Befristete Vermietungen im Milieuschutzgebiet braucht Genehmigung – Urteil

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Vermieter können in einem Milieuschutzgebiet eine zuvor dauerhaft vermietete Wohnung nicht umnutzen und diese befristet möbliert zu einer höheren Miete vermieten. Denn damit liegt eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, für die eine Genehmigung erforderlich ist, urteilte am Donnerstag, 10. September 2026, das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 19 K 95/26). Die Berliner Richter ließen jedoch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Berlin hat zum Schutz der Bevölkerungsstruktur in einzelnen Stadtteilen eine Milieuschutzverordnung erlassen, so auch für den Bezirk Neukölln. Diese legt unter anderem fest, dass im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung nicht völlig verändert und ganze Bevölkerungsgruppen aus dem Gebiet verdrängt werden. Bauliche Änderungen oder eine Nutzungsänderung benötigen etwa eine Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes in Berlin.

Verwaltungsgericht Berlin sieht Verdrängung armer Haushalte

Im aktuell entschiedenen Verfahren hatte ein Vermieter 15 Wohneinheiten seines Miethauses früher unbefristet und nun befristet möbliert vermietet. Mieter zahlten für die Einzelzimmer als All-In-Miete durchschnittlich 32,63 Euro pro Quadratmeter und 23.26 Euro pro Quadratmeter bei einer gesamten Wohnung. Die gebietstypische Warmmiete ohne Möblierung beträgt dagegen nur 10,37 Euro pro Quadratmeter.

Das Bezirksamt Neukölln untersagte die befristeten möblierten Vermietungen. Denn damit liege eine Nutzungsänderung vor, für die eine spezielle milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Vermieter habe aber keine Genehmigung erhalten. Sein Wohn-Zeit-Modell führe zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung.

Dem stimmte nun auch das Verwaltungsgericht zu. Die Nutzungsänderung in Form der befristeten Vermietungen liefen den Zielen der Milieuschutzverordnung zuwider. Denn die nach dem Geschäftsmodell des Vermieters vermieteten Wohnungen stünden etwa Haushalten mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten, die das konkrete Milieuschutzgebiet prägten, nicht mehr zur Verfügung.

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