Rente: Bis zu 112 Euro Ernährungs-Zuschuss – viele Rentner holen ihn nie ab

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Wer mit einer kleinen Rente und ergänzender Grundsicherung im Alter lebt und zusätzlich eine strenge Diät einhalten muss, kennt das Problem: Glutenfreies Mehl, Spezialnudeln und bestimmte Eiweißprodukte kosten ein Vielfaches normaler Lebensmittel, und der Regelsatz von 563 Euro gibt diesen Aufschlag nicht her.

Für solche Fälle sieht das Sozialamt einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vor, einen Zuschlag zusätzlich zum Regelsatz. Viele Betroffene beantragen ihn nie, weil sie glauben, er stehe ihnen ohnehin nicht zu. Andere beantragen ihn ausgerechnet für eine Erkrankung, die gar keinen Anspruch auslöst, und stehen am Ende mit leeren Händen da.

Wann die Grundsicherung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zahlt

Die Rechtsgrundlage steht in § 30 Abs. 5 SGB XII. Anerkannt wird ein ernährungsbedingter Mehrbedarf, wenn der Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Mehrkosten dadurch unausweichlich und in mehr als geringem Umfang über dem durchschnittlichen Ernährungsbedarf liegen.

Wichtig sind also zwei Dinge zugleich: eine medizinisch begründete, besondere Kostform und Kosten, die spürbar höher liegen als bei normaler Ernährung.

Zuschlag gilt auch bei der Grundsicherung im Alter

Wichtig für Rentnerinnen und Rentner: Dieser Zuschlag gilt nicht nur in der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern ausdrücklich auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Mehrbedarfe des SGB XII werden in diesem Leistungsbereich über § 42b SGB XII einbezogen. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seine Rente mit Grundsicherung aufstockt, kann den Ernährungs-Mehrbedarf genauso geltend machen wie ein jüngerer Sozialhilfe-Bezieher.

Was sind die Grundlagen der Beurteilung?

Welche Krankheit den Zuschlag auslöst und wie hoch er ausfällt, schreibt das Gesetz nicht selbst fest. Maßstab sind die aktuellen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse.

In der Praxis stützen Sozialämter und Gerichte sich auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge; sie gelten als gerichtsfeste Beurteilungsgrundlage dafür, bei welchen Erkrankungen und in welcher Höhe ein Mehrbedarf anzuerkennen ist.

Diese Krankheiten lösen keinen Ernährungs-Mehrbedarf aus, trotz Diät

Hier liegt der hartnäckigste Irrtum. Viele gehen davon aus, dass Diabetes oder Bluthochdruck automatisch zu einem Ernährungszuschlag führen, weil der Arzt zu „gesunder Ernährung” geraten hat.

Das Gegenteil ist der Fall. Für Diabetes mellitus Typ I und Typ II, Bluthochdruck, Gicht, Fettstoffwechselstörungen, Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre sowie Wasseransammlungen bei Herz- und Nierenerkrankungen gibt es regelmäßig keinen Mehrbedarf.

Ausgewogene Vollkost erzeugt keine zusätzlichen Kosten

Der Grund ist sozialrechtlich konsequent: Bei diesen Erkrankungen empfiehlt die Ernährungsmedizin eine ausgewogene Vollkost, also genau die Mischkost, die ohnehin jedem Menschen geraten wird.

Diese Vollkost ist nicht teurer als normales Essen und gilt damit als bereits durch den Regelsatz abgedeckt. Die Grundlage dafür liefert ein Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, das in die Empfehlungen des Deutschen Vereins eingeflossen ist.

Eine Diabetikerin bekommt den Zuschlag also nicht, weil ihre empfohlene Kost rechtlich keine teure Sonderkost, sondern gesunde Normalkost ist.

Die Ernährung muss teurer sein als gewöhnlich

Für Betroffene bedeutet das einen wichtigen Perspektivwechsel: Nicht die Schwere der Erkrankung entscheidet, sondern ob die medizinisch nötige Ernährung nachweislich teurer ist als die übliche Vollkost. Wer einen Antrag allein mit „Ich habe Diabetes” begründet, erhält einen Ablehnungsbescheid und glaubt dann oft fälschlich, ihm stehe grundsätzlich nichts zu.

Wie hoch der Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung ausfällt

Einen pauschal bezifferten Mehrbedarf sehen die Empfehlungen vor allem für Erkrankungen vor, bei denen die nötige Kost erwiesenermaßen deutlich teurer ist als Vollkost: Zöliakie, Mukoviszidose, eine terminale Niereninsuffizienz mit Dialyse sowie eine krankheitsbedingte Mangelernährung. Bei Schluckstörungen, etwa nach einem Schlaganfall, wenn die Nahrung angedickt werden muss, wird der Bedarf individuell bemessen.

Als Orientierung nennen die Empfehlungen Richtwerte: Bei Zöliakie und bei einer Dialysediät rund 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, bei einer eiweißdefinierten Kost wegen Niereninsuffizienz etwa 10 Prozent. Bei einer Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro im Jahr 2026 sind das rund 112,60 Euro beziehungsweise 56,30 Euro monatlich zusätzlich.

Diese Werte sind aber keine festen Beträge, auf die ein Automatismus besteht. Die Empfehlungen sind ausdrücklich keine verbindlichen Sachverständigengutachten: Das Sozialamt muss jeden Einzelfall selbst ermitteln und kann je nach nachgewiesenen Mehrkosten auch abweichen.

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Ein Beispiel für die Praxis

Nehmen wir an, Francesca, 69, aus Braunschweig, bezieht eine Altersrente von 740 Euro und stockt sie mit Grundsicherung im Alter auf. Bei ihr ist eine Zöliakie ärztlich festgestellt; sie muss konsequent glutenfrei essen. Das Sozialamt erkennt einen Mehrbedarf von 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 an, 2026 sind das rund 112,60 Euro, die ihren anerkannten Bedarf erhöhen und damit ihre monatliche Grundsicherung steigen lassen.

Ihr Nachbar hatte ihr geraten, den Zuschlag zu beantragen, weil er ihn wegen seines Diabetes ebenfalls beantragt hatte. Bei ihm lehnte das Amt ab — für Diabetes genügt die normale Vollkost. Bei Francesca dagegen trägt die Diagnose den Anspruch.

So setzen Betroffene den Ernährungs-Mehrbedarf beim Sozialamt durch

Der häufigste Ablehnungsgrund ist nicht die Erkrankung selbst, sondern eine zu dünne Begründung.

Wer den Mehrbedarf nur mit einem Verweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins beantragt, scheitert oft an der fehlenden Substantiierung. Wer dagegen eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die nicht nur die Diagnose nennt, sondern die konkret erforderliche Kostform und den Grund für die Mehrkosten benennt, gibt dem Sozialamt das, was es für eine Bewilligung braucht.

Sie müssen nicht unbedingt einen Extra-Antrag schreiben

Ein gesonderter Antrag ist nicht zwingend nötig: Wer Grundsicherung beantragt, beantragt nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch die Mehrbedarfe mit. In der Praxis lohnt es sich trotzdem, den Ernährungs-Mehrbedarf ausdrücklich und schriftlich geltend zu machen und die ärztlichen Unterlagen beizufügen, damit er im Bescheid nicht schlicht übersehen wird.

Wer einen Bescheid erhält, in dem der Mehrbedarf fehlt oder zu niedrig angesetzt ist, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; bleibt das Amt dabei, führt der Weg über den Widerspruchsbescheid zur Klage beim Sozialgericht. Kostenlose Beratung und Vertretung bieten Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD an.

Diese Fehler kosten den Zuschlag bei kostenaufwändiger Ernährung

Der erste Fehler ist, gar nicht erst zu fragen, aus der Annahme heraus, die Grundsicherung zahle ohnehin nur den Regelsatz. Der zweite Fehler ist, nach einer Ablehnung aufzugeben: Wer den Antrag für eine Erkrankung gestellt hat, bei der eine Vollkost genügt, sollte prüfen lassen, ob eine andere, mehrbedarfsauslösende Diagnose vorliegt, statt den Zuschlag pauschal abzuhaken.

Der dritte Fehler betrifft die Abgrenzung zur Krankenkasse: Bestimmte medizinisch notwendige Trink- und Sondennahrung, sogenannte bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, kann vorrangig die gesetzliche Krankenkasse nach § 31 Abs. 5 SGB V übernehmen. Soweit dieser Bedarf dort gedeckt ist, gibt es insoweit keinen Mehrbedarf vom Sozialamt.

Wer die Unterscheidung zwischen teurer Sonderkost und gesunder Normalkost kennt, holt sich Monat für Monat einen dreistelligen Betrag, der ihm zusteht. Wer sie nicht kennt, zahlt seine Diät jahrelang aus einem Regelsatz, der dafür nie gedacht war.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Muss ich dem Sozialamt Kassenbons über meine teuren Lebensmittel vorlegen?

Nein. Maßgeblich ist die ärztliche Feststellung der Erkrankung und der erforderlichen Kostform, nicht ein Beleg über jeden Einkauf. Kassenbons können die Mehrkosten zusätzlich plausibel machen, sind aber keine Voraussetzung. Wer eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung hat, muss seine Ausgaben nicht Einkauf für Einkauf nachweisen.

Für wie lange wird der Mehrbedarf bewilligt?

Das hängt von der Erkrankung ab. Bei einer Dauerdiagnose wie Zöliakie ist eine längere Bewilligung sinnvoll, weil der Bedarf nicht wieder verschwindet; das Sozialamt kann den Zuschlag aber an eine spätere Überprüfung knüpfen. Wer eine dauerhafte Diagnose hat, sollte auf einer entsprechend langen Bewilligung bestehen, um nicht jedes Jahr neue Atteste vorlegen zu müssen.

Was gilt, wenn mehrere Erkrankungen zusammenkommen?

Mehrere Diät-Zuschläge werden nicht einfach addiert. Maßgeblich ist der tatsächliche ernährungsbedingte Mehraufwand insgesamt, den das Amt im Einzelfall ermittelt. Treffen eine Erkrankung mit Mehrbedarf und eine ohne zusammen, zählt nur die teurere, mehrbedarfsauslösende Kostform.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 30 und § 42b SGB XII, Mehrbedarfe in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Empfehlungen zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rundschreiben zu den Mehrbedarfen nach dem SGB XII vom 27. September 2023