Das Jobcenter übernimmt keine Kosten für eine SCHUFA-Auskunft, wenn Bürgergeld-Beziehende eine neue Wohnung anmieten möchten. Diese Ausgaben sind aus dem Regelbedarf zu tragen.
Zudem können Hilfebedürftige einmal pro Jahr eine kostenlose SCHUFA-Selbstauskunft anfordern.
So entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg mit Urteil vom 26.06.2025 – L 4 AS 135/20.
Hintergrund: Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter
Die Klägerin hatte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine SCHUFA-Auskunft beantragt, um sie Vermietern im Rahmen einer Wohnungsanmietung vorlegen zu können.
Das Jobcenter lehnte ab – mit Hinweis darauf, dass der Regelbedarf nach dem SGB II solche Ausgaben abdeckt. Außerdem sei die SCHUFA verpflichtet, einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft zu erteilen.
Eilverfahren: Sozialgericht und LSG weisen Beschwerde ab
Ein Eilantrag beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg, mangels konkreter Notwendigkeit einer aktuellen Auskunft.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde scheiterte vor dem Landessozialgericht:
LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2015 – L 4 AS 323/15 B ER.
Kernaussage des aktuellen Urteils (LSG Hamburg, L 4 AS 135/20)
Das LSG Hamburg schloss sich der Rechtsauffassung aus dem Beschluss von 2015 an. Offen ließ das Gericht dabei zwei Punkte:
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Bescheid prüfen- Ob die Vorlage einer aktuellen SCHUFA-Auskunft bereits zur Besichtigung einer Wohnung überhaupt erforderlich ist.
- Ob nicht zunächst die Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch das Jobcenter abzuwarten gewesen wäre.
Nach Meinung des 4. Senats hätte die Klägerin problemlos die kostenlose Jahresauskunft der SCHUFA nutzen können, die ihr einmal jährlich zusteht.
Datenschutz-Aspekt: Schwärzen ist möglich
Aus Sicht des Senats ist nicht ersichtlich, dass etwaige sensible Informationen in der Auskunft, die die Klägerin nicht an den Vermieter weitergeben wollte, nicht hätten geschwärzt werden können. Damit sieht das Gericht kein zwingendes Erfordernis, dass das Jobcenter zusätzliche Kosten übernehmen müsste.
Einordnung des Autors
Nach Kenntnis des Verfassers gibt es keine Entscheidung und keine Rechtsgrundlage, wonach das Jobcenter derartige Kosten übernehmen müsste.
Praxis-Tipp für Bürgergeld-Beziehende
Eine negative SCHUFA-Auskunft kann im Einzelfall die Wohnungssuche erheblich erschweren. In solchen Konstellationen kann es dazu kommen, dass das Jobcenter weiterhin die tatsächlichen Mietkosten übernimmt, weil eine Kostensenkung nicht möglich ist.
Hinweis: SG Düsseldorf, Az. S 35 AS 59/07.



