Britischer Staatsbürger verliert Bürgergeld-Anspruch: BSG bestätigt Entscheidung

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Ein Brite lebt seit über fünf Jahren in Deutschland, hat gearbeitet, gewohnt, sich eingerichtet. Dann stellt die Ausländerbehörde fest, dass sein Recht auf Freizügigkeit erloschen ist. Er klagt dagegen, die Klage hat aufschiebende Wirkung, er darf also vorerst im Land bleiben. Beim Jobcenter hilft ihm das trotzdem nichts.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 18. Juni 2026 entschieden (Az. B 4 AS 10/25 R), dass ein britischer Staatsangehöriger in genau dieser Konstellation weder Anspruch auf Bürgergeld noch auf Leistungen nach dem SGB XII hat.

Bislang gingen viele Betroffene davon aus, mit einer laufenden Klage gegen die Verlustfeststellung automatisch auch den Leistungsanspruch zu sichern. Nach diesem Urteil ist damit Schluss.

Die Ausgangslage: Rückausnahme und ihre Grenzen

§ 7 SGB II schließt bestimmte ausländische Staatsangehörige von Bürgergeld aus, wenn ihr Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergibt oder ihnen ein materielles Aufenthaltsrecht fehlt.

Ab einem gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet greift jedoch die Rückausnahme des § 7 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II: Sie sichert die Leistungsberechtigung trotzdem. Diese Regelung hat in der Praxis vielen langjährig hier lebenden Unionsbürgern die Existenzsicherung erhalten.

Halbsatz 2 derselben Vorschrift setzt dieser Rückausnahme jedoch eine Grenze: Sie greift nicht, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt hat.

Genau diese Sperrwirkung war Gegenstand des Verfahrens vor dem BSG – und zwar in einer Frage, die in der sozialgerichtlichen Praxis bislang umstritten war: Reicht die bloße Wirksamkeit einer solchen Verlustfeststellung aus, oder muss sie zusätzlich bestandskräftig oder wenigstens vollziehbar sein?

Das Urteil: Wirksamkeit genügt, mehr verlangt das Gesetz nicht

Der Kläger hatte fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzuweisen und berief sich auf die Rückausnahme. Ihm gegenüber hatte die Ausländerbehörde jedoch den Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Rückausnahme greift trotzdem nicht zu seinen Gunsten.

Denn § 7 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II setzt allein die Wirksamkeit der Verlustfeststellung voraus – nicht deren Vollziehbarkeit und erst recht nicht deren Bestandskraft.

Die Feststellung des Verlusts erfolgt bereits mit dem aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt selbst, also in dem Moment, in dem dieser äußere Wirksamkeit erlangt. Die entstehungsgeschichtlichen Materialien zum Gesetz bestätigen dieses Ergebnis.

Auf die Frage, ob und inwieweit die Ausländerbehörde ihre Feststellung tatsächlich durchsetzen kann, stellt der Gesetzgeber erkennbar nicht ab. Entscheidend ist allein der Umstand der Verlustfeststellung als solcher.

Auch systematisch fügt sich das: Schon die Rückausnahme selbst knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsposition an, sondern schlicht an einen längeren, verfestigten Aufenthalt. Spiegelbildlich reagiert die Sperrwirkung in Halbsatz 2 allein auf den tatsächlichen Umstand, dass die Verlustfeststellung den Aufenthalt nicht mehr als verfestigt erscheinen lässt.

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Ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Verlustfeststellung später zu deren Bestätigung oder Aufhebung führt, spielt für die sozialrechtliche Beurteilung keine Rolle.

Das ist prozessual hart, aber konsequent zu Ende gedacht. Die Ausländerbehörde sieht das naturgemäß pragmatischer: Ihre Feststellung gilt, sobald sie unterschrieben ist – auf ein Gerichtsurteil muss sie nicht warten.

Zwei Verfahren, eine Front

Wer Verfahren rund um Verlustfeststellungen begleitet, kennt das Muster: Die ausländerrechtliche und die sozialrechtliche Seite laufen getrennt. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Verlustfeststellung schützt vor der Ausreisepflicht – nicht vor dem Wegfall der Leistungen. Nur die eine Seite im Blick zu behalten, kostet auf der anderen Seite den Anspruch.

Eine anhängige Klage gegen die Ausländerbehörde ersetzt keinen eigenen Widerspruch gegen den ablehnenden oder aufhebenden Bescheid des Jobcenters. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander, mit jeweils eigenen Fristen. Wer sich jetzt allein auf die aufschiebende Wirkung seiner ausländerrechtlichen Klage verlässt, hat beim Jobcenter schlechte Karten.

Praktisch heißt das für alle, die von einer Verlustfeststellung betroffen sind und sich bislang auf die Fünfjahresregel verlassen haben: Der Bescheid der Ausländerbehörde muss ernst genommen werden, sobald er zugestellt ist – unabhängig davon, ob dagegen noch geklagt wird.

Betroffene, die weiterhin Bürgergeld beziehen wollen, sollten gegen die Einstellung oder Aufhebung der Leistungen durch das Jobcenter selbst und fristgerecht Widerspruch einlegen, statt allein auf den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu warten.

Ein Urteil mit Signalwirkung

Der Fall betrifft einen britischen Staatsangehörigen – seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine Randerscheinung mehr, sondern eine wachsende Fallgruppe.

Ehemalige Unionsbürger, die ihren Aufenthaltsstatus verlieren, können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ein offener Rechtsstreit gegen die Ausländerbehörde automatisch auch die Existenzsicherung offenhält. Das BSG hat entschieden. Die Konsequenz tragen die Betroffenen – und zwar sofort, nicht erst nach Abschluss ihres Klageverfahrens.

Anmerkung des Verfassers

Führt allein die Verlustfeststellung eines Freizügigkeitsrechts (hier bei einem britischen Staatsbürger) zum Ende des gewöhnlichen Aufenthalts und damit zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II – selbst wenn gegen die Verlustfeststellung Klage erhoben wurde und diese aufschiebende Wirkung hat?

Nach Aussage des Bundessozialgerichts hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Verlustfeststellung den rechtmäßigen Aufenthalt nicht wieder aufleben lassen. Der Aufenthalt ist damit auf Beendigung angelegt und ein Anspruch auf Bürgergeld entfällt.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – B 4 AS 10/25 R