Bürgergeld-Anspruch trotz 3 Monate Ortsabwesenheit in Portugal

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LSG Sachsen: Trotz dreimonatigem Ortsabwesenheit im Ausland besteht Anspruch auf Bürgergeld

Bei wichtigem Grund muss das Jobcenter eine Zusicherung zur Ortsabwesenheit für 3 Monate oder länger erteilen, denn das Gesetz sieht keine zeitliche Grenze vor bei wichtigem Grund.

§ 4 Abs. 3 ErrV ordnet für die Fallkonstellation des § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II an, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des geltend gemachten wichtigen Grundes vorliegen und die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mitgeteilt hat, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 23.03.2026 – L 7 AS 84/26 B ER – ) gibt in einer wegweisenden Entscheidung bekannt, dass ein Antragsteller trotz seines dreimonatigen Aufenthalts in Portugal seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hat und somit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2/ Bürgergeld hat.

Denn der Aufenthalt in Portugal war prognostisch betrachtet lediglich vorübergehender Natur und dient ausschließlich seiner Genesung und Wiederherstellung seiner psychischen Gesundheit, wie er durch die Vorlage der ärztlichen Atteste von Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie glaubhaft belegt hat.

Die Aufzählung der in §§ 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, 3 ErrV aufgeführten Regelbeispiele für einen wichtigen Grund ist nicht abschließend, sodass auch unbenannte wichtige Gründe im konkreten Einzelfall in Betracht kommen.

Ein unbenannter wichtiger Grund im Sinne des § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II liegt dann vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren, objektivierbaren Gründen an seiner werktäglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert ist und diese Gründe, den in §§ 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, 3 ErrV explizit aufgelisteten wichtigen Gründen in Bedeutung und Tragweite gleichwertig sind.

Im Einzelfall kommt dies in Betracht

Wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus gesundheitlichen bzw. seiner Genesung, und damit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und damit auch seiner schnellen und nachhaltigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, dienenden Gründen an seiner werktäglichen Erreichbarkeit durch das Jobcenter gehindert ist.

Dabei ist – ebenfalls einzelfallbezogen – zu berücksichtigen

Ob er grundsätzlich kommunikations- und mitwirkungsfähig ist, wenngleich in einem belastungsarmen Rahmen, telefonisch, postalisch, per E-Mail bzw. im Wege der Videokonferenztechnik für Mitwirkungsaufforderungen zur Verfügung steht und damit – trotz seiner Ortsabwesenheit – weder seine Wiedereingliederungsfähigkeit, noch seine Wiedereingliederungsbereitschaft gefährdet.

Sodass diese zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme ohnehin dem Mitteilung-Kenntnisnahme-Erfordernis des § 7b Abs. 1 Satz 2 SGB II genügen, weil die Möglichkeiten des Leistungsberechtigten, Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen, im Gesetz nicht mehr (wie früher in der Erreichbarkeitsanordnung) abschließend definiert sind und damit tatsächlich erheblich erweitert wurden.

Weder die Nutzung moderner Kommunikationsmittel noch die Einbeziehung Dritter, etwa zur Sichtung der Post, sind – abweichend von der bisherigen Rechtslage – ausgeschlossen.

Anträge auf Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II können auch konkludent gestellt werden

Und sich aus den konkreten Fallumständen ergeben, wobei auch der Grundsatz der Meistbegünstigung im Rahmen von Antragstellungen zu berücksichtigen ist.

Liegt ein wichtiger Grund für den Aufenthalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II vor

Aber hat das Jobcenter, trotz (ausdrücklicher oder konkludenter) Antragstellung auf Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II hierüber nicht entschieden, hat der antragstellende erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Bescheidung und damit auf Erteilung der Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund.

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Weil § 4 Abs. 3 ErrV für die Fallkonstellation des § 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II anordnet, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des geltend gemachten wichtigen Grundes vorliegen und die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mitgeteilt hat, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Das Jobcenter kann sich in einer solchen Konstellation auf die (treuwidrige) Nichtbescheidung des Antrages nicht berufen

Weil die konkrete Ortsabwesenheit der Erreichbarkeit nicht entgegensteht, wenn die Zustimmung zu Unrecht nicht gegeben wurde, aber zu erteilen gewesen wäre.

Das Gericht betont noch:

Dass die Ortsabwesenheit des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen inzwischen nahezu 3 Monate andauert

Hindert gleichfalls nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes, weil das Gesetz keine zeitliche Obergrenze für die Ortsabwesenheit bei Vorliegen solcher wichtigen Gründe bestimmt.

Notwendig ist lediglich der Nachweis der andauernden Erforderlichkeit der Ortsabwesenheit, dem der Antragsteller hinreichend nachgekommen ist

Zwar hat der Antragsteller – mangels ausdrücklichen Hinweises und mangels Aufklärung durch das Jobcenter (§§ 13, 14, 15 SGB I) – keinen ausdrücklichen Antrag auf Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs beim Jobcenter gestellt.

Ein konkludenter, und zu Gunsten des Antragstellers meistbegünstigend zu berücksichtigender (vgl. zum Grundsatz der Meistbegünstigung im Rahmen von Antragstellungen beispielsweise: BSG, Urteil vom 04.06.2025 – B 7 AS 7/24 R – Antrag auf Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs liegt jedoch spätestens mit dem an das Jobcenter gerichteten Telefax vor.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Eine gute Entscheidung des 7. Senats des LSG Sachsen. Besonders gefällt mir die Aussage:

“Das Gesetz sieht keine zeitliche Obergrenze für die Ortsabwesenheit bei Vorliegen wichtiger Gründe vor.”

Die Aufzählung der in §§ 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, 3 ErrV aufgeführten Regelbeispiele für einen wichtigen Grund ist nicht abschließend, sodass auch unbenannte wichtige Gründe im konkreten Einzelfall in Betracht kommen.