Pflegegeld ab 2027: 4 Änderungen – das soll dann noch von dem Plus übrig bleiben

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Mehr Pflegegeld auf dem Konto, aber zusätzliche Ausgaben aus derselben Zahlung: Das könnte die geplante Pflegereform für manche Familien bedeuten. Das Pflegegeld soll künftig als monatliches Entlastungsbudget ausgestaltet werden, aus dem auch Verbrauchspflegehilfsmittel und privat organisierte Ersatzpflege bezahlt werden müssten.

Die zunächst vorgesehene Halbierung der Geldleistung für bestimmte neue Pflegebedürftige enthält der Regierungsentwurf dagegen nicht mehr.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen, wie das Bundesgesundheitsministerium in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss erklärt. Damit ist die Reform noch nicht als Gesetz verabschiedet. Die geplanten Änderungen können im parlamentarischen Verfahren weiterhin angepasst werden.

Pflegegeld soll als monatliches Entlastungsbudget ausgestaltet werden

Die erste Änderung betrifft die Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege. Der Regierungsentwurf sieht weiterhin ein Pflegegeld vor, künftig jedoch im Umfang eines monatlichen Entlastungsbudgets für die Pflegegrade 2 bis 5. Gegenüber dem heutigen Pflegegeld wären das je nach Pflegegrad zwischen 31 und 90 Euro mehr im Monat.

Pflegegrad Pflegegeld 2026 → geplantes Entlastungsbudget ab 2027
Pflegegrad 2 347 Euro → 380 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro → 630 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro → 890 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro → 1.080 Euro

Die heutigen Beträge nennt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026; die geplanten Summen stehen in der Neufassung des § 37 im Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Die Tabelle zeigt die volle Geldleistung ohne anteilige Kürzung durch die Nutzung eines Pflegedienstes. Sie ist keine Zusage über eine spätere Auszahlung.

Der neue Name kann zudem Verwechslungen auslösen: Als Entlastungsbudget wird bislang häufig der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezeichnet.

Die geplante monatliche Zahlung wäre eine andere Leistung. Auch der heutige Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsangebote ist davon zu unterscheiden.

Pflegehilfsmittel sollen aus derselben Zahlung bezahlt werden

Die zweite Änderung erklärt, warum der höhere Monatsbetrag täuschen kann. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse heute unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich.

Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, wie das Gesundheitsportal des Bundes auflistet.

Dieser gesonderte Anspruch soll entfallen; die Produkte müssten beim Bezug der neuen Geldleistung aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Das Ministerium bestätigt in seinen Erläuterungen zur Reform, dass daraus künftig auch Verbrauchspflegehilfsmittel beschafft werden sollen. Die höhere Zahlung hätte damit zusätzliche Aufgaben.

Bei Pflegegrad 2 beträgt der geplante Aufschlag 33 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 31 Euro. Wer bisher zusätzlich Verbrauchspflegehilfsmittel für monatlich 42 Euro erhält und künftig dieselben Produkte zum gleichen Preis selbst bezahlen müsste, hätte rechnerisch neun beziehungsweise elf Euro weniger für die übrige Pflege übrig.

Bei Pflegegrad 4 und 5 beträgt der geplante Aufschlag jeweils 90 Euro. Nach Abzug derselben angenommenen Hilfsmittelkosten blieben davon jeweils 48 Euro.

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Dreimonatige Halbierung ist im Regierungsentwurf entfallen

Eine besonders umstrittene Einschränkung aus dem Referentenentwurf wurde nicht übernommen: Der Regierungsentwurf sieht keine Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3 mehr vor.

Die zuvor genannten Zahlungen von 193 beziehungsweise 319 Euro entsprechen deshalb nicht dem aktuellen Entwurfsstand.

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Zusätzliche Beratungsmöglichkeiten für neue Pflegebedürftige sind weiterhin vorgesehen. Die neue Pflegebegleitung soll nach dem Regierungsentwurf allerdings erst zum 1. Januar 2029 beginnen. Bis dahin sollen bestehende Beratungsangebote fortgeführt und ergänzt werden.

Ersatzpflege soll stärker das laufende Monatsbudget belasten

Die vierte Änderung betrifft Familien, in denen die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt oder eine Auszeit braucht. Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Es handelt sich um die Erstattung entsprechender Pflegekosten, nicht um eine frei ausgezahlte Jahressumme.

Der gemeinsame Jahresbetrag soll in seiner bisherigen Form entfallen und auf neue Leistungsbudgets verteilt werden. Privat organisierte Ersatzpflege wäre künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget zu finanzieren; für zugelassene ambulante Dienste wäre das Sachleistungsbudget vorgesehen.

Das bedeutet: Aus derselben Geldleistung müssten laufende Unterstützung, Verbrauchspflegehilfsmittel und gegebenenfalls eine private Vertretung bezahlt werden.

Für Kurzzeitpflege und bestimmte pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen sieht der Regierungsentwurf zusätzlich ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget vor. Es soll für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro jährlich umfassen. Die Voraussetzungen und die nutzbaren Leistungen regelt der geplante § 39 im Regierungsentwurf; eine frei verfügbare Zahlung für jede privat organisierte Vertretung ist damit nicht vorgesehen.

Damit würden nicht sämtliche Hilfen bei einem Ausfall der Pflegeperson gestrichen. Allerdings könnte eine Familie ihre bisher finanzierte private Vertretung nicht einfach unverändert aus einem zusätzlichen Jahrestopf bezahlen. Ob die Reform entlastet oder belastet, hängt deshalb auch davon ab, welche Ersatzpflege tatsächlich gebraucht wird.

Ein höherer Überweisungsbetrag reicht als Vergleich nicht aus

Für eine ehrliche Bewertung müssen alle bisher genutzten Leistungen den künftig verfügbaren Hilfen gegenübergestellt werden. Ein Plus beim Monatsbetrag kann wenig wert sein, wenn davon Ausgaben bezahlt werden müssen, die die Pflegekasse bisher zusätzlich übernommen hat. Genau deshalb ist die Bezeichnung als bloße Pflegegelderhöhung irreführend.

Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Pflegebedürftige und Angehörige sollten ihre Planung deshalb auf geltende Leistungen stützen und bei einer späteren Neuregelung die konkreten Auswirkungen mit der Pflegeberatung klären. Ein Gesetzentwurf allein rechtfertigt keine Kürzung durch die Pflegekasse.

Praxisbeispiel: Aus 33 Euro mehr werden neun Euro weniger

Ein fiktives Beispiel zeigt die Rechnung: Die 78-jährige Helga aus Hannover hat seit mehreren Jahren Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Sie erhält 347 Euro Pflegegeld; zusätzlich übernimmt die Pflegekasse jeden Monat benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 Euro. Betrachtet werden hier ausschließlich diese beiden Leistungen.

Würde der Regierungsentwurf unverändert umgesetzt, bekäme Helga 380 Euro Entlastungsbudget und müsste die gleichen Hilfsmittel daraus bezahlen. Nach dem Einkauf für 42 Euro blieben 338 Euro, also neun Euro weniger als ihr bisheriges Pflegegeld. Kosten für eine privat organisierte Ersatzpflege sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld ab 2027

Sind die Änderungen bereits als Gesetz beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen; ein Kabinettsbeschluss ersetzt jedoch nicht die Verabschiedung des Gesetzes. Beträge, Voraussetzungen und Starttermine können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Bekommen Pflegebedürftige durch die höheren Beträge automatisch mehr Unterstützung?

Nein, denn das neue Entlastungsbudget soll auch Ausgaben abdecken, für die bisher zusätzliche Ansprüche bestehen. Für den Vergleich zählen deshalb neben der Überweisung insbesondere die benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel und die Ersatzpflege. Ein höherer Monatsbetrag allein belegt keine Verbesserung.

Soll die Zahlung für neue Pflegebedürftige zunächst halbiert werden?

Der frühere Referentenentwurf sah dies für bestimmte neue Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 vor. Im Regierungsentwurf vom 30. September 2026 ist diese dreimonatige Halbierung nicht mehr enthalten. Sie gehört damit nicht mehr zum aktuellen Reformvorschlag.