Wer im gesamten Leben nie gearbeitet hat, erhält nicht automatisch eine gesetzliche Altersrente. Wurden weder Beiträge gezahlt noch andere Versicherungszeiten anerkannt, beträgt die eigene gesetzliche Altersrente grundsätzlich 0 Euro.
Bedürftige Menschen können nach Erreichen ihrer persönlichen Altersgrenze jedoch Grundsicherung im Alter erhalten. Für Alleinstehende beginnt die Berechnung im Jahr 2026 bei einem Regelbedarf von 563 Euro im Monat, zu dem angemessene Wohn- und Heizkosten sowie weitere anerkannte Ausgaben hinzukommen können.
Ohne Versicherungszeiten gibt es keine eigene Altersrente
Die gesetzliche Altersrente ist eine Versicherungsleistung. Für die reguläre Altersrente müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre an anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sein.
Wer weder beschäftigt war noch freiwillige Beiträge gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten erworben hat, erfüllt diese Mindestversicherungszeit nicht. Ein Anspruch auf eine eigene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht dann normalerweise nicht.
Die Aussage, Menschen ohne frühere Beschäftigung bekämen eine bestimmte „Mindestrente“, ist deshalb irreführend. Eine allgemeine Mindestrente, die unabhängig von Versicherungszeiten gezahlt wird, gibt es in Deutschland nicht.
Die häufig genannten 563 Euro sind keine Rente
Bei den häufig genannten 563 Euro handelt es sich um den Regelbedarf der Grundsicherung im Alter. Dieser Betrag wurde 2026 gegenüber dem Vorjahr nicht erhöht und gilt für alleinstehende Personen, die einen eigenen Haushalt führen.
Die Grundsicherung wird aus Steuermitteln finanziert und vom zuständigen Sozialhilfeträger gezahlt. Sie stammt nicht aus dem persönlichen Rentenkonto und ist daher rechtlich keine Rente.
Mit dem Regelbedarf müssen unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Telefonkosten, Körperpflege und kleinere Anschaffungen bezahlt werden. Die Miete und die Heizkosten werden bei Angemessenheit zusätzlich berücksichtigt.
So hoch kann die Unterstützung 2026 ausfallen
| Ausgangslage oder Bedarf | Betrag beziehungsweise Behandlung |
|---|---|
| Eigene Altersrente ohne anrechenbare Versicherungszeiten | Grundsätzlich 0 Euro |
| Regelbedarf für Alleinstehende | 563 Euro monatlich |
| Regelbedarf für zusammenlebende Partner | 506 Euro je Person monatlich |
| Unterkunft und Heizung | Zusätzlich in tatsächlicher und angemessener Höhe |
| Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge | Können zusätzlich als Bedarf berücksichtigt werden |
| Mehrbedarf bei Merkzeichen G oder aG | 17 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs |
Ein alleinstehender Mensch ohne Einkommen erhält damit nicht lediglich 563 Euro. Liegt die anerkannte Warmmiete beispielsweise bei 650 Euro, kann sich bereits ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.213 Euro ergeben.
Hinzu kommen möglicherweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder ein anerkannter Mehrbedarf. Der tatsächlich ausgezahlte Gesamtbetrag unterscheidet sich daher je nach Wohnort, Wohnkosten, Gesundheitszustand und persönlicher Situation.
Die Wohnkosten machen einen großen Unterschied
Bei der Grundsicherung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie nach den Vorgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers angemessen sind. Dazu gehören regelmäßig die Kaltmiete, umlagefähige Nebenkosten und angemessene Heizkosten.
Welche Wohnkosten akzeptiert werden, hängt vom Wohnort, der Haushaltsgröße und den örtlichen Mietwerten ab. Deshalb kann eine alleinstehende Person in einer teuren Großstadt einen höheren Gesamtbedarf haben als eine Person mit einer günstigeren Wohnung in einer ländlichen Region.
Haushaltsstrom wird normalerweise nicht zusätzlich als Unterkunftskosten übernommen. Die Stromrechnung muss grundsätzlich aus dem Regelbedarf von 563 Euro bezahlt werden, sofern der Strom nicht zum Heizen genutzt wird und deshalb als Heizkosten anerkannt werden kann.
Grundsicherung wird nur bei Bedürftigkeit gezahlt
Ein fehlender Rentenanspruch führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Grundsicherung. Die Behörde prüft, ob der Lebensunterhalt aus vorhandenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestritten werden kann.
Zum Einkommen können beispielsweise eine Witwen- oder Witwerrente, eine private Rente, ausländische Renten, Mietzahlungen, Zinsen und Unterhaltszahlungen gehören. Auch das anrechenbare Einkommen eines Ehepartners oder eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft wird berücksichtigt.
Der Sozialhilfeträger ermittelt zunächst den persönlichen Bedarf. Anschließend wird das anrechenbare Einkommen abgezogen, und nur der verbleibende Fehlbetrag wird als Grundsicherung gezahlt.
Auch das Vermögen wird überprüft
Alleinstehende dürfen nach den derzeit geltenden Beträgen grundsätzlich ein Schonvermögen von 10.000 Euro behalten. Bei zusammenlebenden Ehepaaren oder Partnern beträgt der gemeinsame geschützte Betrag grundsätzlich 20.000 Euro.
Ein angemessenes selbst bewohntes Haus oder eine angemessene Eigentumswohnung muss nicht in jedem Fall verkauft werden. Die Behörde prüft dabei unter anderem die Größe, den Wert, die Zahl der Bewohner und die persönlichen Umstände.
Größere Bankguthaben, Wertpapiere, weitere Immobilien und andere verwertbare Vermögensgegenstände können einem Anspruch entgegenstehen. Eine genaue Prüfung ist vor allem bei Immobilien, Lebensversicherungen oder wertvollen Fahrzeugen erforderlich.
Das Einkommen der Kinder wird meist nicht herangezogen
Viele ältere Menschen beantragen keine Grundsicherung, weil sie befürchten, dass ihre erwachsenen Kinder sämtliche Kosten erstatten müssen. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet.
Auf das Einkommen eines Kindes wird bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich erst zurückgegriffen, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln.
Freiwillige Zahlungen oder tatsächlich geleisteter Unterhalt können dennoch als Einkommen der leistungsberechtigten Person berücksichtigt werden. Betroffene sollten daher gegenüber dem Sozialamt vollständige Angaben zu regelmäßigen Unterstützungszahlungen machen.
Nie gearbeitet bedeutet nicht immer: keine Rente
Entscheidend ist nicht allein, ob jemand früher eine klassische Beschäftigung hatte. Auch ohne sozialversicherungspflichtige Arbeit können rentenrechtliche Zeiten entstanden sein.
Zeiten der Kindererziehung werden unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt, als seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Dadurch kann bei Eltern sogar ein eigener Rentenanspruch entstehen, obwohl sie selbst nie Beiträge aus einer Beschäftigung entrichtet haben.
Auch die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen kann zu Pflichtbeiträgen auf dem Rentenkonto führen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege und die Beschäftigung der Pflegeperson die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.
Daneben können freiwillige Beiträge, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder bestimmte frühere Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Vor der Annahme, dass überhaupt kein Rentenanspruch besteht, sollte deshalb eine vollständige Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.
Eine Hinterbliebenenrente ist ebenfalls möglich
Eine Person, die selbst nie gearbeitet hat, kann nach dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Diese Leistung beruht auf den Versicherungszeiten des verstorbenen Partners und nicht auf eigenen Beiträgen.
Eine vorhandene Hinterbliebenenrente wird bei der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Reicht sie zusammen mit anderen Einkünften nicht für den festgestellten Bedarf aus, kann das Sozialamt die Differenz übernehmen.
Grundsicherung gibt es erst ab der persönlichen Altersgrenze
Grundsicherung im Alter wird erst gezahlt, wenn die für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht ist. Für jüngere Jahrgänge steigt diese Grenze schrittweise auf 67 Jahre.
Wer diese Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ebenfalls Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Die betroffene Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Bei einer nur vorübergehenden Erwerbsminderung oder bei bestehender Erwerbsfähigkeit können andere Sozialleistungen in Betracht kommen. Die Zuständigkeit hängt dann von der gesundheitlichen Situation und der möglichen täglichen Arbeitszeit ab.
Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden
Die Grundsicherung wird nicht automatisch überwiesen. Sie muss beim Sozialamt, bei der Stadtverwaltung, der Gemeindeverwaltung oder der zuständigen Kreisverwaltung beantragt werden.
Der Antrag kann auch bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden, die ihn an den Sozialhilfeträger weiterleitet. Formulare und Informationen stellt die Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung bereit.
Die Leistung beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine Nachzahlung für länger zurückliegende Monate ist normalerweise nicht möglich.
Wer im Laufe eines Monats feststellt, dass das Geld nicht reicht, sollte deshalb noch in diesem Monat einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Nachweise können anschließend nachgereicht werden, sofern die Behörde dafür eine Frist einräumt.
So wird der monatliche Anspruch berechnet
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundprinzip. Regelbedarf, angemessene Unterkunfts- und Heizkosten, anerkannte Versicherungsbeiträge und mögliche Mehrbedarfe werden zusammengerechnet.
Von diesem Gesamtbedarf zieht das Sozialamt das anrechenbare Einkommen ab. Ist kein anrechenbares Einkommen vorhanden, kann der gesamte festgestellte Bedarf als Grundsicherung übernommen werden.
Bei einem Partnerhaushalt werden Bedarf, Einkommen und Vermögen beider Personen betrachtet. Das gilt auch dann, wenn nur eine der beiden Personen Grundsicherung beantragt.
Praxisbeispiel: Mehr als 563 Euro trotz fehlender Rente
Die 67-jährige Helga M. war nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat weder Kindererziehungszeiten noch Pflegezeiten oder freiwillige Beiträge auf ihrem Rentenkonto. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine eigene gesetzliche Altersrente und verfügt lediglich über ein Sparguthaben von 3.000 Euro.
Helga M. lebt allein, ihre vom Sozialamt anerkannte Warmmiete beträgt 620 Euro. Ihr Bedarf setzt sich aus 563 Euro Regelbedarf und 620 Euro Unterkunfts- und Heizkosten zusammen.
Der monatliche Gesamtbedarf beträgt damit 1.183 Euro. Da Helga M. kein anrechenbares Einkommen hat und ihr Sparguthaben innerhalb des Schonvermögens liegt, kann sie in diesem vereinfachten Beispiel 1.183 Euro Grundsicherung erhalten.
Von diesem Betrag sind 620 Euro für die Wohnung vorgesehen, während 563 Euro für den übrigen Lebensunterhalt verbleiben. Anerkannte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge könnten zusätzlich übernommen oder direkt an die Versicherung gezahlt werden.
Häufige Fragen und Antworten
Bekommt jemand, der nie gearbeitet hat, 563 Euro Rente?
Nein. Ohne Beiträge oder andere anrechenbare Versicherungszeiten beträgt die eigene gesetzliche Altersrente grundsätzlich 0 Euro. Die 563 Euro sind der Regelbedarf der Grundsicherung im Alter und keine Rentenzahlung.
Sind 563 Euro der gesamte monatliche Betrag?
Nein. Angemessene Kosten für Miete und Heizung werden grundsätzlich zusätzlich berücksichtigt. Auch Versicherungsbeiträge und bestimmte Mehrbedarfe können den Gesamtanspruch erhöhen.
Kann man ohne frühere Beschäftigung trotzdem eine Altersrente bekommen?
Ja. Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, freiwillige Beiträge oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich können einen Rentenanspruch begründen. Außerdem kann eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehepartners bestehen.
Wie viel Grundsicherung erhalten zusammenlebende Partner?
Der Regelbedarf beträgt 2026 grundsätzlich 506 Euro je erwachsener Person. Hinzu kommt der jeweilige Anteil an den anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten, während Einkommen und Vermögen beider Partner geprüft werden.
Wie viel Vermögen darf eine alleinstehende Person behalten?
Das Schonvermögen beträgt grundsätzlich 10.000 Euro. Bei Ehepaaren und zusammenlebenden Partnern sind grundsätzlich insgesamt 20.000 Euro geschützt, wobei weitere geschützte Vermögensgegenstände hinzukommen können.
Wo wird die Grundsicherung im Alter beantragt?
Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Sozialamt beziehungsweise bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung gestellt. Die Zahlung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Antragsmonats und wird normalerweise nicht für frühere Monate nachgezahlt.




