Neue Sonderregel für die Mütterrente III und Wohngeld: Sie soll schützen

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Die Mütterrente III bringt mehr gesetzliche Rente, doch für Menschen mit Wohngeld zählt auch, was nach der Einkommensanrechnung übrig bleibt. Eine geplante Ausnahme soll verhindern, dass der zusätzliche Zuschlag für 2027 den Wohnkostenzuschuss schmälert.

Der Schutz ist allerdings begrenzt: Für den laufenden Zuschlag ab 2028 soll die übliche Einkommensanrechnung gelten. Wer mit einer dauerhaft anrechnungsfreien Mütterrente rechnet, würde seine künftigen Einnahmen deshalb zu hoch ansetzen.

Was bereits feststeht und was noch beschlossen werden muss

Die Mütterrente III und die geplante Wohngeldausnahme sind rechtlich auseinanderzuhalten. Während die Rentenverbesserung bereits gesetzlich vorgesehen ist, steht die Sonderregel im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bundestagsdrucksache 21/8284.

Der Bundestag hat diesen Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Stand 16. Oktober 2026 ist die hier beschriebene Ausnahme deshalb noch kein geltendes Wohngeldrecht.

Mütterrente kommt erst später auf dem Konto an

Mit der Mütterrente III wird die Anerkennung der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern auf bis zu drei Jahre erweitert. Gegenüber den bisherigen zweieinhalb Jahren bedeutet das grundsätzlich einen zusätzlichen halben Rentenpunkt pro Kind; auch anspruchsberechtigte Väter können profitieren.

Die Verbesserung gilt ab Januar 2027, die Auszahlung beginnt wegen des technischen Umsetzungsaufwands jedoch erst 2028. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, erhält für die anspruchsberechtigten Monate eine Nachzahlung.

Die Mütterrente ist dabei keine eigenständige Sozialleistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente. Wie viel ein halber Rentenpunkt bei der späteren Auszahlung in Euro wert ist, hängt vom dann geltenden Rentenwert ab.

Welchen Betrag die Sonderregel schützen soll

Der geplante § 47 Wohngeldgesetz nimmt den zusätzlichen Zuschlag nach den dort genannten Vorschriften des § 307d SGB VI für Januar bis Dezember 2027 aus dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen heraus. Entscheidend ist damit der Zeitraum, für den der Zuschlag zusteht, nicht allein das Datum der Überweisung.

Zahlung Vorgesehene Behandlung beim Wohngeld
Zusätzlicher Zuschlag für 2027, später nachgezahlt Soll bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben
Laufender zusätzlicher Zuschlag ab Januar 2028 Übliche Einkommensanrechnung soll gelten
Übrige gesetzliche Rente Wird von dieser besonderen Ausnahme nicht erfasst

Die Begründung nennt vor allem die Entlastung der Wohngeldstellen: Rückwirkende Änderungen bereits erlassener Bescheide sollen vermieden werden. Rund die Hälfte der Wohngeldhaushalte sind dem Entwurf zufolge Rentnerhaushalte.

Warum mehr Rente das Wohngeld trotzdem verringern kann

Gesetzliche Renten zählen beim Wohngeld grundsätzlich zum Einkommen, einschließlich ihrer steuerfreien Rentenanteile. Der steuerliche Rentenfreibetrag lässt sich deshalb nicht einfach als gleich hoher Einkommensschutz auf die Wohngeldberechnung übertragen.

Allerdings ist die Bruttorente nicht automatisch identisch mit dem Einkommen, das die Wohngeldstelle ansetzt. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kommen beispielsweise pauschale Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für Einkommensteuer in Betracht.

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Außerdem hängt die Wohngeldhöhe vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und den anrechenbaren Wohnkosten ab. Eine zusätzliche Rente von beispielsweise 40 Euro bedeutet daher keineswegs automatisch 40 Euro weniger Wohngeld.

Gerade deshalb sind pauschale Versprechen über das spätere Netto-Plus wenig belastbar. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt unser Beitrag zum Wohngeldanspruch bei verschiedenen Rentenhöhen.

Ein bestehender Freibetrag kann zusätzlich helfen

Nach geltendem Recht sieht § 17a Wohngeldgesetz einen besonderen Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder anerkannten vergleichbaren Zeiten vor. Einen tatsächlich ausgezahlten Grundrentenzuschlag verlangt diese Vorschrift derzeit nicht.

Dieser Freibetrag ist von der geplanten Ausnahme für die Nachzahlung zu unterscheiden und kann schon bei heutigen Bescheiden wichtig sein. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erläutert unser Beitrag zum Wohngeldfreibetrag nach 33 Jahren Grundrentenzeiten.

Für eine Berechnung ab 2028 kommt es auf die dann geltenden Vorschriften an. Aus den heutigen Freibeträgen lässt sich daher keine unveränderliche Zusage für spätere Bewilligungszeiträume ableiten.

Beim späteren Bescheid lohnt sich ein genauer Blick

Betroffene sollten den Rentenbescheid und die Abrechnung der Nachzahlung aufbewahren und der Wohngeldstelle zur Prüfung vorlegen. Daraus sollte hervorgehen, welcher Betrag auf 2027 entfällt und welcher zur laufenden Rente gehört.

Wird die Sonderregel wie vorgesehen beschlossen, wäre eine gemeinsame Behandlung beider Beträge als vollständig anrechenbares Einkommen ein Anlass, die Berechnung überprüfen zu lassen. Auch der umgekehrte Schluss wäre falsch: Eine große Überweisung ist nicht schon deshalb insgesamt geschützt, weil sie eine Nachzahlung enthält.

Die geplante Ausnahme ist zudem keine Garantie für ein insgesamt gleichbleibendes Wohngeld. Der Gesetzentwurf enthält auch Einsparungen, darunter die Halbierung der Heizkostenkomponente und die Aussetzung der regulären Fortschreibung zum Jahresbeginn 2027.

Praxisbeispiel: Zwei Beträge, zwei unterschiedliche Prüfungen

In einem Rechenbeispiel erhält eine Rentnerin für zwei vor 1992 geborene Kinder zusammen 44 Euro zusätzliche Bruttorente monatlich. Für zwölf anspruchsberechtigte Monate 2027 ergäben sich bei diesem vereinfachend konstanten Betrag 528 Euro brutto Nachzahlung.

Nach dem Entwurf blieben diese 528 Euro bei der Wohngeldeinkommensermittlung außen vor; die laufenden 44 Euro wären dagegen nach den üblichen Regeln zu prüfen. Um wie viel sich ihr Wohngeld dadurch verändert, lässt sich erst mit den vollständigen Haushaltsdaten und dem dann geltenden Recht berechnen.

Quellen: Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8284, Seiten 14 und 91; Bundestag zur ersten Lesung; Deutsche Rentenversicherung zur Mütterrente III; Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 14, 16, 17a und 19; Bundestag zu den weiteren Reformplänen.