Wer eine Arbeitgeberkündigung lediglich hinnimmt, löst damit nicht automatisch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Auch eine hohe Abfindung reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
Das Sozialgericht Fulda entschied: Die Agentur für Arbeit durfte das Arbeitslosengeld nicht wegen einer angeblich verdeckten Aufhebungsvereinbarung einbehalten. (S 10 AL 64/10)
Inhaltsverzeichnis
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Darum ging es im Verfahren
Der Kläger war über Jahrzehnte bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Der Arbeitgeber zahlte ihm eine sehr hohe Abfindung. Diese beruhte jedoch nicht auf einem individuell ausgehandelten Aufhebungsvertrag, sondern auf einer früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung.
Die Agentur für Arbeit sah darin trotzdem ein Indiz dafür, dass der Kläger an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt habe. Sie verhängte eine Sperrzeit und behielt Arbeitslosengeld ein.
Agentur für Arbeit unterstellte verdeckten Aufhebungsvertrag
Die Behörde argumentierte, formal sei zwar eine Arbeitgeberkündigung ausgesprochen worden. Tatsächlich habe aber der Wille des Klägers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezielt.
Die Annahme der Abfindung wertete die Agentur als Zustimmung zur Kündigung. Zudem meinte sie, bei älteren Beschäftigten bestehe häufig ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Deshalb behandelte sie den Fall so, als habe der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst.
Sozialgericht: Hinnahme einer Kündigung ist keine Arbeitsaufgabe
Das Sozialgericht widersprach dieser Bewertung klar. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers voraus.
Wer nur eine Kündigung hinnimmt, ohne selbst zu kündigen, ohne einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und ohne eine Abwicklungsvereinbarung zu schließen, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst.
Die bloße Entscheidung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, genügt für eine Sperrzeit nicht. Arbeitnehmer müssen sich nicht gegen den Willen des Arbeitgebers im Betrieb „festklagen“, nur um Arbeitslosengeld zu sichern.
Abfindung allein beweist keine Mitwirkung
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Abfindung. Eine Abfindung kann zwar ein Hinweis auf eine einvernehmliche Beendigung sein, muss es aber nicht.
Im konkreten Fall entstand der Anspruch auf die Abfindung aus einer Rahmenvereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Der Kläger musste also keine eigene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, um diese Zahlung zu erhalten.
Damit fehlte der entscheidende Punkt: Die Abfindung war nicht die Gegenleistung für eine aktive Mitwirkung des Klägers an der Kündigung.
Betriebsvereinbarung schützt vor Sperrzeit-Vorwurf
Das Gericht stellte heraus, dass die Abfindung bereits aufgrund der betrieblichen Regelung zugesagt war. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde, sollten danach eine Zahlung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten.
Wenn eine solche Regelung besteht, kann die spätere Annahme der Abfindung nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag gewertet werden.
Anders wäre es nur, wenn zusätzlich konkrete Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen, die auf eine einvernehmliche Beendigung gerichtet sind.
Gespräche mit Arbeitgeber und Betriebsrat reichen nicht aus
Die Agentur für Arbeit verwies auch darauf, dass es vor der Kündigung Gespräche mit Arbeitgebervertretern und dem Betriebsrat gegeben habe.
Das Gericht sah darin nichts Ungewöhnliches. Gerade wenn langjährig Beschäftigte von einem Stellenabbau betroffen sind, sind Gespräche über die Situation, die Folgen der Kündigung und mögliche Abfindungen üblich.
Solche Gespräche beweisen noch keinen Aufhebungsvertrag. Entscheidend wäre, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung geleistet hat. Das konnte das Gericht nicht feststellen.
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Keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage
Das Urteil ist für Beschäftigte besonders wichtig, weil die Agentur für Arbeit häufig fragt, warum keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.
Das Sozialgericht machte deutlich: Die unterlassene Klage ist kein aktives Mitwirken an der Kündigung. Auch wenn die Kündigung möglicherweise angreifbar gewesen wäre, entsteht daraus nicht automatisch eine Sperrzeit.
Nur wenn die Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers offensichtlich rechtswidrig ist und besondere Umstände hinzukommen, kann die Bewertung anders ausfallen. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier nicht.
Sperrzeit setzt eigenes Fehlverhalten voraus
Der Sinn der Sperrzeit liegt darin, die Versichertengemeinschaft vor Risiken zu schützen, die Arbeitslose selbst verursacht haben. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, kann deshalb Arbeitslosengeld verlieren.
Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitsplatz durch eine Arbeitgeberentscheidung wegfällt und der Arbeitnehmer diese Entscheidung nur akzeptiert.
Das Gericht sah kein Verhalten des Klägers, das die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte.
Arbeitslosengeld musste nachgezahlt werden
Das Sozialgericht hob den Sperrzeitbescheid auf. Die Agentur für Arbeit musste das einbehaltene Arbeitslosengeld auszahlen. Auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers musste die Behörde erstatten.
Damit wurde klargestellt: Eine hohe Abfindung und die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung rechtfertigen allein keine Sperrzeit.
Was Betroffene bei Kündigung mit Abfindung beachten sollten
Wer eine Kündigung mit Abfindung erhält, sollte genau prüfen, worauf die Abfindung beruht. Entscheidend ist, ob sie aus einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung folgt – oder ob sie individuell als Gegenleistung für die Beendigung vereinbart wurde.
Problematisch wird es vor allem bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Dort kann die Agentur für Arbeit eher annehmen, dass der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.
Bei einer reinen Arbeitgeberkündigung ist eine Sperrzeit dagegen nicht automatisch zulässig. Betroffene sollten Sperrzeitbescheide deshalb sorgfältig prüfen lassen.
FAQ zur Sperrzeit bei Kündigung und Abfindung
Führt jede Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
Ist die Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung eine Arbeitsaufgabe?
Nein. Wer eine Kündigung lediglich akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt, löst das Beschäftigungsverhältnis nicht selbst.
Wann kann ein verdeckter Aufhebungsvertrag vorliegen?
Ein verdeckter Aufhebungsvertrag kann vorliegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich einvernehmlich die Beendigung vereinbaren, dies aber äußerlich als Arbeitgeberkündigung darstellen.
Reicht eine Betriebsvereinbarung über Abfindungen für eine Sperrzeit?
Nein. Wenn die Abfindung allein auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beruht, beweist das keine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers.
Was sollten Betroffene bei einem Sperrzeitbescheid tun?
Betroffene sollten fristgerecht Widerspruch einlegen und darlegen, dass sie nicht selbst gekündigt, keinen Aufhebungsvertrag geschlossen und nicht aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben.
Fazit: Abfindung bedeutet nicht automatisch Sperrzeit
Das Sozialgericht Fulda stärkt Arbeitnehmer, die nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung erhalten. Entscheidend ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern die Frage, ob der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mitgewirkt hat.
Die bloße Hinnahme einer Kündigung reicht dafür nicht aus. Auch der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage begründet für sich genommen keine Sperrzeit.
Für Betroffene heißt das: Wer Arbeitslosengeld wegen einer angeblichen Sperrzeit verliert, sollte den Bescheid genau prüfen. Besonders bei Abfindungen aus Sozialplan oder Betriebsvereinbarung kann die Sperrzeit rechtswidrig sein.




