drängen dürfen. Gerade weil eine solche Aufforderung weitreichende Folgen haben kann, muss sie sauber begründet sein: mit konkreten Tatsachen, nachvollziehbarer Abwägung und erkennbarer Ermessensausübung.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Darf das Jobcenter überhaupt zur Erwerbsminderungsrente auffordern?
Ja, grundsätzlich kann das Jobcenter eine Antragstellung verlangen, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit verringert werden kann. Es handelt sich aber um eine Ermessensentscheidung, die sauber begründet werden muss.

Reicht ein Standardsatz wie „wirtschaftlich und sparsam handeln“ als Begründung?
Nein. Das Gericht verlangt konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen. Textbausteine ohne erkennbaren Bezug zur Person reichen nicht.

Ist die Sache erledigt, wenn das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellt?
Nicht automatisch. Solange das Rentenverfahren nicht materiell bestandskräftig entschieden ist, kann die Aufforderung weiterhin Bedeutung haben – auch wegen möglicher Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung.

Was ist der Unterschied zwischen Rentenablehnung und Versagung wegen fehlender Mitwirkung?
Bei einer Versagung wird nicht entschieden, ob ein Rentenanspruch besteht. Die Mitwirkung kann nachgeholt werden; dann kann es zu einer nachträglichen Bewilligung kommen.

Was sollten Betroffene tun, wenn sie so eine Aufforderung bekommen?
Prüfen lassen, ob das Schreiben konkrete Gründe enthält und ob das Jobcenter nachvollziehbar abgewogen hat. Fehlt das, kann ein Widerspruch bzw. später ein Überprüfungsantrag Erfolg haben – wie in diesem Fall.

Fazit

Eine Aufforderung zur Erwerbsminderungsrente ist kein Selbstläufer. Jobcenter müssen konkret begründen, warum sie im Einzelfall zur Antragstellung drängen – und sie müssen ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben. Fehlt diese Einzelfallprüfung, ist die Aufforderung rechtswidrig und kann zurückgenommen werden.