Ein Bürgergeld-Bezieher wartet über Monate auf die Entscheidung des Jobcenters und erhält deshalb 500 Euro Nothilfe von einem Verein. Als die Behörde später die Leistungen bewilligt, werden davon 470 Euro wieder abgezogen.
Das Sozialgericht Augsburg bestätigte die Anrechnung. Nach Auffassung des Gerichts war die Überbrückungshilfe kein echtes Darlehen, weil eine verbindliche Rückzahlungspflicht nicht nachgewiesen werden konnte.
Das rechtskräftige Urteil vom 2. Juli 2025 zeigt, welche finanziellen Folgen private Hilfen während eines laufenden Bürgergeldverfahrens haben können. Entscheidend ist nicht allein, wie eine Zahlung bezeichnet wird, sondern welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden.
Monatelanges Warten auf die Entscheidung des Jobcenters
Der 1968 geborene Kläger hatte im April 2024 Bürgergeld beantragt. Bis zur Auszahlung der beantragten Sozialleistung musste er seinen Lebensunterhalt zunächst anderweitig sichern.
Im Juli 2024 erhielt er deshalb vom Verein Sanktionsfrei e.V. eine Zahlung in Höhe von 500 Euro. Die Auszahlung sollte nach Angaben des Vereins die finanzielle Notlage während der Bearbeitung des Bürgergeldantrags überbrücken.
Das Jobcenter erfuhr von der Zahlung durch eine eingereichte Quittung. Mit Bescheid vom 5. August 2024 bewilligte die Behörde Bürgergeld für den Zeitraum von April 2024 bis März 2025.
Die 500 Euro wurden jedoch im Zuflussmonat Juli 2024 als Einkommen berücksichtigt. Nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro verringerte das Jobcenter den Leistungsanspruch um 470 Euro.
Warum nur 30 Euro anrechnungsfrei blieben
Bei sonstigem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter konnte nach den für den Fall geltenden Vorschriften grundsätzlich eine Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen werden. Deshalb wurden nicht die gesamten 500 Euro angerechnet, sondern 470 Euro.
Die Rechnung des Jobcenters war damit einfach: Von der erhaltenen Hilfe in Höhe von 500 Euro wurden 30 Euro abgesetzt. Der verbleibende Betrag verringerte das Bürgergeld für Juli 2024.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Auszahlung des Vereins | 500 Euro |
| Abgezogene Versicherungspauschale | 30 Euro |
| Vom Jobcenter berücksichtigtes Einkommen | 470 Euro |
| Verringerung des Bürgergeldanspruchs | 470 Euro |
Der Kläger widersprach der Berechnung. Er machte geltend, die Zahlung sei entweder ein Darlehen oder eine nicht anzurechnende Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gewesen.
Das Jobcenter wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Januar 2025 zurück. Daraufhin erhob der Betroffene im Februar 2025 Klage beim Sozialgericht Augsburg.
Wann Geld als Einkommen gilt
Nach § 11 SGB II sind grundsätzlich Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn die leistungsberechtigte Person frei über den Betrag verfügen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten kann.
Das Sozialgericht bezeichnete die Zahlung als einen wertmäßigen Zuwachs. Die 500 Euro standen dem Kläger tatsächlich zur Verfügung und konnten für Lebensmittel, Strom, persönliche Ausgaben oder andere laufende Kosten eingesetzt werden.
Allein der Umstand, dass die Zahlung wegen einer finanziellen Notlage erfolgte, schützt sie nicht automatisch vor der Anrechnung. Auch eine gut gemeinte Unterstützung kann den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verringern.
Echte Darlehen sind normalerweise kein Einkommen
Anders kann die Bewertung bei einem wirklichen Darlehen ausfallen. Geld, das aufgrund einer ernsthaften Vereinbarung zurückgezahlt werden muss, verbleibt nicht dauerhaft im Vermögen des Empfängers.
Nach § 488 BGB gehört die Rückzahlungspflicht zu den typischen Pflichten eines Darlehensnehmers. Ein solches Darlehen wird deshalb im SGB II grundsätzlich nicht wie eine Schenkung oder frei verfügbare Unterstützung behandelt.
Auch das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein tatsächlich rückzahlbares Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rückzahlungspflicht ernsthaft vereinbart wurde und nicht erst nachträglich behauptet wird.
Keine konkrete Rückzahlung vereinbart
Das Sozialgericht fragte beim Verein nach, unter welchen Bedingungen die 500 Euro ausgezahlt worden waren. Der Verein erklärte zunächst, die Zahlung habe als darlehensweise Überbrückung dienen sollen.
Auf weitere Nachfrage teilte der Verein jedoch mit, dass kein Darlehensvertrag mit dem Kläger existiere. Außerdem war der Betrag im Mai 2025 noch nicht zurückgezahlt worden.
Eine Rückzahlung sollte erst erfolgen, wenn sie dem Kläger finanziell möglich sei. Einen bestimmten Fälligkeitstermin, feste Raten oder andere konkrete Rückzahlungsbedingungen gab es nicht.
Das Gericht ging deshalb davon aus, dass der Verein die Rückzahlung weder ernsthaft erwartete noch gegenüber dem Kläger durchsetzen würde. Die bloße Bezeichnung als Darlehen genügte dem Sozialgericht nicht.
Ein schriftlicher Vertrag ist nicht immer zwingend
Aus dem Urteil folgt nicht, dass private Darlehen ausnahmslos schriftlich geschlossen werden müssen. Auch eine mündliche Vereinbarung kann zivilrechtlich wirksam sein.
Leistungsbezieher müssen im Streitfall jedoch glaubhaft machen können, wann das Darlehen vereinbart wurde, wie hoch es ist und unter welchen Bedingungen es zurückgezahlt werden soll. Fehlen nachvollziehbare Angaben, trägt der Betroffene das Risiko, dass das Jobcenter die Zahlung als Einkommen behandelt.
Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass ein privates Darlehen nicht in jedem Punkt einem Bankkredit entsprechen müsse. Weder eine Verzinsung noch Sicherheiten seien zwingend erforderlich.
Die Vereinbarung müsse aber erkennen lassen, dass das Geld nur vorübergehend überlassen wurde. Gerade bei Zahlungen von Freunden, Verwandten oder Hilfsorganisationen sollten die Bedingungen deshalb vor der Auszahlung festgehalten werden.
Überbrückungshilfe wegen verspäteter Leistung
Eine weitere Ausnahme kann gelten, wenn eine dritte Person vorübergehend für eine Sozialleistung einspringt, die das Jobcenter zu Unrecht nicht ausgezahlt hat. Solche Zahlungen müssen nicht immer als Einkommen gelten.
Das setzt regelmäßig voraus, dass die Unterstützung nach der späteren Auszahlung des Jobcenters zurückgezahlt werden muss. Die Hilfe ersetzt dann lediglich vorübergehend die noch ausstehende Sozialleistung.
Auch diesen Ausnahmefall lehnte das Sozialgericht Augsburg ab. Es fehlte nach Ansicht des Gerichts an einem glaubhaften Rückforderungsverlangen des Vereins.
Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Kläger die 500 Euro nach Erhalt der nachträglich bewilligten Leistungen tatsächlich zurückzahlen musste. Damit verblieb die Hilfe nach der gerichtlichen Bewertung endgültig bei ihm.
Was gilt für Zuwendungen von Vereinen und Privatpersonen?
Nicht jede freiwillige Unterstützung muss zwingend angerechnet werden. § 11a SGB II enthält mehrere Ausnahmen für bestimmte Zuwendungen.
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben nach § 11a Absatz 4 SGB II unberücksichtigt, soweit sie die finanzielle Lage des Empfängers nicht so stark verbessern, dass weitere Grundsicherungsleistungen ungerechtfertigt wären. Ob eine Organisation als freie Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Auch freiwillige Zuwendungen anderer Personen oder Stellen können nach § 11a Absatz 5 SGB II geschützt sein. Das gilt unter anderem, wenn eine Anrechnung grob unbillig wäre oder die Unterstützung die wirtschaftliche Lage nur geringfügig verbessert.
| Art der Zahlung | Mögliche Behandlung durch das Jobcenter |
|---|---|
| Schenkung zur freien Verfügung | Wird häufig als Einkommen berücksichtigt, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. |
| Ernsthaft vereinbartes Darlehen | Ist grundsätzlich kein Einkommen, wenn eine wirkliche Rückzahlungspflicht besteht. |
| Überbrückung bis zur Jobcenterzahlung | Kann anrechnungsfrei sein, wenn der Betrag nach der Nachzahlung zurückgezahlt werden muss. |
| Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege | Kann nach § 11a Absatz 4 SGB II unberücksichtigt bleiben. |
| Freiwillige Hilfe eines Dritten | Kann unter den Voraussetzungen des § 11a Absatz 5 SGB II anrechnungsfrei sein. |
Sozialrechtsexperten kritisieren die Entscheidung
Die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg ist in der sozialrechtlichen Fachöffentlichkeit auf Kritik gestoßen. Beanstandet wird insbesondere, dass die möglichen Ausnahmen für freiwillige Zuwendungen nach § 11a Absatz 5 SGB II nicht ausführlich erörtert wurden.
Der Sozialrechtsexperte Harald Thomé vertritt die Auffassung, dass eine Zahlung von 500 Euro die wirtschaftliche Lage eines Leistungsbeziehers nicht so günstig beeinflusse, dass der Anspruch auf Grundsicherung unangemessen werde. Nach dieser Ansicht hätte geprüft werden müssen, ob die Unterstützung als freiwillige Zuwendung anrechnungsfrei bleibt.
Diese Kritik ändert allerdings nichts daran, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Sie zeigt vielmehr, dass die Abgrenzung zwischen anrechenbarem Einkommen, Darlehen und geschützter Zuwendung weiterhin umstritten sein kann.
Warum das Urteil nicht in der nächsten Instanz geprüft wurde
Der Streit betraf einen Betrag von 470 Euro. Damit wurde die gesetzliche Wertgrenze von 750 Euro für eine reguläre Berufung zum Landessozialgericht nicht erreicht.
Das Sozialgericht ließ kein weiteres Rechtsmittel zu. Deshalb konnte ein Landessozialgericht die strittigen Fragen zur freiwilligen Nothilfe nicht erneut prüfen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig, obwohl einzelne Teile der Begründung fachlich kritisiert werden. Es handelt sich jedoch um eine Entscheidung eines Sozialgerichts und nicht um ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts.
Was Leistungsbezieher bei privater Nothilfe beachten sollten
Wer während eines laufenden Antragsverfahrens Geld von Angehörigen, Freunden oder einem Verein erhält, sollte die Bedingungen bereits vor der Überweisung klären. Ein nachträglich erstelltes Schriftstück kann beim Jobcenter Zweifel auslösen.
Soll das Geld zurückgezahlt werden, sollte die Vereinbarung die Darlehenssumme, das Auszahlungsdatum und die Rückzahlungspflicht enthalten. Sinnvoll sind außerdem Angaben dazu, wann die Rückzahlung beginnt und ob Raten vereinbart werden.
Bei einer reinen Überbrückung bis zur Nachzahlung des Jobcenters kann festgehalten werden, dass der Betrag unmittelbar nach Eingang der Sozialleistung zurückgezahlt wird. Kontoauszüge über spätere Rückzahlungen können die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zusätzlich belegen.
Die Zahlung muss dem Jobcenter trotzdem mitgeteilt werden. Eine fehlende Mitteilung kann später zu Rückforderungen und weiteren rechtlichen Problemen führen.
Auch eine Bezeichnung auf dem Kontoauszug reicht nicht aus
Ein Überweisungszweck wie „Darlehen“, „Nothilfe“ oder „Überbrückung“ schützt die Zahlung nicht automatisch vor der Anrechnung. Das Jobcenter darf prüfen, welche Absprachen hinter der Überweisung stehen.
Auch ein formloses Schreiben reicht nicht immer aus, wenn die tatsächliche Durchführung gegen ein Darlehen spricht. Wird über Jahre keine Rückzahlung verlangt, kann die Behörde vermuten, dass tatsächlich eine Schenkung vorliegt.
Umgekehrt darf ein Jobcenter ein ernsthaft vereinbartes Darlehen nicht allein deshalb als Einkommen behandeln, weil es von Angehörigen oder Freunden stammt. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Praxisbeispiel: Überbrückung bis zur Jobcenterzahlung
Eine alleinstehende Frau beantragt Grundsicherungsleistungen, doch das Jobcenter benötigt mehrere Wochen für die Bearbeitung. Ihre Schwester überweist ihr 600 Euro, damit sie Lebensmittel und Strom bezahlen kann.
Beide vereinbaren vor der Überweisung schriftlich, dass die 600 Euro innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Jobcenternachzahlung zurückgezahlt werden. In der Vereinbarung stehen die Namen, die Darlehenssumme, das Auszahlungsdatum und die Rückzahlungsbedingung.
Nach der Bewilligung überweist die Frau die 600 Euro tatsächlich an ihre Schwester zurück. In einem solchen Fall sprechen deutlich bessere Nachweise für ein echtes Darlehen als im Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg.
Ob das Jobcenter die Zahlung akzeptiert, hängt dennoch von der Prüfung des Einzelfalls ab. Gegen eine Anrechnung sollte innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
Häufige Fragen zur Anrechnung einer Nothilfe
1. Warum wurden von den 500 Euro nur 470 Euro angerechnet?
Das Jobcenter zog von der Zahlung eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab. Der verbleibende Betrag von 470 Euro wurde im Monat Juli 2024 als Einkommen berücksichtigt.
2. Sind private Darlehen beim Bürgergeld immer anrechnungsfrei?
Nein. Ein Darlehen wird nur dann nicht als Einkommen behandelt, wenn eine ernsthafte und nachweisbare Rückzahlungspflicht besteht. Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen genügt nicht.
3. Muss ein Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ein schriftlicher Vertrag ist nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Für die Prüfung durch das Jobcenter ist eine schriftliche Vereinbarung jedoch erheblich leichter nachzuweisen als eine nur mündlich getroffene Absprache.
4. Kann eine Unterstützung von einem Verein anrechnungsfrei bleiben?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In Betracht kommen insbesondere die Ausnahmen für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder freiwillige Hilfen Dritter nach § 11a SGB II.
5. Muss eine erhaltene Nothilfe dem Jobcenter gemeldet werden?
Ja. Geldzuflüsse sollten dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt und durch geeignete Unterlagen erklärt werden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene davon ausgeht, dass es sich um ein anrechnungsfreies Darlehen handelt.
6. Was kann man gegen die Anrechnung unternehmen?
Betroffene können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Dem Widerspruch sollten der Darlehensvertrag, Kontoauszüge, die Rückzahlungsbedingungen und gegebenenfalls ein Nachweis über die bereits erfolgte Rückzahlung beigefügt werden.
Urteil: Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 2. Juli 2025, Az. S 3 AS 68/25, rechtskräftig. Die vollständige Entscheidung ist im Bürgerservice Bayern.Recht abrufbar.




