Wenn Arbeitnehmer von einer unbefristeten Beschäftigung in eine befristete wechseln, die näher an ihrem Wohnort liegt, darf die Agentur für Arbeit nicht pauschal das Arbeitslosengeld sperren. Denn es gebe für den Beschäftigten ein berechtigtes Interesse an der Kündigung. So entschied das Sozialgericht Speyer. (S 1 AL 63/15).
Was ist der rechtliche Hintergrund?
Die Agentur für Arbeit kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit erteilen, in der sie keine Leistungen auszahlt. Wenn Sie Ihren Job verlieren und Arbeitslosengeld beantragen, dann beträgt diese Sperrzeit aus bestimmten Gründen in der Regel zwölf Wochen.
Erstens bei Eigenkündigung, zweitens bei einem Aufhebungsvertrag und drittens bei einer selbstverschuldeten Kündigung durch den Arbeitgeber.
Bei einer Eigenkündigung ist aber nur dann eine Sperre legitim, wenn es zu dieser keinen wichtigen Grund gab.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Eine Sperrzeit wird also dann verhängt, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben. Kein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn eine Kündigung aus Vorsatz oder wegen grober Fahrlässigkeit erfolgt.
Was bedeutet die Sperrzeit?
Die in der Sperrzeit nicht ausgezahlten Bezüge erhält der Arbeitssuchende überhaupt nicht mehr, sie sind verloren. Allerdings ist er in der Sperrzeit weiter in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Der Fall
Ein Maurer war unbefristet bei einem Arbeitgeber tätig, der 50 Kilometer von seinem Wohnort entfernt lag. Er kündigte, um in einem Betrieb zu arbeiten, der unmittelbar in der Nähe seines Zuhauses ist, und der ihm zudem zwanzig Prozent mehr Lohn zahlte.
Das neue Arbeitsverhältnis war allerdings befristet auf zwei Monate. Es wurde nicht verlängert, und der Maurer meldete sich arbeitslos.
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Zwölf Wochen Sperre
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte ihm eine zwölfwöchige Sperre auf das Arbeitslosengeld mit der Begründung, der Maurer habe mit der Eigenkündigung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende seiner befristeten Tätigkeit selbst herbeigeführt.
Geringere Fahrtkosten und Anfahrtszeit sind ein berechtigter Grund
Der Maurer sah das nicht ein, klagte vor dem Sozialgericht, und dieses gab ihm Recht. Die Bundesagentur habe die Sperrzeit zu Unrecht verhängt. Denn der Kläger hätte ein berechtigtes Interesse gehabt, in den Job zu wechseln, der erstens am Wohnort lag und zweitens deutlich besser bezahlt war.
Anfahrtsweg und Fahrtkosten hätten sich drastisch verringert, und zudem hätte sich der Lohn erhöht. Es hätte also einen berechtigten Grund für die Kündigung gegeben.
Das Landessozialgericht Hamburg urteilte ähnlich
Auch das Landessozialgericht Hamburg entschied, dass eine feste Zusage oder die konkrete Aussicht auf eine neue Beschäftigung ein wichtiger Grund zur Eigenkündigung sind, und deswegen keine Sperre verhängt werden darf. (L 2 AL 49/09).
Was sind weitere wichtige Gründe für eine Eigenkündigung?
Weitere Urteile entschieden in folgenden Fällen, dass ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vorlag und deshalb keine Sperrzeit verhängt werden durfte.
Erstens eine Kündigung, um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen, zweitens eine Kündigung um die Pflege oder Betreuung eines Kindes oder einer unterhaltspflichtigen Person zu übernehmen, und drittens eine Eigenkündigung wegen Überforderung bei der Arbeit, die sehr belastend ist (L 5 AL 21/08).
Fazit
Agenturen für Arbeit sperren immer wieder die Auszahlung des Arbeitslosengeldes, ohne dass die Berechtigung für eine solche Maßnahme vorliegt. Wenn Sie selbst in die Situation kommen, dass Sie gekündigt haben und die Agentur Ihnen deshalb eine Sperre auferlegt, obwohl Sie meinen, einen wichtigen Grund für die Kündigung zu haben, dann sollten Sie dagegen vorgehen.
Sozialgerichte rücken falsche Entscheidungen der Agenturen oft gerade, und bei einer begründeten Klage ist Ihre Aussicht auf Erfolg hoch.




