Bei Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Schwerbehinderung wird das eigene Zuhause häufig zu einer Barriere. Treppen, enge Türrahmen oder das Fehlen von bodengleichen Duschen können für Betroffene zu erheblichen Hindernissen werden.
Ein behindertengerechter Umbau der Wohnung ist daher wichtig, um ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.
Doch was tun, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt? Die rechtliche und finanzielle Situation in solchen Fällen gestaltet sich oft schwierig, da neben den Interessen der Mieterin oder des Mieters auch die Rechte der Vermieterin oder des Vermieters berücksichtigt werden müssen.
Rechte von Mieterinnen und Mietern
Seit der Einführung des § 554a BGB im Jahr 2011 wurde ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung gemacht. Dieser Paragraf gibt Mieterinnen und Mietern das Recht, von ihrer Vermieterin oder ihrem Vermieter die Zustimmung zu einem behindertengerechten Umbau der Wohnung zu verlangen – allerdings auf eigene Kosten.
Darüber hinaus müssen die Umbauten in der Regel beim Auszug rückgängig gemacht werden. Um Vermieterinnen und Vermieter vor möglichen Kostenrisiken zu schützen, können diese Sicherheitsleistungen wie Kautionen oder Bürgschaften verlangen.
Interessenabwägung beim Umbau
Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Umbauanfrage eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Dabei werden die Bedürfnisse der betroffenen Mieterin oder des Mieters sowie die Rechte der Vermieterin oder des Vermieters einander gegenübergestellt. Faktoren wie Art und Schwere der Behinderung sowie Umfang und Dauer der baulichen Maßnahmen spielen hierbei eine wichtige Rolle.
Was gilt in Wohnungseigentümergemeinschaften?
Noch komplizierter wird die Situation, wenn es sich um eine Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelt. Hier sind nicht nur die Interessen der Vermieterin oder des Vermieters zu beachten, sondern auch die der anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer.
Bis zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 war eine Zustimmung der WEG für bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum erforderlich, was in der Praxis oft zu Schwierigkeiten führte.
Mit der Gesetzesnovelle wurden die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt. Nun haben Eigentümerrinnen und Eigentümmer einen grundsätzlichen Anspruch auf barrierefreie Umbauten auf eigene Kosten. Die Beschlussfassung innerhalb der WEG wurde erleichtert, sodass bauliche Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, einfacher durchsetzbar sind.
Was wird von wem für den behindertengerechten Umbau gezahlt?
Ein großes Hindernis beim behindertengerechten Umbau sind die Kosten. Zuschüsse der Pflegekassen decken häufig nur einen Teil der anfallenden Ausgaben. Besonders für Mieterinnen und Mieter, die die Umbauten bei einem Auszug rückgängig machen müssen, bedeutet dies eine erhebliche finanzielle Belastung. Hier können Ergänzungsleistungen wie Mittel der KfW-Förderbank oder kommunale Programme helfen.
Tabelle: Mögliche Kostenübernahmen für den behindertengerechten Umbau
| Kostenfaktor | Mögliche Finanzierungsträger | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Pflegekasse (bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme) | Voraussetzung: Pflegegrad vorhanden; Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden |
| Barrierefreier Umbau (z. B. Badumbau) | KfW-Förderung (Programm 455-B) | Zuschüsse bis zu 6.250 Euro möglich; gilt auch für Einbauten wie bodengleiche Duschen und Haltegriffe |
| Einbau von Treppenliften | Pflegekasse, Eigenmittel, ggf. Zusatzversicherungen | Kosten zwischen 5.000 und 15.000 Euro; Pflegekasse beteiligt sich bis zu ihrem Maximalzuschuss |
| Finanzielle Unterstützung durch Kommunen | Kommunale Förderprogramme | Programme variieren stark je nach Bundesland; teilweise zusätzliche Zuschüsse für spezielle Umbauten |
| Steuerliche Vorteile | Finanzamt (außergewöhnliche Belastungen) | Absetzbar bei Einkommenssteuer; Nachweise über Notwendigkeit und Kosten erforderlich |
| Technische Hilfsmittel (z. B. Rampen) | Krankenkasse, Pflegekasse | Krankenkassen übernehmen oft die Kosten für Hilfsmittel, die mobil sind und nicht fest eingebaut werden |
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau Müller, 62 Jahre alt, erlitt nach einem Sturz eine Querschnittlähmung und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebt seit vielen Jahren in einer Mietwohnung im ersten Stock eines Altbaus ohne Aufzug. Die enge Badezimmertür und der hohe Einstieg in die Badewanne machten es ihr unmöglich, die Wohnung weiterhin ohne Umbauten zu nutzen.
Nach Rücksprache mit ihrem Vermieter beantragte Frau Müller eine Türverbreiterung und den Einbau einer bodengleichen Dusche. Die Kosten beliefen sich auf 12.000 Euro. Die Pflegekasse übernahm 4.000 Euro als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Für den Restbetrag nutzte Frau Müller eine Förderung durch das KfW-Programm 455-B und zahlte 3.750 Euro aus eigener Tasche.
Ihr Vermieter stimmte dem Umbau unter der Bedingung zu, dass Frau Müller eine zusätzliche Kaution von 2.000 Euro hinterlegt, um die Rückbaukosten im Falle eines Auszugs abzudecken. Nach Abschluss der Umbauten konnte Frau Müller ihre Wohnung wieder selbstständig nutzen und behielt so ihre Lebensqualität in den eigenen vier Wänden.
Fazit
Die rechtlichen Grundlagen für den behindertengerechten Umbau von Mietwohnungen sind in den letzten Jahren deutlich verbessert worden. Dennoch bleibt die Umsetzung in der Praxis oft schwierig. Betroffene sollten ihre Rechte kennen und sich gegebenenfalls juristisch beraten lassen. Sozialverbände wie der VdK bieteten hierbei fachliche Unterstützung.




