Ein Betrieb meldet rote Zahlen, doch das Jobcenter errechnet einen fünfstelligen Gewinn und verweigert ergänzende Leistungen. Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt, wie weit die eigene Gewinnrechnung und die sozialrechtliche Einkommensberechnung auseinanderliegen können.
Der Streit begann noch vor dem Bürgergeld
Der Fall betrifft August 2021 bis Januar 2022, als die Leistung noch Arbeitslosengeld II hieß. Ein Veranstalter von Bridge-Reisen hatte während der Pandemie für seine Familie ergänzende Unterstützung beantragt, die zunächst vorläufig bewilligt wurde.
Nach der abschließenden Prüfung lehnte das Jobcenter die Leistungen ab. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 21. November 2025 unter dem Aktenzeichen L 7 AS 436/24.
Wie aus dem Minus ein fünfstelliger Gewinn wurde
Der Unternehmer erklärte für sechs Monate einen Verlust von 1.530,20 Euro. Die vom Gericht gebilligte Berechnung des Jobcenters ergab dagegen einen Gewinn von 11.655,70 Euro.
| Position für sechs Monate | Angaben des Unternehmers | Berechnung des Jobcenters |
|---|---|---|
| Betriebseinnahmen | 115.030,00 Euro | 116.165,98 Euro |
| Betriebsausgaben | 116.560,20 Euro | 104.510,28 Euro |
| Ergebnis | 1.530,20 Euro Verlust | 11.655,70 Euro Gewinn |
Das Jobcenter berücksichtigte 12.049,92 Euro der angegebenen Ausgaben nicht. Zusätzlich rechnete es eine am 31. Januar 2022 zugeflossene Umsatzsteuererstattung von 1.135,98 Euro als Betriebseinnahme an.
Mehr als 7.100 Euro Beratungskosten nicht ausreichend belegt
Unter anderem blieben Beratungskosten von 7.104,96 Euro, Büromaterial einschließlich Porto von 1.430 Euro und Kfz-Kosten von 354 Euro unberücksichtigt. Auch nach gerichtlicher Aufforderung fehlten prüffähige Nachweise; selbst erstellte Aufstellungen genügten im konkreten Verfahren nicht.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Kostenaufstellung sollte mit Unterlagen verbunden werden, aus denen Zahlung, Zeitpunkt und betrieblicher Zweck nachvollziehbar hervorgehen. Je nach Ausgabe kommen dafür etwa Rechnungen, Quittungen, Verträge und zugehörige Kontoauszüge infrage.
Ein Kontoauszug kann eine Überweisung belegen, erklärt aber nicht immer, welche betriebliche Leistung damit bezahlt wurde. Eine geordnete Zuordnung zwischen EKS-Position, Rechnung und Zahlung erleichtert deshalb die Prüfung und macht Streitpunkte sichtbar.
Warum die Steuerrechnung beim Jobcenter nicht genügt
Die Einkommensberechnung für Selbstständige folgt eigenen sozialrechtlichen Vorschriften. Nach § 3 der Verordnung zur Einkommensberechnung werden grundsätzlich die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen und die in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Betriebsausgaben gegenübergestellt.
Ein steuerlicher Jahresverlust beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob in einem bestimmten Leistungszeitraum Hilfebedürftigkeit bestand. Auch steuerliche Abschreibungen lassen sich nicht einfach als tatsächlich gezahlte Betriebsausgaben in die Leistungsberechnung übernehmen.
Bei vorläufig bewilligten Leistungen an Selbstständige umfasst der Bewilligungszeitraum regelmäßig sechs Monate. Der ermittelte Gewinn wird grundsätzlich über die Monate der ausgeübten Tätigkeit innerhalb dieses Zeitraums verteilt.
Anschließend sind die einschlägigen Absetzbeträge und Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen. Wie die einzelnen Rechenschritte zusammenhängen, erläutert unser Beitrag zum Einkommen aus Selbstständigkeit beim Bürgergeld.
Ein vorläufiger Bescheid ist noch keine endgültige Zusage
Für die vorläufige Entscheidung schätzen Selbstständige ihre Einnahmen und Ausgaben in der Anlage EKS, der Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die abschließende Entscheidung nachweisen.
Ergibt die Prüfung einen höheren Anspruch, kommt eine Nachzahlung in Betracht. Fällt der Anspruch niedriger aus oder ganz weg, können bereits ausgezahlte Leistungen zurückgefordert werden.
Die rechtliche Grundlage dafür enthält § 41a SGB II. Betroffene sollten deshalb bereits beim vorläufigen Bewilligungsbescheid prüfen, welche Einnahmen geschätzt wurden und welche Nachweise später benötigt werden.
Die Familie hatte weitere Einkünfte
Im entschiedenen Fall kamen unter anderem Einkommen der Ehefrau, Kindergeld und Mieteinnahmen aus Österreich hinzu. Nach der vom Gericht gebilligten Berechnung war der Bedarf der Familie in sämtlichen streitigen Monaten gedeckt.
Das ist für die Einordnung des Urteils entscheidend: Ein betrieblicher Gewinn von rund 11.656 Euro für sechs Monate schließt ergänzende Leistungen nicht für jeden Haushalt automatisch aus. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom anrechenbaren Einkommen und dem individuellen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ab.
Zu diesem Bedarf gehören insbesondere die Regelbedarfe, anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Eine pauschale Einkommensgrenze für sämtliche selbstständigen Antragsteller lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.
Das Jobcenter darf Ausgaben nicht beliebig streichen
Die Pflicht, Einnahmen und Ausgaben zu belegen, entbindet die Behörde nicht von einer sorgfältigen Prüfung. Nach § 20 SGB X muss sie auch die für Antragsteller günstigen Umstände berücksichtigen.
Wer eine Kürzung von Betriebsausgaben für falsch hält, sollte deshalb die konkrete Position benennen und erläutern, weshalb die Ausgabe betrieblich erforderlich war. Dazu gehören nach Möglichkeit der Zahlungsnachweis und eine nachvollziehbare Beschreibung der bezahlten Leistung.
Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Worauf dabei zu achten ist, erklärt unser Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid.
Leistungsablehnung und Rückforderung sind getrennt zu prüfen
Das Landessozialgericht entschied über den eigenen Leistungsanspruch des Mannes. Die gesonderten Erstattungsbescheide waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens; das Urteil entschied somit nicht über die Höhe der Rückforderungen gegen die Familie.
Wer mehrere Bescheide erhält, sollte deshalb für jeden einzeln prüfen, welche Entscheidung getroffen wurde und welche Rechtsbehelfsfrist läuft. Eine bereits anhängige Klage erfasst einen späteren Erstattungsbescheid nicht in jedem Fall automatisch.
Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BSG scheiterte
Der Mann beantragte anschließend beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Juni 2026 ab, weil es keine hinreichenden Erfolgsaussichten sah (Aktenzeichen B 4 AS 46/26 BH).
Damit erging keine neue Sachentscheidung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Das BSG prüfte, ob Gründe für eine Zulassung der Revision erkennbar waren, und verneinte dies im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens.




