Rente: Kurzarbeit kann Rentenanspruch erhöhen

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In Deutschland ist die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte an eine Wartezeit von 45 Jahren geknüpft. Angesichts der aktuellen Wirtschaftslage und der damit verbundenen Zunahme von Kurzarbeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, wie sich diese Zeiten auf die Erfüllung der Wartezeit auswirken.

Unternehmen, wie VW, planen Stellenstreichungen oder setzen vermehrt auf Kurzarbeit. Betroffen sind davon auch Arbeitnehmer, die sich in rentennahen Jahrgängen befinden.

Zahlt sich Kurzarbeit auf die Rente aus?

Grundsätzlich werden Zeiten des Bezugs von Kurzarbeit in die Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente eingerechnet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die aufgrund von Kurzarbeit weniger Arbeitszeit haben, keine Nachteile bei der Erfüllung der Wartezeit für die abschlagsfreie Rente erleiden.

Wie wird Kurzarbeit bei der Rente berücksichtigt?

Kurzarbeit wird rechtlich als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung eingestuft. Paragraf 51 Absatz 3a des deutschen Sozialgesetzbuches regelt die Anrechnung von Zeiten der Arbeitsförderung auf die Wartezeit für die Rente.

Dieser Paragraf besagt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, wenn sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, unabhängig von der Art des Kurzarbeitergeldes, werden auch innerhalb dieser zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.

Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil bei der Wartezeit erleiden.

Welche Arten von Kurzarbeitergeld werden angerechnet?

Es spielt keine Rolle, welche Art von Kurzarbeitergeld bezogen wird. Alle Arten von Kurzarbeitergeld, wie:

  • Kurzarbeitergeld auf Null
  • Saison-Kurzarbeitergeld
  • Transferkurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld

werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.

Gilt dies auch für Arbeitslosengeld?

Im Gegensatz zu Kurzarbeitergeld wird der Bezug von normalem Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

In diesen Fällen werden auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit angerechnet.

Was sollten Arbeitnehmer in Kurzarbeit beachten?

Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden und die abschlagsfreie Altersrente anstreben, sollten einige wichtige Punkte beachten:

  1. Bestätigung der Kurzarbeit: Lassen Sie sich die Zeiten der Kurzarbeit sowohl von Ihrem Arbeitgeber als auch von der Bundesagentur für Arbeit bestätigen. Diese Bestätigungen dienen als Nachweis für die Rentenversicherung.
  2. Überprüfung des Versicherungsverlaufs: Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung. Stellen Sie sicher, dass die Zeiten der Kurzarbeit korrekt vermerkt sind und für die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.
  3. Renteninformation: Achten Sie auf die Renteninformationen, die Ihnen die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig zusendet. Diese Informationen geben Ihnen einen Überblick über Ihren aktuellen Rentenanspruch und die bereits erfüllte Wartezeit.

Zeiten der Kurzarbeit können grundsätzlich auf die Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Altersrente angerechnet werden. Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, sollten die oben genannten Punkte beachten, um sicherzustellen, dass ihre Rentenansprüche korrekt berechnet werden.