Für Bürgergeld-Bezieher kostet der Stromanbieterwechsel am Ende mehr

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Ein hoher Wechselbonus lässt einen Stromtarif günstig aussehen, kann Menschen im Leistungsbezug aber eine teure Überraschung bescheren. Denn was der Anbieter auszahlt, darf das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen anrechnen.

Die Prämie bringt dann deutlich weniger Entlastung, als der Tarifvergleich verspricht. Wer nur auf den beworbenen Jahrespreis schaut, kann deshalb einen Vertrag abschließen, der die Haushaltskasse stärker belastet als ein Angebot ohne Prämie.

Strom selbst bezahlen, den Bonus trotzdem anrechnen lassen

Gewöhnlicher Haushaltsstrom für Kühlschrank, Beleuchtung oder Waschmaschine wird beim Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld nach dem SGB II grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Für Strom zum Heizen und zur Warmwasserbereitung gelten andere Regeln.

Ein niedrigerer Strompreis verschafft Betroffenen deshalb unmittelbar mehr Spielraum für andere Ausgaben. Eine ausgezahlte Wechselprämie wird jedoch anders behandelt als eine Ersparnis durch einen günstigeren Verbrauchspreis.

Die Bundesagentur für Arbeit führt den Stromanbieter-Wechselbonus in ihren Fachlichen Weisungen zu den Paragrafen 11 bis 11b SGB II ausdrücklich als anrechenbare Einnahme auf. Gegen-Hartz erläutert diese Folge auch im Beitrag Bürgergeld wird nach dem Stromanbieterwechsel gekürzt.

242 Euro Prämie, aber 182 Euro weniger Leistungen

Wie deutlich der Unterschied ausfallen kann, zeigt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Oktober 2020, Aktenzeichen B 4 AS 14/20 R. Es betraf einen Stromanbieterwechsel aus dem Jahr 2018 und damit noch den Bezug von Arbeitslosengeld II.

Ein Ehepaar erhielt einen Sofortbonus von 242 Euro, der unabhängig vom Stromverbrauch ausgezahlt wurde und frei verfügbar war. Weil beide gemeinsame Vertragspartner waren, rechnete das Jobcenter jedem Ehepartner zunächst 121 Euro zu.

Nach Abzug von jeweils 30 Euro Versicherungspauschale wurden pro Person 91 Euro berücksichtigt. Zusammen bedeutete das 182 Euro weniger Leistungen und einen verbleibenden finanziellen Vorteil von 60 Euro.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Anrechnung im Verfahren des Ehemanns. Die hälftige Zuordnung beruhte auf dem gemeinsamen Vertrag und lässt sich nicht automatisch auf jeden Paarhaushalt übertragen.

Warum ein Stromguthaben geschützt bleibt

Eine Erstattung zu hoher Stromabschläge ist etwas anderes als eine Prämie für den Vertragsabschluss. Soweit die Abschläge während des Leistungsbezugs aus dem Regelbedarf bezahlt wurden, darf ihre Rückzahlung nicht als neues Einkommen angerechnet werden.

Der Anbieter gibt in diesem Fall bereits ausgegebenes Geld zurück, etwa weil der tatsächliche Verbrauch niedriger war als angenommen. Beim frei verfügbaren Wechselbonus fehlt dieser Zusammenhang mit zuvor selbst finanzierten Abschlägen.

Auch bei einer gemeinsamen Strom- und Gasabrechnung darf ein geschütztes Haushaltsstromguthaben nicht einfach den anerkannten Heizkostenbedarf vermindern. Mehr dazu erklärt der Beitrag Jobcenter dürfen Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen.

Die 30 Euro sind kein besonderer Bonusfreibetrag

Die Versicherungspauschale beträgt für volljährige Leistungsberechtigte grundsätzlich 30 Euro monatlich; geregelt ist sie in Paragraf 6 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Sie wird aber nicht für jede einzelne Einnahme erneut gewährt.

Wurde die Pauschale im selben Monat bereits bei anderem Einkommen berücksichtigt, steht sie für den Wechselbonus nicht noch einmal zur Verfügung. Unter Umständen wird deshalb die gesamte Prämie angerechnet, sofern keine weiteren Abzüge greifen.

Auch die besonderen Freibeträge für Erwerbstätige lassen sich nicht einfach auf eine Stromprämie übertragen. Der Bonus ist kein Arbeitslohn.

Wie aus 180 Euro Ersparnis ein Nachteil von 90 Euro wird

Der folgende fiktive Vergleich zeigt die Folgen für eine alleinstehende, volljährige Person ohne weiteres Einkommen. Angenommen werden ein ausreichender Leistungsanspruch im Auszahlungsmonat, eine noch nicht berücksichtigte Versicherungspauschale und keine weiteren Abzüge.

Vergleich bei gleichem Jahresverbrauch Tarif A mit Wechselbonus Tarif B ohne Bonus
Jahreskosten vor Bonus 780 Euro 660 Euro
Ausgezahlter Wechselbonus 300 Euro 0 Euro
Jahrespreis nach Bonus 480 Euro 660 Euro
Weniger Jobcenter-Leistungen durch den Bonus 270 Euro 0 Euro
Wirtschaftliche Jahresbelastung einschließlich Leistungswegfall 750 Euro 660 Euro

Auf dem Papier liegt Tarif A um 180 Euro vorn, nach der Einkommensanrechnung belastet er den Haushalt dagegen um 90 Euro stärker. Die Rechnung lautet: 780 Euro Stromkosten minus 300 Euro Bonus plus 270 Euro entfallende Leistungen.

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Der Stromversorger verlangt dadurch kein zusätzliches Geld; der Nachteil entsteht durch den geringeren Leistungsanspruch. Ist die Versicherungspauschale bereits ausgeschöpft und gibt es keine anderen Abzüge, wächst der Nachteil gegenüber Tarif B in diesem Beispiel sogar auf 120 Euro.

Eine Gutschrift auf der Jahresrechnung ist nicht automatisch geschützt

Aus der Unterscheidung zwischen Prämie und Abschlagserstattung folgt: Die Bezeichnung „Guthaben“ allein reicht für die Beurteilung nicht aus. Auch ein erst später verbuchter Neukundenbonus ist nicht schon deshalb eine Rückzahlung selbst bezahlter Stromkosten.

Bei verrechneten oder verbrauchsabhängigen Boni müssen Vertragsbedingungen, Abrechnung und tatsächliche Verfügbarkeit geprüft werden. Das Urteil zum frei ausgezahlten Sofortbonus beantwortet nicht pauschal jede denkbare Rabattgestaltung.

Der Preis ohne Bonus zeigt, wie teuer der Vertrag wirklich ist

Für einen aussagekräftigen Vergleich sollten Betroffene zunächst den jährlichen Grundpreis und die Kosten ihres voraussichtlichen Verbrauchs zusammenrechnen. Eine zusätzliche Vergleichsansicht ohne eingerechnete Boni macht sichtbar, ob ein Anbieter auch mit seinen laufenden Preisen günstig ist.

Danach lässt sich prüfen, welcher Teil einer Prämie nach einer möglichen Anrechnung tatsächlich übrig bleibt. Ein Vertrag mit Bonus kann weiterhin sinnvoll sein, wenn seine Gesamtkosten unter diesen Bedingungen niedriger liegen.

Hinzu kommt ein zweites Problem: Einmalige Prämien verbilligen nur das erste Lieferjahr. Die Verbraucherzentralen warnen vor hohen Folgekosten und komplizierten Bonusbedingungen, weshalb auch Vertragsdauer und Auszahlungsbedingungen in den Vergleich gehören.

Bonus melden und den Bescheid genau prüfen

Eine erhaltene Wechselprämie ist dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen, wie es Paragraf 60 SGB I für leistungsrelevante Änderungen verlangt. Betroffene sollten damit nicht bis zum nächsten Weiterbewilligungsantrag warten.

Nach der heutigen Regelung des Paragrafen 11 Absatz 2 SGB II sind Einnahmen grundsätzlich im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Bereits ausgezahlte Leistungen können deshalb teilweise zurückgefordert werden; die Anrechnung im Folgemonat im damaligen BSG-Fall beruhte auf der seinerzeit geltenden Regelung.

Wird eine Abschlagserstattung fälschlich als Wechselbonus behandelt oder ein zulässiger Abzug übergangen, lohnt sich eine Prüfung des Bescheids. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.

Praxisbeispiel: Sabine entscheidet sich gegen die hohe Prämie

Sabine bezieht Leistungen vom Jobcenter und vergleicht die beiden fiktiven Angebote aus der Tabelle. Zunächst überzeugt sie Tarif A, weil nach Abzug des 300-Euro-Bonus nur 480 Euro Jahreskosten angezeigt werden.

Als sie die voraussichtlich entfallenden 270 Euro Jobcenter-Leistungen einrechnet, kippt der Vergleich. Sie wählt Tarif B ohne Bonus und hat unter den genannten Annahmen über das Jahr 90 Euro mehr für andere Ausgaben zur Verfügung.

Fragen und Antworten zum Strombonus beim Bürgergeld

Darf das Jobcenter einen Stromanbieter-Wechselbonus anrechnen?

Ja, ein ausgezahlter, frei verfügbarer Wechselbonus zählt grundsätzlich als Einkommen. Zulässige Abzüge müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Wird auch ein Guthaben aus zu hohen Stromabschlägen angerechnet?

Nein, soweit es auf Haushaltsstromabschlägen beruht, die während des Leistungsbezugs aus dem Regelbedarf bezahlt wurden. Für Heizkostenguthaben gelten andere Vorschriften.

Bleiben von jeder Bonuszahlung mindestens 30 Euro übrig?

Nein, die Versicherungspauschale gilt grundsätzlich einmal monatlich und nicht je Zahlung. Wurde sie bereits berücksichtigt, entsteht durch den Bonus kein zusätzlicher Anspruch auf diese Pauschale.

Muss ich einen Wechselbonus sofort beim Jobcenter angeben?

Ja, leistungsrelevante Einnahmen müssen unverzüglich gemeldet werden. Vertragsunterlagen und Zahlungsnachweis helfen dabei, die Zahlung richtig einzuordnen.

Was kann ich gegen eine falsche Anrechnung tun?

Betroffene können Widerspruch einlegen und anhand der Abrechnung erklären, warum die Berechnung falsch ist. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.