Eine Familie stellt beim Sozialgericht einen Eilantrag auf Bürgergeld. Sie behauptet, mittellos zu sein. Kontoauszüge legt sie bei – aber nur alte. Das Gericht weist darauf hin, dass aktuelle Unterlagen fehlen. Keine Reaktion. Der Antrag wird abgelehnt. Nicht weil die Hilfebedürftigkeit widerlegt wäre, sondern weil sie sich nicht feststellen lässt.
Inhaltsverzeichnis
Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. August 2025
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 06.08.2025 (Az. S 33 AS 1151/25 ER) entschieden, dass ein Antrag auf Bürgergeld im einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen ist, wenn die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft machen und trotz gerichtlichem Hinweis keine aktuellen Kontoauszüge vorlegen.
Im konkreten Fall verwiesen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift auf beigefügte Kontoauszüge als Beleg für ihre Mittellosigkeit. Aktuelle Nachweise fehlten dabei.
Das Gericht machte die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.07.2025 ausdrücklich auf diesen Mangel aufmerksam. Eine Reaktion erfolgte nicht. Das Gericht war damit außerstande, die Hilfebedürftigkeit von Amts wegen zu klären.
Der Untersuchungsgrundsatz und seine Grenzen
Im Sozialrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X: Die Behörde – und im Streitfall das Gericht – ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Das bedeutet aber nicht, dass Antragsteller passiv bleiben dürfen.
Dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo eine weitere Aufklärung ohne Mitwirkung des Antragstellers schlicht nicht möglich ist. Und genau das war hier der Fall. Die Antragsteller allein wissen, über welche Konten sie verfügen, woher ihr Geld kommt und wie sie ihren Lebensunterhalt bis zum Antrag gedeckt haben. Diese Informationen können weder Jobcenter noch Gericht eigenständig beschaffen.
Das LSG NRW hat diesen Grundsatz bereits in seinem Beschluss vom 14.06.2005 (Az. L 1 B 2/05 AS ER) klar formuliert: Je umfassender das Sonderwissen über wirtschaftliche Aktivitäten aus der Sphäre des Antragstellers ist, desto größer sind die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht. Das Sozialgericht Gelsenkirchen wendet diese Rechtsprechung konsequent an.
Was vorgelegt werden muss – und warum vollständige Kontoauszüge entscheidend sind
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2009 (Az. B 4 AS 10/09 R) festgehalten, was zu einer ordnungsgemäßen Mitwirkung gehört: vollständige Kontoauszüge aller Konten für einen bestimmten Zeitraum sowie Belege zu Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das ist keine bürokratische Schikane, sondern die Mindestgrundlage für eine verlässliche Bedarfsfeststellung.
Wer nur veraltete Auszüge einreicht, gibt dem Gericht keine ausreichende Grundlage. Und wer auf einen gerichtlichen Hinweis gar nicht reagiert, riskiert die Ablehnung seines Antrags – unabhängig davon, ob er tatsächlich hilfebedürftig ist.
Beweislast liegt beim Antragsteller – nicht beim Jobcenter
Für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach §§ 7 Absatz 1, 9 Absatz 1 SGB II trägt der Antragsteller die Beweislast. Er muss die anspruchsbegründenden Tatsachen nachprüfbar vortragen. Das ist keine Besonderheit des Eilverfahrens, sondern allgemeiner Grundsatz.
Gelingt der Nachweis nicht, bleibt dem Jobcenter – und dem Gericht – keine andere Möglichkeit, als die Hilfe zu versagen. Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten des Betroffenen. Das mag hart klingen. Es ist aber geltendes Recht.
Die Güterabwägung des Bundesverfassungsgerichts – und ihre Grenzen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.05.2005 (Az. 1 BvR 569/05) festgelegt: Wenn im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, muss das Gericht eine Folgenabwägung vornehmen. Dabei sind die Grundrechte des Antragstellers umfassend einzustellen. Das Gericht muss sich schützend vor die Würde des Menschen stellen – gerade bei existenzsichernden Leistungen.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen erkennt diesen Grundsatz an, wendet ihn hier aber nicht an. Und das mit nachvollziehbarer Begründung: Die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers greift dann nicht, wenn der Umstand der Nichtaufklärbarkeit aus seiner eigenen Sphäre stammt.
Würde man die BVerfG-Rechtsprechung dennoch anwenden, hätte das zur Konsequenz, dass Leistungen grundsätzlich zu bewilligen wären, sobald jemand bei der Sachverhaltsaufklärung schlicht nicht mitwirkt – obwohl er es könnte. Das kann nicht der Sinn des verfassungsrechtlichen Schutzes existenzsichernder Leistungen sein.
Das Gericht schließt damit eine mögliche Lücke, die andernfalls strategisch genutzt werden könnte. Wer Mitwirkung verweigert, bekommt keine Leistungen auf Basis verfassungsrechtlicher Abwägung. Das ist folgerichtig.
Was Betroffene jetzt tun müssen
Wer im einstweiligen Rechtsschutz Bürgergeld beantragt, muss seine Hilfebedürftigkeit aktiv glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: vollständige, aktuelle Kontoauszüge aller Konten für die letzten Monate, Belege zu laufenden Einkünften und Ausgaben, Nachweise zu vorhandenem oder nicht vorhandenem Vermögen sowie Angaben zu allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.
Erfahrungsgemäß reichen Antragsteller im Eilverfahren häufig nur einen Teil dieser Unterlagen ein – oft weil sie die Vollständigkeitsanforderung unterschätzen oder weil sie annehmen, das Gericht werde schon nachfragen. Das Gericht fragt nach – aber wer dann nicht reagiert, hat schlechte Karten.
Wer einen Hinweis des Gerichts erhält, sollte sofort und vollständig nachliefern. Jede Untätigkeit nach einem gerichtlichen Hinweis stärkt die Grundlage für eine Ablehnung. Im Eilverfahren laufen die Fristen kurz. Wer wartet, verliert.
Anmerkung des Verfassers
Ich möchte hier auf eine aktuelle Entscheidung hinweisen, welche nach meiner Meinung von hoher Brisanz ist.
Das Jobcenter vermutet bei Partnern immer wieder gleich eine Bedarfsgemeinschaft und fordert somit diverse Unterlagen von den Partnern.
Darf das Jobcenter auch Kontoauszüge vom Partner einer Bürgergeld-Empfängerin fordern?
Definitiv nein, so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.04.2026 – L 3 AS 91/26 B ER.
Denn dafür gibt es derzeit keine aktuelle Rechtsgrundlage und das Bundessozialgericht hat diese Frage offen gelassen.
Die freiwillige Vorlage zum Beispiel von Kontoauszügen oder Belegen Dritter erweitert die gesetzliche Auskunftspflicht nicht und begründet keine weitergehende Belegvorlagepflicht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2025 – L 2 AS 511/21).
Quellen
Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.08.2025 – S 33 AS 1151/25 ER
LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 – L 1 B 2/05 AS ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/09 R
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05
BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.04.2026 – L 3 AS 91/26 B ER
LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2025 – L 2 AS 511/21




