Wer kündigt und dann kurz vor dem letzten Arbeitstag krankgeschrieben wird, gerät schnell unter Verdacht. In vielen Betrieben folgt dann ein harter Schritt: Der Arbeitgeber stellt die Entgeltfortzahlung ein, weil die Arbeitsunfähigkeit „zu passend“ in die Restlaufzeit fällt.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass diese Strategie nicht automatisch aufgeht. Entscheidend ist, ob die Krankschreibung medizinisch plausibel ist – und im Zweifel kann dafür sogar die behandelnde Ärztin als Zeugin gebraucht werden.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Kündigung, Resturlaub, dann zwei Wochen AU
Im Verfahren vor dem LAG Düsseldorf ging es um einen Beschäftigten im Elektrobereich, der selbst gekündigt hatte. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses nahm er zunächst Urlaub. Danach ließ er sich wegen Spannungskopfschmerzen für zwei Wochen arbeitsunfähig schreiben – genau für die Phase kurz vor dem Aus.
Der Arbeitgeber hielt das für verdächtig und verweigerte die Entgeltfortzahlung (rund 1.400 Euro, konkret 1.362,60 Euro). In erster Instanz verlor der Mann vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, doch in der Berufung bekam er Recht.
Warum das LAG Düsseldorf dem Arbeitnehmer am Ende glaubte
Der Dreh- und Angelpunkt war nicht ein formaler Zettel, sondern die Beweisaufnahme. Die Ärztin, die die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, wurde angehört und schilderte nachvollziehbar, dass sie den Patienten aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben habe.
Zwei Wochen seien bei akuter Belastung medizinisch nicht ungewöhnlich, zudem habe es eine Vorgeschichte mit stressbedingten Beschwerden gegeben. Das Gericht würdigte ausdrücklich die ärztliche Erfahrung und die Plausibilität der Diagnose – damit stand am Ende fest: Die Arbeitsunfähigkeit war überzeugend belegt, der Lohn musste gezahlt werden.
Konsequenz: Wer kurz vor dem Jobende krank wird, verliert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass das Ergebnis in solchen Konstellationen zunehmend davon abhängt, ob die Erkrankung im Prozess medizinisch tragfähig erklärt werden kann.
Arbeitgeber dürfen zweifeln – aber nicht „einfach so“
Das Urteil ist kein Freibrief für „krank bis Vertragsende“. Es bestätigt vielmehr einen Rahmen, der durch die Rechtsprechung strenger konturiert wurde. Grundsätzlich gilt: Wer arbeitsunfähig krank ist, hat nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (für dieselbe Krankheit), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei regelmäßig einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden, wenn konkrete Indizien ernsthafte Zweifel wecken.
Typisch sind Konstellationen, in denen eine AU zeitlich auffällig mit der Kündigung zusammenfällt oder „passgenau“ bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Auch eine Vorgeschichte, die auf ein mögliches „Vorziehen“ des Ausscheidens hindeutet, kann das Misstrauen verstärken.
Wichtig ist der nächste Schritt: Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Genau hier lag im Düsseldorfer Fall die Brücke zum Sieg: Die Ärztin konnte Diagnose und Dauer so plausibel erläutern, dass das Gericht überzeugt war.
Was an der Entscheidung praktisch brisant ist
Die Entscheidung unterstreicht eine Entwicklung, die Betroffene kennen sollten: In „Kündigungs-AU“-Fällen wird die Frage der Entgeltfortzahlung schneller zur Beweisfrage. Es kann darauf hinauslaufen, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Einschätzung im Streitfall erläutern müssen. Das schützt Beschäftigte, deren Erkrankung real ist, erhöht aber zugleich den Druck, weil nicht jede Auseinandersetzung allein mit dem „gelben Schein“ gewonnen wird.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Entscheidend ist nicht, ob die Krankschreibung „ungünstig aussieht“, sondern ob sie medizinisch nachvollziehbar ist. Wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert, sollte man den Anspruch zeitnah schriftlich geltend machen und – falls nötig – einklagen.
In kritischen Timing-Fällen zählt eine konsistente Anamnese besonders: Beschwerden, Verlauf, Vorerkrankungen und belastende Auslöser müssen plausibel zusammenpassen. Das Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine saubere ärztliche Dokumentation wird, wenn es zur Beweisaufnahme kommt.
Einordnung: Warum erste Instanz und Berufung auseinanderlagen
Dass der Kläger zunächst verlor und erst in zweiter Instanz gewann, passt zu solchen Konstellationen. Ob der Beweiswert der AU erschüttert ist und ob die Gegenbeweise überzeugen, hängt stark von der konkreten Beweiswürdigung ab.
In der Berufung kam hier ein entscheidender Baustein hinzu: die Aussage der Ärztin. Damit konnte das LAG die Zweifel ausräumen, die bei einer AU kurz vor Vertragsende schnell entstehen.
Quellen
- Justiz NRW / LAG Düsseldorf, Presseinformation zum Verfahren, Az. 3 SLa 138/25 (18.11.2025): https://www.justiz.nrw.de/presse/2025-11-18-0
- BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 5 AZR 29/24: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-29-24/
- BAG, Urteil vom 21.08.2024, Az. 5 AZR 248/23: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-248-23/
- Legal Tribune Online, Einordnung zum LAG Düsseldorf 3 SLa 138/25: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lag-duesseldorf-3sla13825-beweis-au-arbeitsunfaehigkeit-kuendigung-arzt
- Otto Schmidt, Kurzmeldung zum Urteil: https://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/kopfschmerzen-nachgewiesen-entgeltfortzahlung-fur-den-klager-2025-11-19.html
- Handelsblatt (dpa-Aufgriff), Veröffentlichung 27.02.2026: https://www.handelsblatt.com/dpa/arbeitsrechts-urteil-krank-nach-kuendigung-gericht-schuetzt-lohnanspruch/100202063.html




